1.5.1. Städtebaulicher Vertrag (planergänzende Vereinbarungen)
Entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden der Vorhabenträger und das Land Berlin einen Durchführungsvertrag abschließen, der insbesondere Regelungen zur Art, Umfang und Durchführung des Vorhabens, zur Frist der Realisierung aller Maßnahmen sowie die Verpflichtung zur Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger zum Inhalt hat. Grundlegende Inhalte des Vertrages werden nach Vorliegen aufgeführt.