II.3.11 Durchführungsvertrag
Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der immer im Zusammenhang mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu beurteilen ist. Deshalb wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass im Vorhabengebiet im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.