Planungsdokumente: "Altes Pankower Tor"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung kapitelbezogen

1. Begründung

1.1. Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen

1.1.1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung

Das an der Kopenhagener Straße 96 ansässige Bauunternehmen beabsichtigt seinen Standort zu verlagern. Daran angrenzende Flächen im Geltungsbereich liegen brach. Ein Investor und ein Projektentwickler befinden sich in Übereinkunft mit dem Eigentümer des Grundstücks und verfolgen die Absicht, diese Flächen in Abstimmung mit dem Bezirk Pankow zu entwickeln.

Auf den Parzellen der Kleingartenanlage „Am Bahnhof Wilhelmsruh“ an der Straße 78 wurden bereits mehrere Baugenehmigungen für die Errichtung von Einfamilienhäusern auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB erteilt. Für die Errichtung weiterer Einfamilienhäuser auf den Flächen der Kleingartenanlage wurde im Jahr 2014 ein Vorbescheidsantrag gestellt, der negativ beschieden wurde. Ein Widerspruch hiergegen liegt seit Ende 2014 vor und befindet sich gegenwärtig in der Bearbeitung. Nach Informationen des Antragstellers des Vorbescheids soll die Nutzung der noch als Kleingarten genutzten Parzellen der Kleingartenanlage „Am Bahnhof Wilhelmsruh“ kurzfristig aufgegeben werden. Die Flächen der Kleingartenanlage werden in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-18 einbezogen, um mit dem Instrument der verbindlichen Bauleitplanung eine geordnete, städtebauliche Entwicklung des gesamten Gebietes zwischen Kopenhagener Straße und der Siedlung vor Schönholz zu ermöglichen. Mit der Anbindung der Straße 33 an die Kopenhagener Straße soll nicht nur die Erschließung des Plangebietes sichergestellt, sondern auch die im Bestand unzureichende Anbindung der Siedlung vor Schönholz an das öffentliche Straßenverkehrsnetz verbessert werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 318 umfasst die Grundstücke Tollerstraße 1 - 4, die westlich der Straße 78 gelegenen Grundstücke und das Gelände der Kleingartenanlage „Am Bahnhof Wilhelmsruh“, die Grundstücke Kopenhagener Straße 82 und 96, das Flurstück 29 der Flur 145 sowie einen Abschnitt der Tollerstraße im Bezirk Pankow, Ortsteile Wilhelmsruh und Niederschönhausen.

Die Durchführung eines verbindlichen Bauleitplanverfahrens ist zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich, da für das Plangebiet keine verbindliche Bauleitplanung im Sinne des § 30 BauGB vorliegt und die Umsetzung der Planungsabsichten nach dem geltenden Planungsrecht auf Grundlage des § 34 BauGB nicht möglich ist.

Das Bebauungsplanverfahren soll im Sinne des § 1 Abs. 3 und 5 BauGB eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung gewährleisten.

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