2.3.1.2. Flächen für soziale Wohnraumförderung
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ist besonders gefährdet. Die Entwicklung des Plangebietes soll daher nach den Leitlinien des „Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung“ durchgeführt werden, bei dem sich die Bauherren verpflichten, jeweils einen fünfundzwanzigprozentigen Anteil der geplanten Wohnungen im mehrgeschossiger Wohnungsbau mit Mietpreis- und Belegungsbindungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung zu realisieren. Der Bindungszeitraum beträgt 30 Jahre.
Sozialer Wohnungsbau in Berlin bezeichnet den staatlich geförderten Bau von Wohnungen für soziale Gruppen, die ihren Wohnungsbedarf aufgrund ihres geringen Einkommens nicht am freien Wohnungsmarkt decken können. Die Wohngebäude müssen mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können, d.h. es sind solche Wohngebäude zulässig, die die Anforderungen der entsprechenden gebäudebezogenen Förderungsvoraussetzungen erfüllen.
Beide Bauträger haben sich zur Anwendung des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung verpflichtet (Städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauBG). Entsprechend der Vereinbarung wird im allgemeinen Wohngebiet eine Fläche festgesetzt, auf der ganz oder teilweise nur Wohngebäude zu errichten sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Entsprechend dem Berliner Modell beträgt der Mindestanteil an gefördertem Wohnraum 25 % in den Gebieten WA 1 bis WA 4 (mehrgeschossiger Wohnungsbau). (Textliche Festsetzung 2) Der städtebauliche Vertrag enthält hierzu eine entsprechende Durchführungsverpflichtung für die Bauträger, in der auch die zeitliche Umsetzung der Verpflichtung geregelt ist.
Die Ermittlung der für das Plangebiet zu berücksichtigenden Geschossfläche für den sozialen Wohnungsbau (Berliner Modell) erfolgte unter Beachtung der Angemessenheit gegenüber den Bauträgern (Toolberechnung, Anlage 4a im städtebaulichen Vertrag). Mit der Angemessenheitsberechnung soll dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen werden. D.h. das angestrebte Ziel (Baurecht) und die dafür in Kauf genommenen Belastungen (Geschossfläche für sozialen Wohnungsbau) müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Den Bauträgern verbleibt somit ein angemessener wirtschaftlicher Gestaltungsraum für den Bau des Wohngebiets.
Beide Bauträger haben sich privatrechtlich geeinigt, den Anteil der Wohngebäude mit sozialer Wohnraumförderung aus wirtschaftlichen Gründen im allgemeinen Wohngebiet WA 1 zu realisieren. Im Bebauungsplan wird daher festgesetzt, dass ausnahmsweise der erforderliche Mindestanteil aus den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 4 insgesamt auf der Fläche des WA 1 erbracht werden kann (textliche Festsetzung 2).
Grundlage der Planung ist das städtebauliche Konzept des Büros Müller Reimann Architekten, zu dessen gemeinsamer Realisierung beide Bauherren eine privatrechtliche Projektvereinbarung abgeschlossen haben. Darin ist neben der gemeinsamen Herstellungsverpflichtung sozialer und technischer Infrastrukturmaßnahmen vereinbart, den Anteil des mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraums auf den Flächen der städtischen Wohnungsbaugesellschaft zu realisieren. Die räumlich-gebündelte Errichtung der förderfähigen Wohnungen auf dem Grundstück der städtischen Wohnungsbaugesellschaft ist zum einen aus wirtschaftlichen Gründen bestimmt, um so nicht nur eine hohe Quantität an mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum zu sichern, sondern auch qualitativ ansprechende Wohnungen zu errichten. Zum anderen ist die Wohnungsbaugesellschaft Kooperationspartner des Landes Berlin im Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten im Wohnungsneubau. Zu diesem Zweck wurde der nördliche Grundstücksteil (WA 1) der ehemals landeseigenen Fläche für den Wohnungsneubau zu preiswerten Mieten an die städtische Wohnungsbaugesellschaft als Sachwerteinlage vergeben. Die Wohngebäude im WA 1 erfüllen die gebäudemäßigen Voraussetzungen der Wohnraumförderung. (Textliche Festsetzung 2)
Aus städtebaulichen Gründen besteht keine Verpflichtung den sozialen Wohnungsbau ausschließlich auf der Fläche des WA 1 errichten zu müssen. Der 25 %-ige Anteil miet- und belegungsgebundener Wohnungen kann anteilig auch innerhalb der Fläche des privaten Bauträgers errichtet werden. Die Ausnahmeregelung in der textlichen Festsetzung 2 eröffnet aber die Möglichkeit einer räumlich gebündelten Errichtung der förderfähigen Wohnungen und flexiblen Handhabung durch den Projektträger im Vollzug. Es ist wirtschaftlich legitim, die Wohnungen mit sozialer Förderung innerhalb einer bestimmten Fläche zu errichten. Beide Bauträger haben sich darauf verständigt, dass der soziale Wohnungsbau komplett durch die städtische Wohnungsbaugesellschaft auf der ihr übertragenen Fläche (WA 1) errichtet wird.
Dem festzusetzenden 25%-igen Anteil der zu errichteten Wohnflächen mit förderfähigen Wohnungen liegt die zulässige Geschossfläche des Geschosswohnungsbaus (GF rd. 22.245 m2) der Wohngebiete WA 1 bis WA 4 insgesamt zugrunde. Daraus ermittelt sich eine Geschossfläche von 5.561 m2 für den förderfähigen Wohnungsbau. Unter Anwendung des Berliner Tools errechnet sich daraus für das Plangebiet ein Anteil von 55 Wohnungen. Im WA 1 können entsprechend den Festsetzungen 8.905 m2 Geschossfläche errichtet werden, unter zu Grunde legen der Förderbestimmungen (max. 82 m2 für eine vier- Zimmer-Wohnung.) wird der Festsetzung mehr als entsprochen.
Da der städtebauliche Vertrag vor dem 01.08.2018 unterzeichnet wurde, ist nach dem Berliner Modell noch ein 25 %-iger Anteil der zu errichtenden Wohneinheiten als förderfähiger Wohnraum zu errichten.
Auf der Fläche des WA 1 sind insgesamt ca. 130 Wohnungen geplant, von denen mindestens 55 Wohnungen mit sozialer Bindung errichtet werden. Durch die Wohnungsknappheit in Berlin begann der Senat 2015 den sozialen Wohnungsbau in Berlin wieder zu fördern. Mit dem Inkrafttreten des Wohnraumversorgungsgesetzes zum 01.01.2016 bilden neue gesetzliche Vorschriften die Grundlage der Mietenpolitik der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften. So soll u.a. die Miethöhe für die Wohnungen im freifinanzierten Neubauanteil im WA 1 unter 10,00 €/m2/mtl. betragen.
Mit dem neuen Gesetz soll schnell und effizient vor allem den einkommensschwächeren Haushalten Berlins geholfen werden. Durch die Dämpfung der Mietenentwicklung und der Verstärkung des Wohnungsneubaus profitieren aber auch andere Mieter aus Zehlendorf. Angesichts der angespannten Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt wird ein Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen geleistet, die aufgrund ihrer Einkommenssituation Wohnraumversorgungsprobleme haben. Zudem wird sichergestellt, dass die für Berlin typische sozial gemischte Bevölkerungsstruktur in den Stadtteilen entsteht bzw. erhalten bleibt. Das dient auch dem in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB formulierten allgemeinen Planungsziel, eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten.
Die geplante Festsetzung ist gegenüber den Bauträgern angemessen und sichert das Wachstum mietpreis- und belegungsgebundener Neubauwohnungen. Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 7 BauGB lösen grundsätzlich keine Entschädigung nach § 40 BauGB aus.
Neben dem sozialen Wohnungsbau enthält das Berliner Modell auch die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung an Wohnfolgeeinrichtungen wie für Grundschulplätze, Kindergartenplätze und ggf. Infrastrukturmaßnahmen (Erschließung, Ausgleichsmaßnahmen o.ä.).
Durch den geplanten Neubau wird die Wohnbevölkerung ansteigen. Aus dem Berechnungstool bei der Anwendung des „Berliner Modells“ wurde für Wohnfolgeeinrichtungen ein zusätzlicher Bedarf an 32 Grundschulplätzen und an 21 Kindergartenplätzen festgestellt, an deren Kostenbeteiligung zur Schaffung und Bereitstellung sich die Bauherren verpflichtet haben.
Nach Aussage des Schulamtes ist im Umfeld des Plangebiets die Versorgung an Grundschulplätzen ausreichend, so dass eine Kostenbeteiligung hierfür entfällt.
Das städtebauliche Konzept sieht die Errichtung einer Kindertagesstätte im südwestlichen Grundstücksteil vor. Der private Bauträger plant den Bau einer Kindertagesstätte mit 50 Plätzen, in der die ermittelten 21 Plätze dauerhaft bereitgestellt werden sollen. Die zeitliche Herstellungsverpflichtung sowie die Sicherung des dauerhaften Betriebs der Anlage sind im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Die unterschiedlichen Wohnformen und die Kindertagesstätte tragen zu einem nachhaltigen, sozial und funktional gemischten, gut gestalteten Wohnquartier bei.