2.3.2.1. Grundfläche / Grundflächenzahl
Die zulässige Grundfläche (GR) gibt an, wie viele Quadratmeter Grundstücksfläche des Baugrundstücks durch die baulichen Anlagen (Hauptanlagen) überbaut werden dürfen. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist der Quotient aus zulässiger Grundfläche (GR) und der Baugrundstücksfläche.
Auf den Bauflächen WA 1, WA 3 und WA 4 werden die überbaubaren Flächen im Bebauungsplan durch zeichnerische Umfahrung mittels Baugrenzen als Baukörperausweisung festgesetzt. Bei der Baukörperausweisung werden in Berlin die zukünftigen Baukörper allseitig mit Baugrenzen umschlossen; die Grundfläche bzw. die Grundflächenzahl werden nicht noch einmal nummerisch festgesetzt. Für die Ermittlung der Grundfläche sind somit die Baugrenzen (blaue Linie) als auch die Baugrenzen für die gewährten Ausnahmen für Balkone (gestrichelte blaue Linie) maßgeblich. Die durch Planzeichnung ganz konkret festgelegte Fläche des Baukörpers ist eine Festsetzung mit Doppelcharakter; sie bestimmt zum einen die zulässige Grundfläche im Sinne des § 16 BauNVO und ist Berechnungsgrundlage für § 19 BauNVO; zum anderen legt sie zugleich die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne von § 23 BauNVO fest. Zudem wird in den betreffenden Baugebieten durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans TF 3 und TF 4 bestimmt, dass die zeichnerische Festsetzung gleichzeitig die maßgebliche Grundfläche sein soll.
Nach bisheriger Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ist diese Festsetzungspraxis nicht beanstandet worden.
Die textliche Festsetzung 8 ermöglicht ausnahmsweise ein Vortreten über die Baugrenze hinaus für Balkone, die insgesamt mehr Fläche (max. 2/3 der Wandlänge) als für untergeordnete Gebäudeteile im Sinne von § 23 Abs. 3 BauNVO in Anspruch nehmen. Geringere Tiefen der Abstandsflächen als in § 6 Abs. 5 BauOBln geregelt, werden, in Verbindung mit der zulässigen Gebäudehöhe, dadurch nicht begründet.
Baugrenzen können von untergeordneten Gestaltungselementen wie z. B. vortretende Balkone ohne eigene Abstandsflächen entsprechend den Vorschriften der Berliner Bauordnung geringfügig überschritten werden (§ 23 Abs. 3 BauNVO). Die Summe aller an einer Außenwand befindlichen Vorbauten darf hierbei nicht mehr als ein Drittel der Breite der entsprechenden Außenwand in Anspruch nehmen. Die Balkone und zur Wohnung gehörende Terrassen sind in der Ermittlung der Grundfläche bzw. Grundflächenzahl zu berücksichtigen.
Die zulässig überbaubare Grundfläche ermöglicht in den Baufeldern des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis WA 5) eine Gesamtgrundfläche von 9.592 m². Abzüglich der Flächen für die private Erschließungsanlage, Wald- und private Grünflächen lässt sich für das Plangebiet (WA) insgesamt rechnerisch eine Grundflächenzahl GRZ von 0,45 ermitteln. Es erfolgt eine geringfügige Überschreitung der Obergrenze gem. § 17 BauNVO (WA ≤ GRZ 0,4), die aber durch die Sicherung des Konzepts „Weite und Enge“ mit großer zusammenhängender Grünfläche (rd. 1/3 der Gesamtfläche) städtebaulich gerechtfertigt ist. In den einzelnen Wohngebieten (WA 1 bis WA 3) ermittelt sich ebenfalls eine geringfügige Überschreitung, die zur Umsetzung des Konzepts aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Im Sinne der Vermeidung und Verminderung werden durch den Erhalt großer zusammenhängender Wald- und Grünflächen und durch die Festsetzung zur Qualität der Dachbegrünung keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorbereitet.
Zum besseren Verständnis zeigt Abbildung 7 die räumliche Verteilung der im Plan festgesetzten zulässigen Grundflächen. Neben den Hauptanlagen sind darin auch alle Flächen für Terrassen, Balkone gem. § 19 (2) BauNVO erfasst.
Abb. 7
Um einen größeren Spielraum für die architektonische Gestaltung der baulichen Anlagen im Baugebiet WA 2 und auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kita“ zu ermöglichen, wird das bauliche Nutzungsmaß über die Festsetzung einer maximal zulässigen Grundfläche (GR) und maximal zulässigen Geschossfläche (GF) innerhalb einer, mit Baugrenzen umfahrenen, überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) in Verbindung mit der höchstzulässigen Anzahl der Vollgeschosse bestimmt. Im Plangebiet soll die offene Bauweise gelten, auch wenn im WA 2 auf Grund der verschachtelten Gebäudekubatur die Gesamtlänge eines Gebäudes mit rd. 55 m die für die offene Bauweise allgemein geltenden 50,0 m Gebäudelänge geringfügig überschreitet. (Textliche Festsetzung 10)
Die Festsetzungen zu GR und GF im WA 2 gelten für alle drei Baukörper jeweils über die Knotenlinie hinweg. Dazu sind zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung die Klammerstriche über die Knotenlinien gezeichnet worden. Die sog. „Harpune mit Haken links oben und rechts unten“ ist die offizielle Bezeichnung, UnicodeNr. U+ 294A(10570). Dieses Symbol verdeutlicht, dass bestimmte Festsetzungen über Grenzen hinweg zusammengehörig gelten (also für zwei voneinander getrennte Flächen) hier für Nutzungsmaße über Knotenlinien hinweg. Das gewählte Symbol entspricht der gängigen Praxis in Bebauungsplänen.
Der südöstliche Bereich des Plangebiets (WA 5, Fischerhüttenstraße 39 /39 A, ehemalige Gärtnervilla, Grundstück mit ca. 637 m2 Fläche) wurde während des Planaufstellungsverfahrens durch den Liegenschaftsfonds separat verkauft. Die ehemalige Villa wurde auf der Grundlage einer 2013 erteilten Baugenehmigung umgebaut (die Fläche war planungsrechtlich dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen). Die geplante Festsetzung zum Nutzungsmaß GRZ 0,25 und GFZ 0,5 entspricht dem umgebauten Bestand. Sie ist gegenüber den Eigentümern verhältnismäßig und stellt keinen Dissens zum Wohnumfeld dar.
Für die einzelnen Baufelder ergeben sich folgende Nutzungsmaße:
WA 1 zulässig Grundfläche 2.778 m2, GRZ: 0,47; WA 2 zulässige Grundfläche 3.900 m2, GRZ 0,44; WA 3 zulässige Grundfläche 2.389 m2, GRZ 0,46; WA 4 zulässige Grundfläche 366 m2, GRZ 0,38; WA 5 zulässige Grundfläche 159 m2, GRZ 0,25