II.3.6 Grünfestsetzungen / Zuordnungsfestsetzungen
Innerhalb des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zu grünordnerischen Maßnahmen und zur architektonischen Gestaltung, in Bezug auf grünordnerische Belange, getroffen. Wichtige Beiträge zum Klimaschutz und zur Sicherung einer attraktiven grünräumlichen Struktur und gleichzeitiger Auflockerung von Stellplätzen können somit planungsrechtlich sichergestellt werden. Folgende Festsetzungen sind zur Sicherung dieser Ziele in den Bebauungsplan aufgenommen worden:
- In den Flächen für Wohnen sind je angefangene 650 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Baum mit einem Mindeststammumfang von 18/20 cm zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen und nach Abgang neu zu pflanzen.
Die Festsetzung verfolgt das Ziel einer klimaangepassten und adäquaten Grünraumentwicklung, sodass hier standortgerechte Pflanzungen hergestellt werden. Die Festsetzung wird über den Flächenbezug je angefangene 650 m² Grundstücksfläche zu erfüllen sein. Dadurch kann eine Standortflexibilität sowie eine Durchgrünung erreicht werden. Weiterhin unterstützt die Festsetzung eine klimagerechte Entwicklung hinsichtlich der Kühlungswirkung.
- In den Flächen für Wohnen sind mindestens 50 % der Dachflächen extensiv zu begrünen. Dabei sind Dachflächen von Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO nicht einzubeziehen. Die Substratstärke muss mindestens 8 cm betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
Die extensive Dachbegrünung von mindestens 50 % der Dachflächen trägt Sorge, dass die technische Gebäudeausrüstung auf der einen Seite ausreichend dimensioniert und gestaltet werden kann, auf der anderen Seite leistet die Festsetzung einen Beitrag zum Klimaschutz und der klimaangepassten Stadtentwicklung. Hierdurch können Regenmengen vorgestaut werden und durch die Begrünung dazu führen, dass bei Starkregenereignissen, die gesamte Wassermenge zeitverzögert auf dem Grundstück versickert werden kann und nicht direkt in die Kanalisation eingeleitet werden muss. Hierdurch kann eine nachhaltige Quartiersentwicklung einen Beitrag zur klimagerechten Stadtentwicklung leisten.
- Ebenerdige Stellplatzflächen sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je 4 Stellplätze ist ein standortgerechter Baum mit einem Mindestumfang von 18/20 cm zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen und nach Abgang neu zu pflanzen. Dabei sind mindestens 4,5 m² große Baumscheiben herzustellen, deren Breite 2,0 m nicht unterschreiten darf.
Es wird eine Verhältnis- bzw. Bezugsfestsetzung für die Pflanzung für standortgerechte Bäume entlang der privaten Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Hierdurch können Spielräume in der konkreten Verortung der Baumstandorte gesichert werden. Zusätzlich werden auch klare Anforderungen und Bedingungen an die Entwicklung der Baumpflanzungen im Straßenraum festgelegt.
- Innerhalb der Flächen für Wohnen ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.
Die Festsetzung der wasser- und luftdurchlässigen Befestigung von Wegen und Zufahrten dient der Vermeidung bzw. Minderung von negativen Auswirkungen von Bodenversiegelungen auf den Boden und den Wasserhaushalt. Um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes so weit wie möglich zu erhöhen bzw. zu erhalten, sind Wege und Zufahrten mit einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen, damit der Versiegelungsgrad des Bodens gemindert und eine hohe Versickerungsrate von Niederschlagswasser sichergestellt wird. Dies ist z.B. durch Beton- oder Natursteinpflaster mit Schottertragschicht, durch wassergebundene Wegedecken oder durch Rasengittersteine möglich. Die Versickerung von Niederschlagswasser trägt zur Grundwasseranreicherung sowie zur Entlastung von Vorflutern durch erhöhten Gebietswasserrückhalt bei und dient dem Schutz, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft.
Zur Sicherung einer attraktiven Gestaltung entlang der öffentlichen Verkehrsräume und der Sicherung von unversiegelten Bereichen wird festgesetzt, dass in den Flächen für Wohnen die Flächen zwischen den erschließenden Straßen Ahrensfelder Chaussee, Henriette-Herz-Allee und dem Karl-Philipp-Moritz-Weg und straßenseitiger Baugrenze zu begrünen sind. Eine Unterbrechung ist durch erforderliche Hauseingangsbereiche mit entsprechender Ausstattung (z.B. Fahrradabstellbereiche) oder zu sichernder Verbindungswege in einer Breite von max. 4 m je Hauseingang oder Verbindungsweg zulässig.