Planungsdokumente: Stage-Test 1-998
Begründung
2.1. Einleitung
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Die Berücksichtigung dieser Belange erfolgt im Rahmen einer Umweltprüfung. Dazu ist ein Umweltbericht zum Bebauungsplan zu erarbeiten, dessen Inhalt in § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 2 Abs. 4 BauGB und in der zugehörigen Anlage dargestellt wird. Im Umweltbericht müssen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB). Das Ergebnis des Umweltberichts ist im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.
2.1.1. Kurzdarstellung der Inhalte und wichtigsten Ziele des Bebauungsplans
Die "Berlin, Müllerstraße 25 Immobilien GmbH Co. KG“ plant die Entwicklung des ehemaligen Karstadt-Gebäudes auf dem Grundstück Müllerstraße 25 und Antonstraße 46, 13353 Berlin, im Bezirk Mitte.
Geplant ist der Umbau des Kaufhausgebäudes zu einem lebendigen Gebäudekomplex mit einer Nutzungsmischung aus kleinteiligen Gewerbeflächen, Einzelhandel, Dienstleistungen, Büro, Gastronomie, gemeinwohlorientierten Nutzungen und Wohnen. Auf dem Grundstück ist unter weitgehendem Erhalt der Bestandskubatur des Warenhausgebäudes eine leichte Erhöhung der Bruttogeschossfläche sowie Nutzungsergänzungen vorgesehen.
Die nun beabsichtigte Nutzungsänderung bzw. -erweiterung sowie die weitere Verdichtung entspricht nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht mehr grundlegend den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes. Im Bebauungsplanverfahren sind auch die Auswirkungen auf die direkte Umgebung und das Umfeld zu klären.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens an der vorgesehenen Stelle zu schaffen, ist es erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser wird gemäß § 12 Abs. 1 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird um das Grundstück Schulstraße 5-6 tlw. gemäß § 12 Abs. 4 BauGB erweitert und nimmt die angrenzenden Verkehrsflächen bis zur Straßenmitte auf (Schulstraße Flurstück 650 tlw., Müllerstraße Flurstück 509 tlw. und Antonstraße Flurstück 436/2 tlw.), um eine gesicherte Erschießung zu gewährleisten und um Querbeziehungen zwischen diesem Bebauungsplan und dem festgesetzten Bebauungsplan III-140 zu vermeiden.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 14.100 m².