Planungsdokumente: Stage-Test 1-998

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2.2.1. Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Bebauungspläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3 Raumordnungsgesetz ergeben sich aus dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 15. Dezember 2007 (GVBI. S. 629), dem Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR 2019) vom 29. April 2019 (GVBI. S. 294) sowie dem Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABI. S. 31) zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (ABl. S. 3754). Im Hinblick auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind folgende Ziele (Z) verbindlich zu beachten und folgende Grundsätze (G) im Zuge der Abwägung zu berücksichtigen:

1.2.2.1.1. LEP HR

Nach der Hauptkarte des LEP HR 2019 liegt das Plangebiet in der festgelegten Metropole Berlin (Z 3.4) sowie im „Gestaltungsraum Siedlung“ (Z 5.6 Abs. 1).

Gemäß Z 3.4 sind in der Metropole die höchstwertigen Metropolitan Funktionen zu sichern und zu qualifizieren. Die Metropole Berlin hat zentralörtliche Bedeutung. Im europäischen Maßstab ist sie als Wirtschafts-, Wissenschafts-, Kultur-, Bildungs-, Sport-, Handels, Messe- und politisches Zentrum zu stärken.

Die Planungsziele berücksichtigen den Grundsatz G 5.1 der Innentwicklung indem Nachverdichtungspotenziale ausgenutzt werden und bestehende Infrastruktur in Anspruch genommen wird. Dabei sollen die Anforderungen, die sich durch die klimabedingte Erwärmung insbesondere der Innenstädte ergeben, berücksichtigt werden.

1.2.2.1.2. LEPro 2007

Gemäß § 3 Abs. 1 LEPro 2007 soll die Hauptstadtregion nach den Zielen der zentralörtlichen Gliederung entwickelt werden. Zentrale Orte sollen als Siedlungsschwerpunkte und Verkehrsknoten für ihren Versorgungsbereich räumlich gebündelt Wirtschafts-, Einzelhandels-, Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Gesundheits- und soziale Versorgungsfunktionen erfüllen.

Gemäß Grundsatz § 5 Abs. 1 LEPro 2007 soll die Siedlungsentwicklung auf die raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereiche konzentriert werden.

Gemäß Grundsatz § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 soll die Siedlungsentwicklung durch vorrangige Nutzung von Innentwicklungspotenzialen unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur erfolgen. Der Innentwicklung ist Vorrang vor einer Außenentwicklung einzuräumen.

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