1.7.1.1. Eigentums- oder Eigentümerrechte
Private Belange sind durch die Planung direkt nicht betroffen. Die Flächen im Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplan befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt auf Bestreben des Vorhabenträgers.
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die Fläche des Flurstückes 554 einbezogen, da hierüber das bestehende Parkhaus erschlossen wird. Diese Erschließung ist bisher durch eine Baulast gesichert. Das Flurstück befindet sich nicht im Eigentum des Vorhabenträgers. Künftig soll hier weiterhin eine Durchwegung für Fußgänger und Radfahrer gesichert werden.