Planungsdokumente: Stage-Test 6-001

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.3.5. Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen

1.3.5.1. Lärmminderungsplan / Lärmaktionsplan

Der Lärmaktionsplan Berlin 2013-2018 wurde am 6. Januar 2015 vom Senat von Berlin beschlossen und mit dem Lärmaktionsplan 2019-2023 fortgeschrieben. Er schreibt den Lärmaktionsplan Berlin 2008 fort. Es werden Schwellenwerte für die Dringlichkeit von Maßnahmen zur Reduktion gesundheitsschädlicher Lärmbelastungen, hier Verkehrslärm als Hauptursache, definiert (Lärmaktionsplan Berlin 2013-2018, S. 2):

„1. Stufe: 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts - bei Überschreitung dieser Werte sollen vorrangig und möglichst kurzfristig Maßnahmen zur Verringerung der Gesundheitsgefährdung ergriffen werden.

2. Stufe: 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts - diese Werte wurden von der Lärmwirkungsforschung als gesundheitsrelevante Schwellenwerte ermittelt und dienen im Rahmen der Vorsorge als Zielwerte für die Lärmminderungsplanung.“

Die Lärmaktionsplanung erfolgt sowohl rahmensetzend für die gesamtstädtische Ebene als auch konkretisierend für 12 ausgewählte Konzeptgebiete und 8 ausgewählte Konzeptstrecken. Die Konzepte gelten auch mit der Lärmaktionsplanung 2013-2018 (bis auf wenige Ausnahmen) weiter. Das Planungsgebiet gehört nicht zu einem solchen Konzeptgebiet.

Die strategische Lärmkarte Fassadenpegel Gesamtlärm gibt für die unmittelbar angrenzenden Wohngebäude an der Fischerhüttenstraße einen Lärmindex LDEN (Tag/Abend/Nacht) Gesamtlärm von 48-

1.3.5.2. Luftreinhalteplan

Der Luftreinhalteplan 2011 - 2017 sowie die 2. Fortschreibung 2019 sieht für die Stadtplanung u.a. folgende Maßnahmen zur Verbesserung des Luftaustausches und Minderung der Schadstoffbelastung, insbesondere durch Stickoxide und Feinstaub vor:

  • Erhalt und Ausweitung der Ausbreitungsbedingungen für den Luftaustausch,
  • Vermeidung der Schaffung zusätzlicher Belastungsschwerpunkte,
  • Einhaltung der Grenzwerte bei der Entwicklung von Industrie- und Gewerbeflächen,
  • Schaffung von Grünzügen und straßenbegleitenden Grünflächen sowie
  • Beachtung der Maßgaben der Stadtentwicklungspläne (insb. StEP Klima und Zentren).

Für das Plangebiet wird die verkehrsbedingte Luftbelastung (Umweltatlas, Karte „Verkehrsbedingte Luftbelastung im Straßenraum 2015 und 2020“) an der Fischerhüttenstraße als gering belastet (PM10, NO2) eingestuft. Gemäß Umweltatlas (Karte Klimafunktionen, Stand 2009) werden für die bestehenden Grün- und Freiflächen geringe Kaltluftströme festgestellt und für die bebauten südlichen Bereiche entlang der Fischerhüttenstraße die bioklimatische Belastung des Siedlungsbereichs als günstig eingestuft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6-24 liegt laut Flächennutzungsplan Berlin nicht innerhalb des Vorrangbereiches Luftreinhalteplanung. Für die Bestandssituation sind daher keine Maßnahmen im Plangebiet gemäß Luftreinhalteplan erforderlich.

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