Planungsdokumente: Stage-Test 1-998

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3. Rechtsgrundlagen

AGBauGBGesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.10.2022 (GVBl. S. 578)
BauGB: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist
BauNVO: Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist
BBodSchG: Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist
BImSchG: Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist
BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 geändert worden ist
PlanZV: Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist
ROG: Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist
UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist
WHG: Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist

gez. Laduch

Unterschrift der Senatorin/des Senators/der Stadträtin/der Amtsleitungs Stadtrats (bei Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB)

4. Abkürzungsverzeichnis

Falls Abkürzungen verwendet werden, sollte die Begründung ein Abkürzungsverzeichnis enthalten.

5. Anhang

Textliche Festsetzungen und ggf. Pflanzliste, Biotoptypenkarte etc.

Textliche Festsetzungen

  1. Das Kerngebiet MK 1 mit der Bezeichnung Warenhaus, Dienstleistung und Wohnen“ dient vorwiegend der Unterbringung von Läden, Einzelhandel und Dienstleistung, sowie Wohnen und nachgeordnet unterschiedliche ergänzende Nutzungen.

Zulässig sind:

Einzelhandelsbetriebe/Läden,

großflächiger Einzelhandel

Dienstleistungs-, Büros und Verwaltungseinrichtungen

Wohnen

Außerdem zulässig sind folgende nachgeordnete Nutzungen:

Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

Schank- und Speisewirtschaften

Im Kerngebiet MK 1 sind mindestens 14.000 m² der Geschossfläche für Nutzungen des Warenhauses zu verwenden. Diese Flächen sind zusammenhängend im EG, sowie im ersten Ober- und Untergeschoss anzuordnen. Oberhalb des 2. Vollgeschosses ist die Warenhausnutzung unzulässig, davon ausgenommen sind Verwaltungsräume, Aufenthalts- und Pausenräume für das Personal.

Im Kerngebiet MK 1 sind im Erdgeschoss mindestens 1.000 m² der Geschossfläche für kleinteilige Gewerbeeinheiten zu verwenden. Diese Flächen sind für Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften oder Anlagen für kulturelle oder soziale Zwecke vorgesehen.

Im Kerngebiet MK 1 sind Büros und Verwaltungseinrichtungen im Erdgeschoss unzulässig. Im ersten Obergeschoss können sie ausnahmsweise zulässig sein, solange die TF 2 gewahrt bleibt.

Im Kerngebiet MK 1 sind Wohnungen oberhalb des IV. Vollgeschoss allgemein zulässig. Es sind mindestens 5.500 m² der Geschossfläche zum Wohnen zu verwenden.

Im Kerngebiet MK 1 sind Schank- und Speisewirtschaften ausnahmsweise zulässig, wenn sie entweder im Erdgeschoss liegen und unmittelbar an öffentliches Straßenland angrenzen oder oberhalb des V. Vollgeschosses liegen und einen unmittelbaren Zugang zu einer Dachterrasse haben.

Im Kerngebiet MK 1 mit der BezeichnungWarenhaus, Dienstleistung und Wohnensind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Die festgesetzten maximalen Oberkanten dürfen um höchstens 1 m unterschritten werden.

Technische Dachaufbauten wie Anlagen zur Be- und Entlüftung, Klimaanlagen, Wärmetauscher, Solaranlagen oder Treppenhäuser können bis zu einer Höhe von X,X m über der Gebäudeoberkante zugelassen werden.

Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Das zu errichtende Gebäude darf maximal bis zu 1,0 m hinter den festgesetzten Baugrenzen zurückbleiben, dies gilt nicht für Anbauten an seitliche Grundstücksgrenzen im Sinne einer geschlossenen Bauweise.

Die Fläche mit der Bezeichnung G1 ist einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten des Unternehmensträgers der U-Bahn und einem Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger zu belasten. Die Fläche G2 ist mit einem Gehrecht zugunsten der Besucher und Bewohner des Kerngebietes MK 1 und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmen zu belasten.Die Fläche G2 ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

Die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

Im Kerngebiet MK 1 sind mindestens XXX m²/XX % der Dachflächen zu begrünen, davon mindestens XXX m²/XX % intensiv. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen entlang der Schulstraße, Antonstraße und Müllerstraße die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen (in Wohnungen) ein Luftschalldämmmaß von mindestens 40 dB aufweisen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung getroffen werden.

Sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Feuerungsanlagen für die Erzeugung von Wärme betrieben werden, sind vorwiegend zum Schutz vor Feinstaub als Brennstoffe nur Erdgas oder Heizöl EL schwefelarm zulässig. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL schwefelarm sind.

Im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtliche Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. Dies gilt nicht für die Fläche ABCDA (Flurstück 554).

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