Textliche Festsetzungen und ggf. Pflanzliste, Biotoptypenkarte etc.
Textliche Festsetzungen
- Das Kerngebiet MK 1 mit der Bezeichnung „Warenhaus, Dienstleistung und Wohnen“ dient vorwiegend der Unterbringung von Läden, Einzelhandel und Dienstleistung, sowie Wohnen und nachgeordnet unterschiedliche ergänzende Nutzungen.
Zulässig sind:
Einzelhandelsbetriebe/Läden,
großflächiger Einzelhandel
Dienstleistungs-, Büros und Verwaltungseinrichtungen
Wohnen
Außerdem zulässig sind folgende nachgeordnete Nutzungen:
Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Schank- und Speisewirtschaften
Im Kerngebiet MK 1 sind mindestens 14.000 m² der Geschossfläche für Nutzungen des Warenhauses zu verwenden. Diese Flächen sind zusammenhängend im EG, sowie im ersten Ober- und Untergeschoss anzuordnen. Oberhalb des 2. Vollgeschosses ist die Warenhausnutzung unzulässig, davon ausgenommen sind Verwaltungsräume, Aufenthalts- und Pausenräume für das Personal.
Im Kerngebiet MK 1 sind im Erdgeschoss mindestens 1.000 m² der Geschossfläche für kleinteilige Gewerbeeinheiten zu verwenden. Diese Flächen sind für Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften oder Anlagen für kulturelle oder soziale Zwecke vorgesehen.
Im Kerngebiet MK 1 sind Büros und Verwaltungseinrichtungen im Erdgeschoss unzulässig. Im ersten Obergeschoss können sie ausnahmsweise zulässig sein, solange die TF 2 gewahrt bleibt.
Im Kerngebiet MK 1 sind Wohnungen oberhalb des IV. Vollgeschoss allgemein zulässig. Es sind mindestens 5.500 m² der Geschossfläche zum Wohnen zu verwenden.
Im Kerngebiet MK 1 sind Schank- und Speisewirtschaften ausnahmsweise zulässig, wenn sie entweder im Erdgeschoss liegen und unmittelbar an öffentliches Straßenland angrenzen oder oberhalb des V. Vollgeschosses liegen und einen unmittelbaren Zugang zu einer Dachterrasse haben.
Im Kerngebiet MK 1 mit der Bezeichnung „Warenhaus, Dienstleistung und Wohnen“ sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Die festgesetzten maximalen Oberkanten dürfen um höchstens 1 m unterschritten werden.
Technische Dachaufbauten wie Anlagen zur Be- und Entlüftung, Klimaanlagen, Wärmetauscher, Solaranlagen oder Treppenhäuser können bis zu einer Höhe von X,X m über der Gebäudeoberkante zugelassen werden.
Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Das zu errichtende Gebäude darf maximal bis zu 1,0 m hinter den festgesetzten Baugrenzen zurückbleiben, dies gilt nicht für Anbauten an seitliche Grundstücksgrenzen im Sinne einer geschlossenen Bauweise.
Die Fläche mit der Bezeichnung G1 ist einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten des Unternehmensträgers der U-Bahn und einem Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger zu belasten.
Die Fläche G2 ist mit einem Gehrecht zugunsten der Besucher und Bewohner des Kerngebietes MK 1 und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmen zu belasten.Die Fläche G2 ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
Die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Im Kerngebiet MK 1 sind mindestens XXX m²/XX % der Dachflächen zu begrünen, davon mindestens XXX m²/XX % intensiv. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen entlang der Schulstraße, Antonstraße und Müllerstraße die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen (in Wohnungen) ein Luftschalldämmmaß von mindestens 40 dB aufweisen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung getroffen werden.
Sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Feuerungsanlagen für die Erzeugung von Wärme betrieben werden, sind vorwiegend zum Schutz vor Feinstaub als Brennstoffe nur Erdgas oder Heizöl EL schwefelarm zulässig. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL schwefelarm sind.
Im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtliche Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. Dies gilt nicht für die Fläche ABCDA (Flurstück 554).