Planungsdokumente: Stage-Test 9-41

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

B. Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist.

(Der Bebauungsplan wurde mit dem BauGB i. d. F. von 2011 aufgestellt. Gemäß § 233 Abs. 1 BauGB i. V. mit § 245c Abs. 1 BauGB (aktuelle Fassung) wird das Bebauungsplanverfahren nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften fortgeführt, da die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde.)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist.

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578).

Berlin, den

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

C Anhang

10. Textliche Festsetzungen

  1. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO)

  1. In den Gewerbegebieten sind Logistikbetriebe, Speditionen, Lagerplätze und Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Baunutzungsverordnung nicht allgemein zulässig. Lagerplätze und Tankstellen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie betriebseigenen Zwecken dienen und nicht die Hauptnutzung des gewerblichen Betriebs darstellen; sie müssen in ihrem Umfang der Hauptnutzung deutlich untergeordnet sein.

(Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 5 BauNVO und § 8 BauNVO)

  1. In den Gewerbegebieten sind Einrichtungen für die Schaustellung von Personen in Peep-, Sex- oder Live-Shows unzulässig. Gleiches gilt für Bordellbetriebe sowie sonstige ähnliche Gewerbebetriebe (für den entgeltlichen Geschlechtsverkehr).

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 9 BauNVO)

  1. In den Gewerbegebieten sind Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 (Vergnügungsstätten) der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

(Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)

  1. In den Gewerbegebieten können Ausnahmen von der zulässigen Höhe baulicher Anlagen bis zu einer Höhe von 56,5 m über NHN zugelassen werden, wenn die festgesetzten Geschossflächenzahlen nicht überschritten werden.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 BauNVO)

  1. In den Gewerbegebieten können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 2,5 m oberhalb der festgesetzten Oberkante zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen und mindestens 2,0 m von der Gebäudeaußenwand des darunterliegenden Geschosses zurückspringen.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und 6 BauNVO)

  1. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.

(Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO)

  1. In den Baugebieten darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der BaunutzungsverordnungBauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 20 vom Hundert überschritten werden.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)

  1. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.

(Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO)

  1. Stellplätze, Garagen, Müllabstellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der BaunutzungsverordnungBauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO)

  1. Die Einteilung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

  1. Im Plangebiet sind auf den Teilflächen GE1 und GE2 nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006-12, „Geräuschkontingentierung“ weder tags (6:00–22:00 Uhr) noch nachts (22:00–6:00 Uhr) überschreiten:

Emissionskontingente Tag und Nacht in dB
FlächeLEK TagLEK Nacht
GE16245
GE26245

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Betriebs oder der Anlageder Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5.

  1. Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier Stellplätze ist ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit Nr. 25 a) BauGB)

  1. In den Baugebieten ist pro angefangener 450 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 16–18 cm zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die nach der textlichen Festsetzung Nr. 12 zu pflanzende Laubbäume einzurechnen.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB)

  1. Dachflächen sind mit einer Neigung von weniger als 15° auszubilden und extensiv zu begrünen; dies gilt nicht für technischen Einrichtungen und Belichtungsflächen. Der Anteil für technische Einrichtungen, Dachterrassen und Belichtungsflächen darf höchstens 50 % betragen. Der durchwurzelbare Teil des Dachaufbaus muss mindestens 15 cm betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

  1. Fensterlose Außenwände von Gebäuden sind ab einer Größe von 100 m² mit selbstklimmenden, rankenden und schlingenden Pflanzen zu begrünen. Dies gilt auch für Wandflächen, die nicht in einer Ebene verlaufen. Je laufender Meter Wandfläche ist mindestens eine Kletterpflanze zu setzen und zu erhalten.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB)

  1. Das innerhalb der Baugebiete anfallende Niederschlagswasser ist vollständig durch Mulden- oder Mulden-Rigolensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung in den Baugebieten auf den Grundstücksflächen zu versickern, sofern wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die Versickerungsflächen sind zu begrünen. Die Begrünung ist zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 36 a Abs. 3 BWG)

  1. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig.

(Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 12 Abs. 1 AGBauGB)

  1. Die Fläche a ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belasten.

(Rechtsgrundlagen: § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB)

  1. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Nachrichtliche Übernahmen

Im Plangebiet liegen planfestgestellte Bahnflächen. Die Flächen unterliegen dem Fachplanungsvorbehalt.

Hinweise

  1. Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen 12 bis 14 und 16 wird die Verwendung der in der Begründung beigefügten Pflanzliste 1 empfohlen. Bei Anwendung der textlichen Festsetzung 15 wird die Verwendung der in der Begründung beigefügten Pflanzliste 2 empfohlen.

  1. Die DIN 45691:2006-12 wird bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zur Einsichtnahme bereitgehalten.

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