Planungsdokumente: Stage-Test 1-998

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.8. Klimaschutz und Energie

Das Solargesetz Berlin sieht ab dem 1. Januar 2023 die Solarpflicht für Eigentümer:innen von nicht öffentlichen Gebäuden vor. Eine explizite Festsetzung kann damit entfallen, da das Gesetz unmittelbar Anwendung findet. Ziel des Gesetzes ist der Ausbau der alternativen Energien und damit der Reduzierung des Gebrauchs fossiler Energien

Sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Feuerungsanlagen für die Erzeugung von Wärme betrieben werden, sind vorwiegend zum Schutz vor Feinstaub als Brennstoffe nur Erdgas oder Heizöl EL schwefelarm zulässig. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL schwefelarm sind.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB)

Der Geltungsbereich liegt im Vorranggebiet Luftreinhaltung des Landschaftsprogramms Berlin. Daher sollen Maßnahmen getroffen werden, dass das Stadtgebiet und in diesem Fall besonders die benachbarten Wohngebiete, aber auch die künftigen Nutzer und Bewohner trotz der dichteren Bebauung in der Innenstadt nicht in unzumutbarer Weise durch Luftschadstoffe belastet und beeinträchtigt werden. Wegen der hohen Belastung der Berliner Stadtluft ist es allgemeines Ziel, den Schadstoffausstoß aus Feuerungsanlagen insgesamt zu senken, zumal hier in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen betroffen sind.

Bei der Verwendung anderer Brennstoffe ist vom Bauherrn der Nachweis zu erbringen, dass die zu errichtende Wärmeversorgungsanlage mit den erforderlichen Zusatzeinrichtungen ausgerüstet ist, die die Einhaltung der Emissionswerte über die gesamte Betriebszeit sicherstellen. Anlagen mit einer Leistung von einem Megawatt und mehr für Feuerungen mit festen Brennstoffen sind ohnehin genehmigungspflichtig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

1.4.9. Sonstige Festsetzungen

1.4.9.1. Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

Textliche Festsetzung

  1. Im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtliche Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. Dies gilt nicht für die Fläche ABCDA (Flurstück 554).

Im Bereich des vorhaben- und Erschließungsplans sollen alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans III-140-1VE sollen außer Kraft treten. Gelten werden ausschließlich die Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs dieses Bebauungsplans.

Der Bereich ABCDA wird zwar vom Geltungsbereich dieses Bebauungsplans erfasst, jedoch nicht überplant. Die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, die schon durch den festgesetzten Bebauungsplan III-140 begründet wurden und die inzwischen durch eingetragene Grunddienstbarkeiten und Baulasten gesichert sind, reichen aus um die Erschließung des rückwärtigen Gebäudeteils zu sichern. Es wird daher aktuell nicht als notwendig erachtet, die Festlegungen des Bebauungsplan III-140 bezogen auf die Fläche ABCDA (Flurstück 554) zu ändern.

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