1.4.2.2.2. Höhe baulicher Anlagen, Anzahl der Vollgeschosse
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen bestimmt. Die Oberkanten der baulichen Anlagen (OK) dürfen die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) nicht überschreiten.
Die künftige Bebauung besteht aus gestaffelten Bauteilen zwischen zwei und zehn Geschossen. Auf der, von der Müller-, See- und Antonstraße zurückstaffelnd ausgeführten vier- bis siebengeschossigen Bebauung erheben sich markante Aufbauten mit sieben bis zehn Geschossen. Die Traufkanten des V. Geschoss, die auf den Baufluchten liegen oder an der Schul- Ecke Müllerstraße leicht darüber hinausragen, orientieren sich an den Gebäuden der Umgebungsbebauung und haben eine Höhe von ca. 21,50 m. Die Traufkante übersteigt damit die Gebäudehöhe der Alten Nazarethkirche (ca. 18,00 m) auf dem angrenzenden Leopoldplatz.
Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt für die beiden höchsten Gebäudeteile 71,00 m bzw. 72,00 m über NHN, für das liegend ausgeführte siebengeschossige Bauteil ca. 66,00 m über NHN. Die Entsprechung der festgesetzten Gebäudehöhen über NHN als Höhen über den umgebenden Straßen sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.