Planungsdokumente: Stage-Test 1-998

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.3.2. Verkehr

Die angrenzenden, bestehenden Straßenverkehrsflächen werden in ihrer Dimensionierung nicht verändert. Allerdings entfallen die auf dem Grundstück des Vorhabenträgers befindlichen Gehwegerweiterung entlang der Müller-, Schul- und Antonstraße, da die Baugrenzen im EG an die Straßenbegrenzungslinie heranrücken.

Die Erschließung, Anfahrt des Parkhauses und Andienung der Läden und sonstigen Einrichtungen erfolgt künftig nur noch von der Antonstraße Für die Erschließung der Tiefgarage wird vor dem Grundstück Antonstraße 46 eine neue Gehweg-überfahrt benötigt, während die bisherigen Überfahrten entbehrlich werden könnten.

Einteilung der Straßenverkehrsflächen

Textliche Festsetzung

Die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Im Bebauungsplan werden lediglich die öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt, ebenso die Kennzeichnung der Straßenbegrenzungslinien. Die Einteilung der Verkehrsflächen ist der späteren Ausbauplanung vorbehalten bzw. wird mit der Darstellung des Bestandes innerhalb der Plangrundlage nachrichtlich übernommen.

1.4.4. Grünflächen

Es werden keine öffentlichen oder privaten Grünflächen festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft lediglich Festsetzungen, die für die Umsetzung des Vorhabens auf den beplanten Grundstücken notwendig sind.

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Ortsbezug der Stellungnahme

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