2.3.6. Verkehrs- und Erschließungsflächen
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Das Plangebiet grenzt an die öffentlichen Verkehrsflächen: im Süden Fischerhüttenstraße und im Norden an die Sven-Hedin-Straße. Die östliche Grenze des Plangebiets verläuft entlang der Plüschowstraße – eine unbefestigte, gewidmete öffentliche Verkehrsfläche zu Gunsten von Fuß- und Radfahrern ohne Durchgangsverkehr für motorisierte Fahrzeuge, mit dem Ziel, als einer der 20 „Grünen Hauptwege“ einen autofreien Erholungsweg zu ermöglichen. Die Plüschowstraße befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, damit können auch keine Festsetzungen zum Ausbau bzw. der Einteilung der Verkehrsflächen getroffen werden.
Zur inneren Erschließung des Plangebiets wird eine Privatstraße gem. § 9 Abs.1 Nr.11 BauGB festgesetzt, die von Süd nach Nord verläuft mit Anbindung an die Fischerhüttenstraße und Sven-Hedin-Straße. Bisher wurde das Grundstück vorwiegend über die Fischerhüttenstraße erschlossen.
Ein nicht öffentlicher Zugang vom Plangebiet in die Plüschowstraße ist nur innerhalb der festgesetzten Pflanzfläche über einen nicht versiegelten Weg mit max. Breite von 2,0 m zulässig. (Textliche Festsetzung 21)
Die Festsetzung der Verkehrsflächen gem. § 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB sind primär von Bedeutung zur Sicherung der inneren Erschließung des neuen Wohngebiets. Diese sind auch als private Verkehrsfläche zulässig, insbesondere dann, wenn sie nicht den Charakter einer öffentlichen Straße haben sollen, aber wie im Plangebiet erforderlich, im Funktionszusammenhang mit dem öffentlichen Straßennetz stehen. Die Fläche mit der Festsetzung „private Verkehrsfläche“ bleibt bei der Ermittlung des baulichen Nutzungsmaßes unberücksichtigt.
Zu Beginn der Planung wurden zwei Erschließungsvarianten untersucht:
a) Ausbau der öffentlichen Verkehrsfläche Plüschowstraße für alle öffentlichen Verkehrsteilnehmer (Durchgangsverkehr);
b) private Verkehrsflächen innerhalb des Plangebiets mit eingeschränkter Nutzung zu Gunsten der Eigentümer bzw. Anwohner
Die Variante a), die mehrheitlich von den Anwohnern gewollt und die hierzu auch Ausführungsvorschläge im Rahmen der Bürgerbeteiligung unterbreitet haben, wurde aus Gründen des mit dem Ausbau verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft, insbesondere von den Natur- und Umweltämtern nicht befürwortet. Außerdem fördert eine öffentliche Durchgangsverbindung mehr Verkehre, die insbesondere in den Abend- und Nachtstunden zu mehr Belästigung durch Verkehrslärm führen. Hiervon wären die Anwohner der Plüschowstraße und Fischerhüttenstraße besonders betroffen, die bereits durch den Verkehrslärm (nachts) von der Fischerhüttenstraße beeinträchtigt sind. Der mit einem Ausbau verbundene Verlust des Altbaumbestands sowie Durchgangsverkehre würden sich zudem nachteilig auf die lufthygienische Situation und das lokale Kleinklima auswirken.
Die hohe Lebensqualität im Umfeld des Plangebiets resultiert aus den vorhanden öffentlichen und privaten Grünflächen und des geringen Straßenverkehrs.
Abb. 22 Zugang Plüschowstraße (Blick von der Sven-Hedin-Straße)
Aus diesen Gründen wurde für die Planung Variante b) gewählt, da die negativen Auswirkungen des Verkehrs auf die Lebens- und Wohnqualität für die Umgebung am geringsten sind.
Für die öffentlichen Straßen im Plangebiet liegen keine Verkehrsbelastungsdaten vor, sodass eine Verkehrserhebung durch den beauftragten Fachgutachter durchgeführt wurde. Die Ergebnisse sind im „Verkehrsgutachten“ vom 29. November 201819 zusammengestellt. Im Rahmen der Verkehrsanalyse wird, als Teil der standortbezogenen Verkehrsplanung insbesondere auch der Stellenwert, den öffentliche Verkehrsmittel insgesamt im jeweiligen Siedlungsgefüge haben, zu berücksichtigen sein. Insbesondere bei der Innenentwicklung mit ausgebauten und leistungsfähigen Verkehrsnetzen ist der öffentliche Verkehr für die Verkehrsmittelwahl von maßgeblicher Bedeutung.
Die innerhalb des Geltungsbereichs vorhandenen öffentlichen Straßenflächen der Fischerhüttenstraße und der Sven-Hedin-Straße werden bestandsorientiert als öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB jeweils bis zu Mitte der Straße festgesetzt. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche obliegt den zuständigen Fachämtern und ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans (Textliche Festsetzungen 31).
Das städtebauliche Konzept bildet die Grundlage der Straßenführung der geplanten privaten Verkehrsfläche.
Es wurde eine verkehrstechnische Untersuchung erstellt, mit der die verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Vorhaben und die verträgliche Abwicklung der resultierenden Verkehre dargestellt wurden. Das entwickelte Erschließungskonzept wurde mit den zu beteiligenden Stellen abgestimmt.
Die Anforderung an die innere Erschließung des Plangebietes ist insbesondere eine Geschwindigkeitsdämpfung. Durchgangsverkehre sind aufgrund der Straßenführung nicht zu erwarten. Dies gilt auch für den Fall von Sportveranstaltungen auf dem nördlichen Ernst-Reuter-Sportfeld, da sich der Haupteingang der Sportanlage nicht an der Sven-Hedin-Straße, sondern an der Onkel-Tom-Straße befindet.
Die entwurfsprägenden Nutzungsansprüche für die anzulegenden Planstraßen sind in erster Linie die Nutzung durch den Radverkehr, die Aufenthaltsfunktion sowie das Parken (Kfz) durch Anlieger der Wohnbebauung. Die Straßen sind in ihrer Funktion nach den RASt 06 als Erschließungsstraßen der Kategorie ES V (kleinräumige Erschließungsstraße) definiert.
Die Verkehrsstärken auf den Privatstraßen liegen unter 100 Kfz/h. Auf Grund dieser geringen Verkehrsstärken müssen keine gesonderten Radverkehrsanlagen vorgesehen werden. Darüber hinaus sind die für die Feuerwehr benötigten Aufstellflächen nachzuweisen.
Auf Grund der geplanten Gebäudehöhen ist zur Sicherstellung des zweiten Rettungswegs die private Verkehrsfläche gleichzeitig Aufstellfläche für die Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr. Die Gewährleistung der nach Ausführungsvorschriften (AV) über Flächen der Feuerwehr erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erfordern eine Breite > 5,50 m. In dem betreffenden Bereich ist auch ein Parkverbot deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Im städtebaulichen Vertrag sind dazu im Rahmen der Erschließungsgestaltung Regelungen vereinbart.
Die Ausführung der privaten Erschließungsstraße soll als verkehrsberuhigter Bereich ohne öffentlichen Durchgangsverkehr erfolgen. Die Umsetzung erfolgt durch entsprechende Beschilderung und verkehrsberuhigende Maßnahmen so z.B. durch Aufpflasterung, wechselseitiges Aufstellen von Pollern, niveaugleicher Ausbau über die ganze Straßenbreite u.ä.. Entsprechende Regelungen sind im städtebaulichen Vertrag vereinbart worden. Die private Verkehrsfläche soll asphaltiert ausgeführt werden, da der Gebäudeabstand zur Verkehrsfläche sehr gering ist und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch Verkehrslärm nicht beeinträchtigt werden sollen. Um Unklarheiten bezüglich der Parkflächen zu vermeiden, sollen auch diese deutlich gekennzeichnet werden.
Eine bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz angefragte Verkehrsprognose für die Fischerhüttenstraße zwischen Sven-Hedin-Straße und Potsdamer Chaussee hat eine prognostizierte Verkehrsmenge für das Jahr 2030 von ca. 5.000 Kfz am Tag (DTVw) bei einem Schwerverkehrsanteil (> 3,5 t GG) von 2 % ergeben. Die gegenüber der durchgeführten Zählung prognostizierte Zunahme der Verkehrsbelastung betrüge im Jahr 2030 ca. 42 %. Diese prozentuale Zunahme wurde der Verkehrsverteilung der gezählten Spitzenstunden hinzugerechnet. Nach Überprüfung des Verkehrskonzepts durch den Verkehrsplaner, hat die Verkehrsprognose aber keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeiten der Knotenpunkte.
Für den Fahrradverkehr wurde ebenfalls eine 42 % Zunahme angenommen.
Die private Verkehrsfläche parallel zu Plüschowstraße (Fläche b) soll gegenüber dem Baumstreifen (grüner Saum) nicht mit einem Tiefbord abgegrenzt werden. Stattdessen soll (wie im Landstraßenbau) ein Bankett ausgeführt werden. Über dieses Bankett wird dann auch das anfallende Niederschlagswasser in den baumbestandenen Grünstreifen geführt. Da der Grünstreifen etwa 20 cm tiefer als die Straße liegt, könnte er technisch ohne weitere Eingriffe als Versickerungsmulde dienen. Bei einer Gesamtbreite von 4,50m bis zur Grundstücksgrenze ist eine ausreichende Dimensionierung vorhanden, so dass alle wasserwirtschaftlichen Anforderungen (Entwässerung auf dem eigenen Grundstück, keine Überleitung von Niederschlagswasser auf Fremdgrundstücke) erfüllt sind. Schädigungen der Bäume durch Staunässe sind laut Aussage des Baumgutachters aufgrund der Durchlässigkeit des Bodens nicht zu befürchten.
Die Douglasien müssen zur Freihaltung des Lichtraumprofils bis zu einer Höhe von ca. 5 m ausgeastet werden.
Im Bereich der mit Fläche „b“ geplanten privaten Erschließungsstraße beträgt die Breite der Verkehrsfläche 5,0 m und der Fußgängerbereich 2,50 m. Die Ausführung erfolgt als verkehrsberuhigte Mischverkehrsfläche (niveaugleicher Ausbau von Fußgänger- und Verkehrsfläche).
Abbildung 23a Privatstraße Fläche „b“, Blick in Richtung Sven-Hedin-Straße
Die mit „a“ gekennzeichnete Fläche wird als private Verkehrsfläche in einer Breite von 9,5 m festgesetzt. Der Querschnitt enthält eine Fahrbahnbreite von 5,5 m und beidseitige Gehwege von jeweils 2,0 m (siehe nachfolgende Abbildung).
Abbildung 23b Privatstraße Fläche „a“, Blick aus Richtung Fischerhüttenstraße
Sie sichert auch die Erschließung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zeckbestimmung Kindertagesstätte (belastendes Nutzungsrecht zu Gunsten der Allgemeinheit). Die Kindertagesstätte ist eine Einrichtung für die Allgemeinheit, deren Erschließung offentlich zugänglich sein muss. Die Belange des Eigentümers wurden berücksichtigt, indem das Geh- und Fahrrecht begrenzt -auf den Zugang der Kita- gehalten wurde. Der städtebauliche Vertrag regelt den Betrieb und die
Unterhaltung der Fläche sowie die Verkehrssicherung.
Innerhalb der privaten Straßenverkehrsfläche ist im Teilbereich a eine Versickerung des Niederschlagsabflusses nur über Rigolen möglich, da keine Flächen für die oberirdische Versickerung vorhanden sind. Es besteht die Möglichkeit, den Niederschlagsabfluss des Teilbereichs a der privaten Straßenverkehrsfläche in der privaten Freianlage zwischen Gemeinbedarfsfläche und WA 2 zu entwässern. Dabei muss das Wasser auf einer Strecke von bis zu 75 m oberirdisch bis zur Versickerungsmulde geführt werden. Der Kurvenbereich der Privatstraße muss mindestens etwa einen Meter unterhalb des Niveaus an der Fischerhüttenstraße liegen, damit das Längsgefälle mindestens 1 % beträgt. Im Weiteren sind die Geländehöhen im Bereich der potenziellen Versickerungsanlagen entsprechend anzupassen. Die Zuleitung des Wassers über den Gehweg muss so erfolgen, dass eine Gefährdung durch strömendes Wasser ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich lässt sich eine Versickerungsmulde gestalterisch gut in die Grünanlage integrieren.20
Im Bebauungsplan wird an der östlichen Grenze des Baufelds WA 3, dort wo die geplante Tiefgarage an die Plüschowstraße angrenzt, ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Mit der Festsetzung werden zum einen nachteilige Verkehrsauswirkungen durch Lärm für Anwohner der Plüschow- und der Fischerhüttenstraße vermieden, zum anderen soll die Plüschowstraße als grüner Hauptweg zugunsten der Fußgänger und Radfahrer weiterhin autofrei gesichert werden. Die Zu- und Ausfahrten der Tiefgaragen in den Baufeldern WA 2 und WA 3 erfolgen über die geplante Privatstraße (im Plan dargestellt). Im weiteren Grenzverlauf zur Plüschowstraße sind keine Maßnahmen erforderlich, da durch den geplanten Erhalt des grünen Saums (festgesetzte Pflanzbindung) eine Ein- und Ausfahrt vom Plangebiet in die Plüschowstraße.verhindert wird.
Ergebnis der verkehrlichen Untersuchung (Verkehrsgutachten vom November 2018)
Aus verkehrlicher Sicht wird das geplante Bauvorhaben keine negativen Auswirkungen auf das Umfeld haben. Für den fließenden Verkehr ist durch die moderate Verkehrsbelastung, sowohl im Bestand als auch durch die erzeugten Neuverkehre, an den zu schaffenden Knotenpunkten mit der Fischerhüttenstraße und der Sven-Hedin-Straße nicht mit Einschränkungen der Leistungsfähigkeiten der jeweiligen Straßennutzung zu rechnen. Der Ausbau der Erschließungsstraße für die Benutzung im Gegenverkehrsprinzip bildet dabei die gutachterliche Voraussetzung der Leistungsberechnung.
Die überwiegenden Einwendungen der Bürger im Rahmen der Beteiligung betrafen neben der Baudichte im WA 1 die Situation des ruhenden Verkehrs, insbesondere im öffentlichen Straßenraum. Nach Auffassung der Bürger sollte jeder Wohnung im Plangebiet mindestens ein Stellplatz zu geordnet werden. In der Kritik stand insbesondere die Planung des WA 1 ohne Tiefgarage.
Während die Einfamilienhäuser bzw. Stadtvillen im Bereich der Fischerhüttenstraße Vorsorge auf dem eigenen Grundstück treffen können, nutzen die Anwohner der Zinnowwaldsiedlung (Hartmannsweilerweg, Sven-Hedin-Straße) den öffentlichen Straßenraum zum Parken, den sie sich mit den Besuchern der Sportanlagen und Schülern der Lenne`-Schule teilen.
Auf Grund der massiven Einwendungen wurde die Situation durch den Verkehrsgutachter stichprobenartig an mehren Tagen überprüft. Auch bei wiederholter Überprüfung der Parkplatzsituation im öffentlichen Straßenraum wurde festgestellt, dass die derzeitige Stellplatzsituation im Umfeld des Plangebiets nicht problematisch ist.
Nach Auswertung der Stellungnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde erneut geprüft, inwieweit weitere Stellplätze innerhalb der privaten Verkehrsfläche den Bewohnern des Neubaugebiets angeboten werden können. Dabei zu berücksichtigen sind die Flächen, die auf Grund des vorbeugenden Brandschutzes als Stellplatzfläche nicht zur Verfügung stehen.
Im Ergebnis dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass insgesamt 24 Stellplätze oberirdisch angeboten werden können. (Ergänzung des städtebaulichen Vertrags, Anlage 5)
Im Plangebiet können insgesamt ca. 200 Stellplätze, vorwiegend in Tiefgaragen (WA 2 und WA 3) untergebracht, vorgesehen werden. Der städtebauliche Vertrag wurde um eine Regelung ergänzt, in der sich der private Bauträger verpflichtet, diese Tiefgaragen und Stellplätze auch zu errichten. Desweiteren wird darin die bevorzugte Anmietung von ca. 20 PkW-Stellplätzen in der Tiefgarage des WA 2 für Anwohner des WA 1 eingeräumt. Das Angebot ist als ausreichend zu betrachten, wodurch ein starker Druck auf den öffentlichen Parkraum (Straßenland) vermieden werden kann. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil des ruhenden Verkehrs sich insbesondere auf die freien Parkplatzkapazitäten im östlichen Verlauf der Sven-Hedin-Straße verlagert, aber ein daraus resultierender Park-Such-Verkehr in nicht verträglichem Maß wird lt. Verkehrsgutachten nicht erwartet. Durch die nahegelegenen Sportanlagen kann es in Ausnahmefällen zu einer erhöhten Parkplatzauslastung kommen. Allerdings stellen Großveranstaltungen auf Sportflächen nicht den Normallfall dar und sind zeitlich sowie räumlich begrenzt.
Die Errichtung einer Tiefgarage im WA 1 würde die Baukosten deutlich erhöhen und dem Ziel- Schaffung von preiswerten Wohnraum- widersprechen.
Parken im öffentlichen Straßenraum wird durch die Straßenverkehrsordnung geregelt und gilt für Jedermann. Ein „Bestandsbonus“ für Anwohner leitet sich daraus nicht ab. Veraltet und nicht mehr zeitgemäß ist eine autoorientierte Planung. Das Plangebiet wird gut durch den öffentlichen Personennahverkehr versorgt, so dass der Verzicht auf das eigene Auto zugemutet werden kann.
Eine weitere autoorientierte Planung führt im Plangebiet zu einer Zunahme der Bodenversiegelung und widerspricht dem Grundsatz des bodenschonenden Bauens. Zudem führen mehr Stellplätze im Plangebiet zu mehr Belästigungen durch Lärm.
Im Fokus der Planung steht der Menschen und die Dinge, die für Lebensqualität und Gesundheit ausschlaggebend sind (Erhalt von Grün- und Waldflächen).
Untersuchungen haben gezeigt, dass das tatsächliche Verkehrsverhalten auch in der äußeren Stadt ohnehin weit weniger auf den Pkw ausgerichtet als von den Anwohnern vorgebracht wird. Der Anteil der mit dem Auto zurückgelegten Wege beträgt 35,4 % (SrV 2013). Der andere und meist größere Anteil der Wege wird zu Fuß, mit dem Rad oder mit dem ÖPNV zurückgelegt.
Der Vorschlag der Bürger, die einen Ausbau der Plüschowstraße mit entsprechenden Parkplätzen für den ruhenden Verkehr verlangen, bildet einen Konflikt zu der Erschließung innerhalb des Plangebiets durch Festsetzung einer Privatstraße.
Der Vorschlag der Bürger beruht zum einen, auf der Annahme einen deutlich größeren Abstand zwischen Bestandsbebauung und Neubaugebiet zu erzielen, was aber bei Umsetzung einer Straßenplanung für alle Verkehrsteilnehmer, Parkzonen und Entwässerungsmulden deutlich unter den Erwartungen der Anwohner ausfallen würde. Außerdem hofft man auf mehr freie Parkflächen im öffentlichen Straßenraum. Aber, Studien haben gezeigt, dass jedes Angebot zu Gunsten von mehr öffentlichen Parkflächen zu einem Ansteigen des Bedarfs führen, was wiederum zu mehr Verkehr und mehr Belästigung durch Lärm führen würde. (Tiefgaragenplätze bleiben dabei auf Grund der Mietkosten häufig unbesetzt.)
Dagegen würde sich der Verlust des Altbaumbestandes sowohl auf den Artenschutz als auch auf das landschaftliche Erscheinungsbild negativ auswirken. Die Plüschowstraße (gewidmete öffentliche Verkehrsfläche) ist eine der 20 grünen Hauptwege, die der autofreien Erholung dienen. Aus diesem Grund wird der Erhalt der im Plangebiet befindlichen Vegetationsfläche festgesetzt.
Die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten privaten Verkehrsflächen werden verkehrsberuhigt für die Anwohner und Besucher des „Vertragsgebiets“ ausgebildet, wodurch ein Durchgangsverkehr mit den negativen Begegleiterscheinungen- Lärm, Feinstaub- vermieden werden soll. Die für das Gebiet bestehende bioklimatische Komfortzone wird gerade durch die Vegetationsflächen und geringen Verkehrszahlen geprägt.
Durch die Planung der Straße als verkehrsberuhigt ist eine fußläufige Durchquerung auch für ältere Anwohner und Kinder problemlos möglich. Bei der Planung geschwindigkeitsdämpfender Maßnahmen ist auf eine gute Befahrbarkeit auch für Radfahrer zu achten.
Ein Geh- und Radfahrrecht auf der privaten Verkehrsfläche (Fläche b) zu Gunsten der Allgemeinheit wird nicht festgesetzt, da unmittelbar parallel zur Privatstraße die öffentlich gewidmete Plüschowstraße verläuft, die als einer der berlinweiten 20 grünen Hauptwege nur Fußgängern und Radfahrern zu Verfügung steht. Um den Charakter einer autofreien Durchgangsstraße zu sichern, ist auf der Plüschowstraße ein Fahrzeugverkehr auf der unbefestigten Fläche nicht zulässig. Eine öffentliche Verkehrsverbindung zwischen Fischerhütten- und Sven-Hedin-Straße besteht in unmittelbarer Nähe im Hartmannsweilerweg.