Planungsdokumente: Kita Hauptstraße 44
Begründung
I Planungsgegenstand
I.1 Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung
Der Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 5-133 ergibt sich aus dem dringend notwendigen Bedarf an Kindertagesstättenplätzen und der damit verbundenen erforderlichen Sicherung von Grundstücksflächen als Gemeinbedarfsstandort. Das Bebauungsplangebiet liegt im Ortsteil West-Staaken. Hier wurde in den letzten Jahren stark nachverdichtet, so dass es nach wie vor an Flächen und Einrichtungen für die soziale Infrastruktur fehlt. Aufgrund der kontinuierlich wachsenden Bevölkerung in Berlin und dem damit verbundenen zusätzlichen Wohnraumangebot muss den gesetz-lichen Versorgungsansprüchen mit sozialer Infrastruktur Rechnung getragen werden.
Der Standort liegt in der Bezirksregion (BZR) Heerstraße unmittelbar an der nördlichen Grenze zur BZR Brunsbütteler Damm; 2 km weiter nördlich beginnt die BZR Falkenhagener Feld. Diese drei Bezirksregionen sind laut Förderatlas den höchsten Förderkategorien Berlins, Brunsbütteler Damm der Kategorie 1, Heerstraße und Falkenhagener Feld der Kategorie 3+, zugeordnet. Eine Kapazitätserhöhung am nördlichen Rand der BZR Heerstraße würde neben unmittelbaren Effekten vor Ort (in der BZR Heerstraße und in der BZR Brunsbütteler Damm) auch zu einer Entlastung der BZR Falkenhagener Feld führen.
Nach derzeitigem Planungsstand bleibt die Bezirksregionen Heerstraße perspektivisch weiterhin mit Kitaplätzen unterversorgt.
Da es so gut wie keine weiteren Grundstücke für Kitas in Spandau gibt, wurden dem Bezirk die Grundstücke Hauptstraße 44 und 45 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zum Kauf angeboten. Aufgrund der künftigen Nutzung als Gemeinbedarfsfläche konnten die Grundstücke mit einem Verbilligungsabschlag vom Bezirk angekauft werden. Der Bund gewährte eine verbilligte Abgabe des Grundstücks zum Zweck der Erfüllung besonders dringlicher kommunaler Aufgaben mit der Auflage innerhalb von drei Jahren, die Nutzungen herzurichten und diese nach Herrichtung für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren für die verbilligten Nutzungszwecke tatsächlich zu nutzen. Die Erforderlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-133 resultiert aus der Notwendigkeit, für das geplante Bauvorhaben einer ausreichend großen Kindertagesstätte, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.