4.6. Mitteilung der Planungsabsicht
Die Absicht zur Änderung des Bebauungsplanverfahrens wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg mit Schreiben vom 03.06.2016 mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 15.07.2016 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Sen Stadt Wohnen) mit, dass gegen die geplanten Änderungen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.
In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass das Vorhaben dringende Gesamtinteressen Berlins berührt, so dass das Verfahren gemäß § 7 AGBauGB durchzuführen ist. Die Ausführungsvorschriften zu § 4a AGBauGB sind entsprechend anzuwenden.
Das Schreiben von Sen Stadt Wohnen enthält dazu folgende Hinweise, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 6-24 VE zu beachten sind:
- Nach Wertung der derzeitigen Verhältnisse sind durch das Vorhaben die dringenden Gesamtinteressen Berlins im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB insoweit berührt, als Teile der Fischerhüttenstraße (weitere Straße von besonderer Bedeutung der Stufe IV) im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen. Um negative Auswirkungen auf den Verkehrsablauf auszuschließen, ist die verkehrliche im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Anbindung mit der Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, VII B abzustimmen.
- Weiterhin sind durch das Vorhaben dringende Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 AGBauGB berührt. Die Anzahl der zu realisierenden Wohneinheiten und die Geschossfläche sind der Wohnungsbauleitstelle (WBL) im Kontext der Weisung des Staatssekretärs vom 23.09.2015 zeitnah zu erläutern. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt behält sich diesbezüglich eine Einschätzung, ob die dringenden Gesamtinteressen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 AGBauGB beeinträchtigt sind, weiter vor. Ferner ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan unter Anwendung des Berliner Modells zur kooperativen Baulandentwicklung aufzustellen. Aufgrund seiner Größe und Eigenart ist das Wohnungsbauvorhaben von besonderer Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt.
- Die Eingangsvoraussetzungen für die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (beschleunigtes Verfahren) liegen vor. Die noch ausstehende überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen ist in enger Abstimmung mit dem Referat I E durchzuführen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des B-Planverfahrens 6-24 VE die übergeordnete Grünverbindung auf dem westlichen Grundstücksbereich und der im Geltungsbereich liegende Kiefernforst zu sichern sind.
- Es wird darauf hingewiesen, dass der wesentliche Teil der Gärtnereibrache den Bebauungszusammenhang der benachbarten bebauten Ortsteile unterbricht – und zwar gemeinsam mit den angrenzenden weitläufigen Grün- und Freiflächen. Demzufolge wären die betreffenden Flächen dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Zur Klärung des Problems ist eine Abstimmung mit Sen Stadt Um, II C 2 vorzunehmen.
- Die Entwicklungsfähigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (Grünfläche, Wohnbaufläche W4) ist derzeit nur zum Teil gegeben. Soweit das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB Anwendung findet, erfolgt eine Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung. Für die im FNP überwiegend als Grünfläche dargestellte Fläche würde dies die Änderung in Wohnbaufläche W3 bedeuten. Für die südlich gelegene kleine Teilfläche (Wohnbaufläche W4) ist die Entwicklungsfähigkeit bereits gegeben. Das Verfahren ist mit dem Referat I B abzustimmen.