Planungsdokumente: Stage-Test 1-998

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.2. Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes

Die Ziele des Umweltschutzes sind in entsprechenden Gesetzen und Vorschriften und übergeordneten Planungen enthalten. Für die vorliegende Planung sind insbesondere folgende Fachgesetze und Fachplanungen relevant:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist

Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist

Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert, § 16h neu gefasst, Anlage 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.09.2019 (GVBl. S. 612)

Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 ((BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 geändert worden ist

Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) vom 08. Juli 2010, letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1167)

Flächennutzungsplan (FNP) Berlin, Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (ABl. S. 3754).

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1166)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist

Landschaftsprogramm des Landes Berlin, in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2016 (Amtsblatt für Berlin Nr. 24, Seite 1314)

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm), gültig ab 01. November 1998 aus GMBl. 1998 Seite 503 ff

Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmverordnung 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036 Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist

Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO), vom 11. Januar 1982 letzte berücksichtigte Änderung durch Verordnung vom 03.01.2023 (GVBl. S. 11)

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5)

Tabelle 5 Rechtliche Grundlagen und Ziele der Fachgesetze und deren Berücksichtigung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Rechtliche Grundlage und ZieleBerücksichtigung im Bebauungsplan bezogen auf die Schutzgüter
Natura 2000-GebieteFläche und BodenWasserKlimaTiere und PflanzenOrts-, Land-schaft-sbildMenschKultur-, Sachgüter
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 a Abs. 2 BauGB: sparsamer Umgang mit Grund und Boden
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB: Schutzgüter, die im Rahmen der Umweltprüfung zu betrachten sind
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
§ 7 Kerngebiet Zweckbestimmung Warenhaus
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 18 BNatSchG: Vermeidung, Ausgleich und Ersatz im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
§ 30 BNatSchG: gesetzlicher Biotopschutz
§ 44 BNatSchG: Schutz für die besonders und streng geschützten Arten aus nationalen und europäischen Verordnungen und Richtlinien (Europäische Artenschutzverordnung, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Europäische Vogelschutz-Richtlinie)
Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVo)
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
§ 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr
§ 7 Vorsorgepflicht
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 49 Erdaufschlüsse
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 50 Planung

Naturschutzrecht

Gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass

die biologische Vielfalt,

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist gemäß § 18 BNatSchG über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt über Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

Die §§ 13 bis 19 BNatSchG enthalten die Vorschriften zur Eingriffsregelung. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. § 18 BNatSchG regelt das Verhältnis zum Baurecht.

Grundlegende Zielsetzung der planerischen Tätigkeit zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist die Erarbeitung und Aufbereitung von fachlich qualifizierten Unterlagen für die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Allgemeine fachliche und methodische Anforderungen bei der Umsetzung der Eingriffsregelung sind

schrittweises Abarbeiten der Stufenfolge des § 8 BNatSchG,

Festlegung von Untersuchungsbreite, -tiefe und Aussageschärfe entsprechend dem Maßstab der Entscheidungsebene,

nachvollziehbare, plausible und transparente Darstellung der erforderlichen Mess- und Bewertungsvorgänge,

naturschutzfachlich qualifizierte, problembezogene Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft,

Betrachtung aller Schutzgüter (Funktions- und Wertelemente),

Differenzierung zwischen Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen.

Die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben und der fachlichen Anforderungen setzt voraus, dass eine methodische Vorgehensweise bei der Erarbeitung der Abwägungsunterlagen eingehalten wird, die sich in der bisherigen Praxis bewährt hat und die durch die Rechtsprechung auch weitgehend bestätigt worden ist. In der Grundstruktur ergibt sich ein Ablauf, der i.d.R. aus den folgenden Arbeitsschwerpunkten besteht:

Problembezogene Analyse von Natur und Landschaft sowie der Auswirkungen der städtebaulichen Planung,

Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sowie Herleitung und Entwicklung von Ausgleichsmaßnahmen,

abschließende Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Vorkehrungen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich (”Bilanzierung”),

Abwägung und Integration in den vorbereitenden bzw. den verbindlichen Bauleitplan.

Ist das Ziel der Wiederherstellung i.S. der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege nicht in einem überschaubaren und kontrollierbaren Zeitraum von etwa 25 Jahren zu erreichen, so ist der bau-, anlage- oder betriebsbedingte Eingriff nicht ausgleichbar bzw. durch gleichwertige Maßnahmen zu kompensieren. Ist ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht möglich, so sind geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches durchzuführen.

Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Schutzgüter Biotope (biotische Funktionen) sowie Boden, Wasser, Klima/Luft (abiotische Funktionen) im Naturhaushalt in Bestand und Planung und die Bilanzierung des naturschutzrechtlichen Eingriffs erfolgt anhand der in Berlin angewandten Bewertungsmethode für die verbindliche Bauleitplanung.

Der Eingriff in Natur und Landschaft wird im Rahmen des Umweltberichtes ermittelt und Maßnahmen zur Vermeidung festgesetzt oder vertraglich gesichert. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

Berücksichtigung: Die Eingriffsregelung wird nach dem in Berlin üblichen Verfahren – Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen – abgehandelt und im Umweltbericht eingearbeitet

Die zentralen Vorschriften des besonderen Artenschutzes und deren Folgen finden sich in § 44 Abs. 1 BNatSchG, die für die besonders und die streng geschützten Tiere und Pflanzen unterschiedliche Zugriffs- und Störungsverbote vorsehen. Der Schutz umfasst Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten wie z.B. Nester und Höhlen von Vögeln. Aus den artenschutzrechtlichen Anforderungen nach § 19 Abs. 3 BNatSchG resultieren bei einer Betroffenheit streng oder besonders geschützter Arten Fragen des Artenschutzes, deren Auswirkungen die Zulässigkeit des Vorhabens beeinflussen können. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ist der Artenschutz von besonderer Zulassungsrelevanz, da die artenschutzrechtlichen Anforderungen ebenso wie die FFH-Belange nicht der bauleitplanerischen Abwägung zugänglich sind, sondern striktes Recht mit spezifischen Zulassungs- und Befreiungsanforderungen beinhalten.

Der Geltungsbereich liegt weder in Schutzgebieten im Sinne der §§ 22f BNatSchG noch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäischen Vogelschutzgebieten. Erhaltungsziele und der Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten sind durch die Planung nicht betroffen. Allerdings sind zahlreiche Altbäume auf der Fläche vorhanden, die potenzielle Brut- und Nistmöglichkeiten für Vögel darstellen.

Berücksichtigung: Eine artenschutzrechtliche Untersuchung wurde 2023 durchgeführt. Es wurden Niststätten von Gebäudebrütern festgestellt.artenschutzrechtliche Beurteilung zum vorhabenbezogenen B-Plangebiet III-140-1VE wird erarbeitet und wird im weiteren Planungsschritt im Umweltbericht berücksichtigt.

Bäume/Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVOBln)

Die Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) vom 05. Oktober 2007 (BaumSchVO) dient dem Schutz der Erhaltung des Baumbestandes in der Stadt Berlin. Geschützt sind alle Laubbäume, Waldkiefer und Obstbäume wie Walnuss und Türkische Hasel mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm.

Berücksichtigung: Innerhalb des Gebäudekomplexes sind keine Bäume vorhanden. Inwiefern Bäume außerhalb des eigentlichen Gebäudekomplexes jedoch innerhalb des Geltungsbereichs betroffen sein werden, wird im nächsten Planungsschritt im Rahmen der Umweltprüfung gemäß Berliner Baumschutzverordnung entsprechend ermittelt und bilanziert.

Bodenschutzrecht

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) schafft die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung schädlicher Veränderungen von Böden. Ziel des Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktion des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. § 1a Abs. 2 BauGB: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.

Berücksichtigung: Im Rahmen der Umweltprüfung werden die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden untersucht und soweit als möglich in den Festsetzungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan III-140-1VE berücksichtigt. Im Grundsatz wird das Ziel gem. § 1a (2) BauGB verfolgt, durch Nachverdichtung und Maßnahmen zur Innenentwicklung mit Grund und Boden sparsam umzugehen.

Wasserrecht

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und das Berliner Wassergesetz (BWG) regeln den Schutz, den Umgang und die Benutzung von Oberflächen- und Grundwasser. Nach § 2a Abs. 1 BWG (zu § 1a Wasserhaushaltsgesetz WHG) sind „…die Gewässer … als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasser-haushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.“ In Abs. 2 wird angemahnt, dass „…bei allen Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf Gewässer verbunden sein können…“ die erforderliche Sorgfalt anzuwenden ist, um „…eine Beeinträchtigung der Gewässer, insbesondere ihrer ökologischen Funktionen, zu vermeiden.“

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzgebietszone.

Berücksichtigung: Im Rahmen der Umweltprüfung werden die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser/Grundwasser untersucht und soweit als möglich in den Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan III-140-1VE berücksichtigt. Im weiteren Planverfahren ist zu klären inwiefern und in welcher Quantität nicht belastetes Regenwasser vor Ort zu versickert oder aufgefangen werden kann, um z.B. Dachbegrünungsflächen zu bewässern. Darüber hinaus müssen auch bauzeitlich Wasserentnahmen oder Wasserhaltungen z.B. für Kellersanierungen im Umweltbericht berücksichtigt und vor Baubeginn vom Vorhabenträger berechnet, beantragt und genehmigt werden.

Immissionsschutzgesetz

Gemäß §1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und ergänzend des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) sind Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen.

Berücksichtigung: Für das Bebauungsplanverfahren ist der Planungsgrundsatz des § 50 des BImSchG zu beachten, wonach die von schädlichen Immissionen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete (hier: Wohnungen) so weit wie möglich vermieden werden sollen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll auf die Belange des Immissionsschutzes gemäß dem Vorsorgegrundsatz i.S. des § 50 BImSchG soweit erforderlich durch entsprechende Festsetzungen zur Einschränkung der Emissionen reagiert werden.

Lärm

Für die städtebauliche Planung existieren mit DIN 18005 Orientierungswerte für Lärmbelastungswerte durch Kfz.-Verkehr an Gebäuden sowie die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV).

Diese schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18 005-1 stellen aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte dar. Sie dienen lediglich als Anhalt, so dass von ihnen bei Überwiegen anderer Belange sowohl nach oben als auch nach unten abgewichen werden kann.

Ab einer Dauerbelastung von 55 dB(A) nachts und 65 dB(A) tags steigt nach dem Stand medizinischen Erkenntnisse das Risiko von Herz-Kreislauferkrankungen durch chronischen Lärmstress. Deshalb wird die Einhaltung dieser Werte als Ziel formuliert. Diese gesundheitsrelevanten Schwellenwerte dienen im Rahmen der Vorsorge als Zielwerte für die Lärmminderungsplanung bzw. für den aktiven und passiven Schallschutz im Plangebiet.

Folgende Orientierungswerte treffen auf das Plangebiet zu:

Tabelle 6 Beurteilung des Lärms nach Immissionswerten

Gebietsart16. BImSchV Immissionsgrenzwerte Tag / NachtDIN 18005 Teil 1 Beiblatt 1 Orientierungswerte Tag/Nacht Verkehr/Nacht Industrie-, Gewerbe-, Freizeitlärm
Urbanes Gebiet (MU)------
Kerngebiet (MK)64 / 5465 / 55 / 50
Allgemeines Wohngebiet (WA)59 / 4955 / 45 / 40

Berücksichtigung: Im Rahmen der Umweltprüfung werden die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch, Erholung, Gesundheit im Rahmen eines Verkehrs- und Lärmgutachtens untersucht und in den Festsetzungen des Bebauungsplans III-140-1VE i.S. des § 50 BImSchG soweit erforderlich berücksichtigt. Hierbei geht es im Wesentlichen um Lärmimmissionen des Straßenverkehrs und des Betriebs der künftigen Nutzungen des Gebäudekomplexes.

Luft

Gemäß §§ 44 bis 46a BImSchG sind Luftparameter, die für Mensch und Natur eine Gefahr darstellen können, zu erheben und die ermittelten Messwerte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für die maßgeblichen Luftparameter gibt es Grenzwerte, die bei einer Überschreitung Maßnahmen zur Reduktion der Immissionskonzentration erzwingen. Dazu gehört auch die Aufstellung des Luftreinhalteplans, der für Berlin als Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin 2011-2017 erstellt wurde. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2018-2025 ist abgeschlossen.

Im Rahmen des Luftreinhalteplans werden Untersuchungen im Hinblick auf die lufthygienische Wirksamkeit zusätzlicher Maßnahmen durchgeführt. Die Karten dokumentieren für das Hauptverkehrsstraßennetz die Faktoren Verkehrsbelastung, Emissionen und Luftbelastung im status-quo und unter Berücksichtigung der Wirkungen der Maßnahmenpakete.

Berücksichtigung: Im Rahmen der Umweltprüfung werden die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch, Erholung, Gesundheit im Rahmen insbesondere aufgrund der geplanten Wohnnutzung soweit erforderlich berücksichtigt.

Sonstige Planungen

Nachfolgend werden die für die Planung relevanten Fachpläne, die darin formulierten umweltrelevanten Ziele und deren Berücksichtigung im Rahmen des Bebauungsplans dargestellt:

Tabelle 7 Relevante Fachpläne und deren Berücksichtigung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Rechtliche Grundlage und ZieleBerücksichtigung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezogen auf die Schutzgüter
Natura 2000-GebieteFläche und BodenWasserKlimaTiere und PflanzenOrts-, Land-schaft-sbildMenschKultur-, Sachgüter
Flächennutzungsplan (FNP) Berlin
Bereichsentwicklungsplan Mitte (BEP)
Landschaftsprogramm Berlin
Biotop- und Artenschutz
Erholung, Freiraumnutzung
Landschaftsbild
Naturhaushalt/Umweltschutz
Strategische Lärmkarte
Stadtentwicklungsplan Klima 2.0
Lärmaktionsplan
Luftreinhalteplan 2018-2025

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP, Fassung vom 05. Januar 2015 (ABI. S. 31) zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (ABl. S. 3754) stellt den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans als Gemischte Baufläche, M1 mit einer hohen Nutzungsintensität und -dichte sowie mit vorwiegendem Kerngebietscharakter in Verbindung mit „Einzelhandelskonzentrationen“ entlang der Müllerstraße dar. Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet für Luftreinhaltung, welches im Wesentlichen räumliche Prioritäten für die Einschränkungen von Emissionen im Innenstadtbereich setzt. Diese Einordnung bietet u.a. die Grundlage für Festsetzungen zur Verwendung von „grüner Energie“ (frei von schädlichen fossilen Brennstoffen).

Die geplanten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar. Eine Änderung bzw. Anpassung ist nicht erforderlich.

Bereichsentwicklungsplan (BEP) Mitte

Der Bereichsentwicklungsplan (BEP) Mitte (Beschluss 18.11.2004) konkretisiert den Flächennutzungsplan für den Teilbereich des Bezirks Mitte. Als Nutzungsziele sind für den Standort Kerngebiet und WA Wohnen 1 formuliert und dargestellt. Die geplanten Festsetzungen entsprechen den Zielen des Bereichsentwicklungsplans.

Landschaftsprogramm (LaPro) Berlin

Im Landschaftsprogramm Berlin werden Entwicklungsziele und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Bezug auf die inhaltlichen Regelungen des Berliner Naturschutzgesetzes in vier Teilplänen bzw. Programmplänen dargestellt. Für das Plangebiet III-140-1VE treffen folgende Maßnahmen und Ziele zu:

Biotop und Artenschutz

Biotoptypenentwicklungsraum „Innenstadtbereich“

  • Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen
  • Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und Wandbegrünung)
  • Kompensation von baulichen Verdichtungen
  • Verwendung und Erhalt stadttypischer Pflanzen bei der Grüngestaltung sowie langfristige Bestandssicherung typisch urbaner Arten sowie die Förderung der allgemeinen Ziele der Berliner Strategie der biologischen Vielfalt

Erholung und Freiraumnutzung

  • Versorgung mit öffentlichen Freiflächen: nicht/unterversorgt
  • Entwicklung von Konzepten für die Erholungsnutzung
  • Entwicklung und Qualifizierung quartiersbezogener Grün- und Freiflächen
  • Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum, einschließlich Straßenbaumpflanzungen
  • Vernetzung von Grün- und Freiflächen
  • Wiederherstellung von Vorgartenzonen; Erhöhung des Anteils naturnah gestalteter Freiflächen

Landschaftsbild

Innenstadtbereich

  • Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten
  • Baumpflanzungen zur Betonung besonderer städtischer Situationen; Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern
  • Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung

Naturhaushalt / Umweltschutz

Siedlungsgebiet / mit Schwerpunkt Anpassung an den Klimawandel

  • Erhöhung des Anteils naturhaushaltswirksamer Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung)
  • Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung
  • Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes bei Entsiegelung
  • Dezentrale Regenwasserbewirtschaftung
  • Förderung emissionsarmer Heizsysteme
  • Erhalt / Neupflanzung von Stadtbäumen, Sicherung einer nachhaltigen Pflege
  • Verbesserung der bioklimatischen Situation und der Durchlüftung
  • Erhalt, Vernetzung und Neuschaffung klimawirksamer Grün- und Freiflächen
  • Vernetzung klimawirksamer Strukturen
  • Erhöhung der Rückstrahlung (Albedo)

Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption

Die gesamtstädtische Ausgleichskonzeption stellt schematisch Ausgleichssuchräume dar. Darge-stellt werden die dichtbebaute Innenstadt, die Freiraumachsen, Parkring und Naherholungsgebiete.

Berücksichtigung: Im Rahmen der Umweltprüfung werden die Ziele des Landschaftsprogramms soweit als möglich berücksichtigt. Im Hinblick auf die Festsetzung der künftigen Bebauung ist von einem hohen Versiegelungsgrad auszugehen, der jedoch auch schon im Bestand festzustellen ist. Im bezeichneten Bereich Innenstadt sind prioritär Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.

Strategische Lärmkarte 2017

Die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus beinhaltet u.a. auch den Lärmschutz. Zur Erfüllung der „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Be-wertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm" (Richtlinie 2002/49/EG) sind die EU-Staaten aufgefordert, Maßnahmen vorzusehen, um schädliche Auswirkungen durch Lärm zu vermeiden. Dazu ist es notwendig "schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern." Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz die strategische Lärmkarte veröffentlicht.

Berücksichtigung: Die Inhalte der Strategischen Lärmkarten 2017 werden für die relevanten Lärmemissionen ermittelt und ausgewertet.

Lärmaktionsplan

Mit dem Lärmaktionsplan 2019-2023 setzt das Land Berlin Erfordernisse aus der „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm“ (Umgebungslärmrichtlinie) um, die am 18. Juli 2020 in Kraft trat. Mit der Umgebungslärmrichtlinie hat die Europäische Union erstmalig Vorschriften zur systematischen Erfassung von Lärmbelastungen und zur Erstellung von Lärmaktionsplänen erlassen.

Als Grundlage für die Ermittlung der Belastungssituation dient die strategische Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie. Folgende Lärmindizes wurden hierbei festgelegt:

- Tag-Abend-Nacht-Lärmindex (LDEN), der Lärmindex für die allgemeine Belästigung

- Nachtlärmindex (LN), der Lärmindex für Schlafstörungen.

Der Verkehrslärm ist die maßgeblich auf das Plangebiet wirkende Lärmquelle. Er geht insbesondere vom Straßenverkehr auf der Müllerstraße und Schulstraße aus.

Berücksichtigung: Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.

Stadtentwicklungsplan Klima 2.0 (StEP Klima 2.0)

Der StEP Klima 2.0, vom Senat 2022 beschlossen, stellt die Fortschreibung des StEP Klima und des StEP Klima KONKRET dar. Der Plan zeigt Strategien des Umbaus, der Verbesse-rung und des Erhalts bestehender Strukturen zur Anpassung an den Klimawandel auf. Bezogen auf fünf Handlungsfelder enthält das StEP Klima 2.0 folgende Aussagen:

Handlungsansatz 1: Mit kurzen Wegen das Klima schützen

Die Analysekarte stellt das Plangebiet innerhalb der kompakten Stadt der kurzen Wege dar, die Räume mit Entwicklungsgunst für Klimaschutz innehat, ferner ist die Müllerstraße als eine Stadtachse mit klimafreundlichen Mobilitäts- und Lebensräumen geplant

Die Analysekarte stellt das Plangebiet innerhalb des Stadtbereiches mit gut erreichbaren Haltestellen des schienengebundenen Nahverkehrs (inkl. Planung) und als Zentrum dar.

Handlungsansatz 2: Bestand und Neubau blaugrün anpassen

Die Analysekarte stellt das Plangebiet als Schwerpunktraum für Maßnahmen im Bestand zur Kühlung am Tag und in der Nacht dar, die in Stadträumen mit hoher bis höchster Hitzebelastung liegen.

Handlungsansatz 3: Grün- und Freiräume für mehr Kühlung klimaoptimieren

Die Analysekarte stellt das Plangebiet innerhalb des Schwerpunktraumes für die Grünflächenqualifizierung zur bioklimatischen Entlastung und als Siedlungsflächen mit bioklimatischen Entlastungsflächen im Wohnumfeld dar.

Handlungsansatz 4: Synergien zwischen Stadt und Wasser erschließen

Für das Plangebiet sind Maßnahmen zur Entlastung der Gewässersysteme und zur Steigerung der Gewässergüte (Mischwasserkanalisation) vorzusehen.

Handlungsansatz 5: gegen Starkregen und Hochwasser vorsorgen

Die Analysekarte stellt das Plangebiet innerhalb eines Bereiches mit besonderen Anforderungen an die Entwicklung weitgehend abflussloser Siedlungsgebiete und als Vorsorgeraum mit einer hohen lokalen Gefährdung durch Überflutung dar.

Berücksichtigung: Spezifische klimabezogene bzw. klimarelevante Maßnahmen werden in der folgenden Planungsphase bezogen auf das Vorhaben auf Quantität und Qualität überprüft.

2.2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen

Zur Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen wird entsprechend Anlage 1 zum BauGB zunächst eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario), einschließlich der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, durchgeführt. Dazu wird das komplexe Themengeflecht „Umwelt“ nach den einzelnen Schutzgütern untergliedert und unter Berücksichtigung schutzgutspezifischer Umweltziele und Wirkräume analysiert. Auch wird eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung gegeben.

Hieran schließt sich eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung an. Hierzu werden die möglichen erheblichen bau-, anlagen- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen, auch einschließlich indirekter, sekundärer und kumulativer Auswirkungen und Wechselwirkungen, beschrieben. Den aufgeführten relevanten Umweltschutzzielen wird dabei Rechnung getragen; insbesondere dienen sie als Beurteilungsmaßstäbe für die Umweltverträglichkeit.

Es folgen u.a. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie eine Darstellung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten mit Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl.

Die jeweils schutzgutbezogene Abarbeitung erfordert abschließend eine die einzelnen Umweltauswirkungen in Beziehung setzende Gesamtbeurteilung, die in enger Verbindung mit der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung (Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB) vorgenommen wird.

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