Planungsdokumente: Stage-Test 11-999 Rummelburger Bucht Nord

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

IV.4 Beteiligung der Öffentlichkeit

Ergänzungen folgen im weiteren Verfahren.

B. Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147) geändert worden ist

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung - (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist

Aufgestellt: Berlin,

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit

Stadtentwicklungsamt

Fachbereich Stadtplanung

Anhang: Verzeichnis der textlichen Festsetzungen

Textliche Festsetzungen

  • Innerhalb der als Fläche für Wohnen 1 sind die folgenden Nutzungen zulässig:
  • Wohnungen,
  • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  • Räume für freie Berufe.
  • Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

  • Innerhalb der als Fläche für Wohnen 2 sind die folgenden Nutzungen zulässig:
  • Wohnungen,
  • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  • Räume für freie Berufe
  • Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.

  • Innerhalb der als Fläche für Wohnen 3 sind die folgenden Nutzungen zulässig:
  • Wohnungen,
  • Kleinflächige Einzelhandelsbetriebe,
  • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  • Räume für freie Berufe
  • Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.

  1. Innerhalb der Flächen für Wohnen 2 und 3 sind im ersten Vollgeschoss Wohnungen unzulässig.

  1. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind eine Grundfläche von maximal 8.250 m² und eine Geschossfläche von maximal 37.000 m² zulässig.

  1. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.

  1. Für die baulichen Anlagen innerhalb der Flächen für Wohnen kann ein Vortreten von Balkonen und Überdachungen von Hauseingangsbereichen bis zu 1,5 m vor die Baugrenze zugelassen werden. Dies gilt auch, wenn hierdurch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Tiefe der Abstandsflächen unterschritten wird.

  1. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind Stellplätze nur in den gekennzeichneten Bereichen zulässig. Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind unzulässig.

  1. Die festgesetzten Oberkanten baulicher Anlagen dürfen durch technische Aufbauten wie Lüftungsanlagen, Aufzugsüberfahrten und Solaranlagen um bis zu 1 m überschritten werden.

  1. In dem allgemeinen Wohngebiet dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, bei denen ein Anteil von mindestens 30 % der festgesetzten zulässigen Geschossfläche, die für Wohnungen zu verwenden ist, mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Ausnahmsweise können Wohngebäude ohne förderungsfähige Wohnungen zugelassen werden, wenn der nach Satz 1 erforderliche Mindestanteil in einem anderen Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans erbracht wird.

  1. In den Flächen für Wohnen Plangebiet sind je angefangene 650 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Baum mit einem Mindeststammumfang von 18/20 cm zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen und nach Abgang neu zu pflanzen.

  1. Lärmschutzfestsetzungen folgen

  1. In den Flächen für Wohnen sind mindestens 50 % der Dachflächen extensiv zu begrünen. Dabei sind Dachflächen von Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO nicht einzubeziehen. Die Substratstärke muss mindestens 8 cm betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

  1. In den Flächen für Wohnen sind auf den Flächen EFGHIJKLE und MNOPQM außer Wegen und Zufahrten bauliche Anlagen im Sinne von §§ 12 und 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Die Flächen sind zu begrünen und die Bepflanzungen zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

  1. Ebenerdige Stellplatzflächen sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je 4 Stellplätze ist ein standortgerechter Baum mit einem Mindestumfang von 18/20 cm zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen und nach Abgang neu zu pflanzen. Dabei sind mindestens 4,5 m² große Baumscheiben herzustellen, deren Breite 2,0 m nicht unterschreiten darf.

  1. Innerhalb der Flächen für Wohnen ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

  1. Innerhalb der Fläche A-B-C-D-A ist die Überfahrt für den motorisierten Anlieferungsverkehr zulässig.

  1. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

  1. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

  1. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.

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