Planungsdokumente: Stage-Test 11-999 Rummelburger Bucht Nord

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen

Pflanzen

Gesetzlich geschützte Biotope sind im Plangebiet nicht vorzufinden, so dass keine Auswirkungen auf entsprechend zu schützende Bereiche auftreten. Die Fläche wird allerdings aktuell von Baumstrukturen, etwas abgerückt von der Ahrensfelder Chaussee parallel zur Straße verlaufend, geprägt. Zur Entwicklung der Fläche müssen diese Strukturen entfernt werden. Ein Verlust eines entsprechenden Lebensraumes ist hier im weiteren Verfahren zu benennen.

Aus planungsrechtlicher Sicht gelten im Verfahren gem. § 13 a BauGB Eingriffe als bereits erfolgt, so dass ein Ausgleich bzw. eine Kompensation nicht erforderlich sind. Anders stellt sich dies aus artenschutzrechtlichen Gründen dar. Aufgrund von potenziellen Lebensräumen und der damit abzuleitenden artenschutzrechtlichen Relevanz sind an geeigneter Stelle Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

Ergänzungen folgen – artenschutzrechtliches Gutachten wird erarbeitet.

Tiere

Mit dem Verlust der Baumstrukturen und der vorhandenen vorwiegend brachliegenden Flächen geht Lebensraum für unterschiedlichste Tiere verloren, so dass Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere abzuleiten sind.

Die genauen Ausgestaltungen dieser Auswirkungen und inwiefern hier artenschutzrechtliche Tatbestände eintreten, die auszugleichen sind, wird zurzeit im Rahmen von artenschutzrechtlichen Betrachtungen durchgeführt.

Ergänzungen folgen – artenschutzrechtliches Gutachten wird erarbeitet.

Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche

Der Bebauungsplan betrachtet eine bereits im Ursprungsbebauungsplan gesicherte Entwicklungsfläche, die als Gewerbegebiet und Mischgebiet festgesetzt ist. Unter Berücksichtigung der Festsetzung einer Fläche für Wohnen wird der zu versiegelnde Flächenanspruch innerhalb des Plangebiets nicht erhöht, sondern eher reduziert. Es werden durch die Änderung des Bebauungsplanes auch keine neuen zusätzlichen Flächen für eine städtebauliche Entwicklung herangezogen, so dass zusätzliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche nicht abgeleitet werden können.

Auswirkungen auf das Schutzgut Boden

Durch Bodenversiegelung infolge von Flächeninanspruchnahme wird die Bodenfunktion erheblich beeinträchtigt. Der Boden steht als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr zur Verfügung, die Filter-, Puffer- und Speicherfunktion wird aufgehoben oder erheblich eingeschränkt. Im Falle der Bebauungsplanänderung ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffe bereits im Rahmen des Ursprungsbebauungsplanes betrachtet wurden und eine erhöhte Beeinträchtigung durch die Änderungen des Bebauungsplanes nicht abzuleiten sind.

Aufgrund des vereinfachten Verfahrens gem. § 13a BauGB gilt der Eingriff, der Aufgrund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu erwarten ist, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

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