II.3.1 Art der baulichen Nutzung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan XXII-39-1-VE setzt für die Baufläche im Vorhabengebiet kein Baugebiet i.S.d. BauNVO fest, sondern bestimmt durch die Festsetzung von Flächen „Wohnen 1 bis Wohnen 3“ i.V.m. den textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 3 die auf dem Vorhabengrundstück zulässigen Nutzungen.
Eine Gliederung der Flächen mit der Nutzungsart „Wohnen“ erfolgt in Form von unterschiedlichen zulässigen Nutzungen sowie der horizontalen Gliederungen von Nutzungsmöglichkeiten.
In den Flächen Wohnen 1, Wohnen 2 und Wohnen 3 sind folgende Nutzungen zulässig:
- Wohnungen,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Räume für freie Berufe,
- Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
Diese Nutzungen orientieren sich grundsätzlich an den Nutzungen eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO, nehmen allerdings im Zuge der Möglichkeiten eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in die Zulässigkeit sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in die allgemeine Zulässigkeit mit auf. Durch die Zulässigkeit von Räumen für freie Berufe wird das Nutzungsspektrum im Vorhabengebiet und um in Wohngebieten übliche Nutzungen wie z.B. Steuerberatung oder Arztpraxen erweitert. Die Zulässigkeit dieser Räume für freie Berufe orientiert sich an der allgemeinen Zulässigkeit i.S. von § 13 BauNVO. In Wohngebieten nach § 4 BauNVO sind Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig. Da im Vorhabengebiet ebenfalls in Anlehnung an ein Wohngebiet i.S. von § 4 BauNVO das Arbeiten zulässig werden soll, soll den zukünftigen Anwohner*innen eine Flexibilität in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ermöglicht werden. Die Möglichkeit der Verknüpfung von Wohnen und Arbeiten für die zukünftigen Bewohner*Innen ermöglicht weiterhin einen Beitrag zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr und damit auch zur Minderung der Immissionsbelastungen.
Somit kann die Zielsetzung eines lebendigen Quartiers mit den Möglichkeiten eines Nebeneinanders von Wohnen und das Wohnen nicht störende Arbeitsmöglichkeiten sichergestellt werden. Gleichzeitig kann eine Belegung der Flächen möglichst flexibel, unter Berücksichtigung der zulässigen Nutzungen, durchgeführt werden. Das Wohnen stellt allerdings immer noch die zentrale Nutzungsart dar.
Für die Fläche „Wohnen 2“ ist in den Planungen eine „Kindertagesstätte“ vorgesehen. Die Zulässigkeit einer Kindertageseinrichtung ermöglicht den zukünftigen Bewohner*Innen kurze Wege und kann damit ebenfalls einen Beitrag zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr und damit auch zur Minderung der Immissionsbelastung leisten. Durch die Anzahl an neuen Wohneinheiten ist die Errichtung eines neuen Kindergartens ausdrücklich erforderlich und soll im Zuge des Durchführungsvertrags auch rechtlich gesichert werden. Planungsrechtlich ist die Errichtung grundsätzlich in den Flächen Wohnen 1 bis 3 zulässig. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine Verortung innerhalb der Fläche Wohnen 2 vor.
Für die Fläche „Wohnen 3“ werden zur Sicherung der Versorgung des Gebietes zusätzlich kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit aufgenommen. Die Vielfältigkeit des neuen Quartiers soll damit unterstützt und weiter gestärkt werden.
Zusätzlich erfolgt unter Hinzunahme dieser Nutzungsvorstellungen eine Festsetzung (4), dass innerhalb der Flächen für Wohnen 2 und 3 im ersten Vollgeschoss Wohngebäude unzulässig ist. Unter Berücksichtigung der unmittelbar an die Flächen Wohnen 2 und 3 angrenzende Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, die als Stadtplatz ausgestaltet sein soll und den Eingangsbereich ins Quartier definiert, sollen hier Nutzungen wie Kindertagesstätte oder kleinflächige Läden und Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden.
Grundsätzlich sind im Vorhabengebiet im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.