Planungsdokumente: Stage-Test 11-999 Rummelburger Bucht Nord

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

I.2.2. Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch die das Gebiet umgebenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen begrenzt, die bis auf die Straße Am Gehrensee, die bis zu deren Mitte in den Bebauungsplan aufgenommen wurde, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind:

  • im Osten die Straße „Am Gehrensee“
  • im Süden die „Ahrensfelder Chaussee“
  • im Westen die „Henriette-Herz-Allee“
  • im Norden der „Karl-Philipp-Moritz-Weg“

Der Geltungsbereich umfasst zum einen das Flurstück 460 der Gemarkung Hohenschönhausen, Flur 34. Die Fläche ist im Eigentum der HOWOGE, die gleichzeitig die Vorhabenträgerin für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist. Weiterhin werden die öffentlichen Flurstücke 386, 387 sowie im östlichen Bereich die Hälfte des Flurstücks 388 (Straße Am Gehrensee) in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen.

I.2.3. Städtebauliche Situation und Bestand

Das Plangebiet liegt im Bezirk Lichtenberg, in der nordöstlichen Peripherie. Es handelt sich um einen Teilbereich eines sich bereits in der Entwicklung befindlichen neuen Wohngebietes am nordöstlichen Rand der Stadt Berlin. Das gesamte Wohngebiet wird nördlich begrenzt vom Gehrenseepark, der Landesgrenze zu Brandenburg im Osten, der Ahrensfelder Chaussee im Süden, sowie der Siedlung an der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße im Westen.

Das Plangebiet stellt einen kleinen Teilbereich der Gesamtmaßnahme dar und befindet sich südlich der Gesamtbetrachtungsfläche unmittelbar an der Ahrensfelder Chaussee. Die Gesamtfläche des räumlichen Geltungsbereiches beträgt rund 2,8 ha und ist von Bebauung vollständig frei. Es befinden sich aktuell noch Baumreihen auf dem Gelände, die für eine weiterführende Entwicklung entfernt werden müssen.

Nach den Vorgaben des Flächennutzungsplanes Berlin soll das Gebiet der Planung zu einem Wohnbaustandort, inklusive zugehöriger Infrastruktur entwickelt werden.

Östlich, auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „Am Gehrensee“ befindet sich ein Lebensmittelstandort, der für das gesamte Entwicklungsgebiet eine wichtige Versorgungsaufgabe hat.

Das städtische Umfeld im nördlichen Bereich befindet sich bereits in der Entwicklung. Hier entstehen entsprechend den Festsetzungen aus dem Bebauungsplan XXII-39 neue Wohngebiete in unterschiedlichen strukturellen Ausformulierungen. Sie reichen dabei von Reihenhausstrukturen bis zu Mehrfamilienhäusern im Geschosswohnungsbau. Südlich der Ahrensfelder Chaussee auf Flächen des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf ist ebenfalls Geschosswohnungsbau in fünfgeschossiger Bauweise vorhanden.

Die verkehrliche Anbindung des Gebietes ist sehr gut. Der Bahnhof Ahrensfelde ist Endhaltepunkt der S-Bahnlinie 7 (Richtung Potsdam über Alexanderplatz und Bahnhof Zoo) sowie Haltepunkt der Regionalbahn (R 25 zwischen Lichtenberg und Tiefensee). Gegenwärtig haben vier Buslinien eine Haltestelle am Bahnhof Ahrensfelde, eine Buslinie befährt die Ahrensfelder Chaussee.

Altlasten

Mit der Entwicklung des Bebauungsplans XXII-39 sind entsprechende gutachtlicher Untersuchungen (Juni 1998) durchgeführt worden. Eine Festsetzung bzw. Kennzeichnung von Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen erfolgten in der Planzeichnung nicht. Folgende Aussagen werden im Bebauungsplan XXII-39 zum Thema der Altlasten aufgeführt:

An 80 Boden- und einer Sickerwasserprobe wurden die Gehalte an Schwermetallen, sowie an den Schadstoffen MKW, LHKW, BTEX und PAK analysiert. Die Risikowerte (Berliner Liste) für die Nutzung als Wohnstandort wurden in keinem Fall überschritten. Lediglich in einigen oberflächennahen Bodenproben wurden die Risikowerte für eine Nutzung als Kleingarten oder Spielplatz überschritten. Bei der Sickerwasserprobe waren die Gehalte an PAK erhöht. Hier konnte der Gefahrenverdacht zunächst nicht abschließend geklärt werden. […] Auf Grundlage der Ergebnisse wurden vom Gutachter Vorschläge für weiterführende Maßnahmen im Zuge der Realisierung der Planungen unterbreitet. Danach ist es vor dem Hintergrund der vorgesehenen sensiblen Nutzungen (private Gärten, Kinderspielplätze) notwendig, die oberflächennahen Kontaminationsareale im Zuge der Abrissarbeiten durch Bodenaustausch zu sanieren.

Im Zuge der Baumaßnahmen sollten Detailuntersuchungen der angetroffenen Verdachtsflächen sowie des Oberflächenwassers und oberflächennahen Grundwassers (Klärung der PAK-Belastung) durchgeführt werden. Abriss- und Baugeschehen sollten gutachterlich begleitet werden. Kontaminierte Bodenbereiche sind zu entsorgen.

Eine entsprechende Auskunftsanfrage der HOWOGE bzgl. Altlasten vom 29.06.2021 wurde durch das Umwelt- und Naturschutzamt des StadtbezirkBezirks Lichtenberg wie folgt beantwortet:

Die angefragten Grundstücke an der Ahrensfelder Chaussee 125-145 und 157-165 in 13057 Berlin (Flur 34, FS 361, 362, 375, 392, 433) sind wegen der langjährigen, ehemaligen gewerblichen Nutzung im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin als Altlastenverdachtsfläche unter Nr. 14917 erfasst. Die gesamte EBK-Fläche ist vom Altlastenverdacht für alle Wirkungspfade befreit. Jedoch können kleinräumige uns bisher unbekannte Verunreinigungen des Bodens auf der EBK-Fläche nicht ausgeschlossen werden.

Lageplan Bodenbelastungskataster Berlin Nr. 14917 (Quelle: Bodenbelastungskataster FIS-Broker)

Bei Bau- oder Abrissmaßnahmen, Umnutzungen zu einer sensiblen Nutzung (z.B. Wohnbebauung) sowie bei geplanten Grundwasserhaltungsmaßnahmen ist vorab eine Beteiligung der zuständigen Bodenschutzbehörde und ggf. eine Bewertung durch diese erforderlich.

Kampfmittel

Im Zuge der Erarbeitung des Ursprungsbebauungsplanes ist bereits eine Abfrage zu eventuellen Belastungen mit Kampfmitteln erfolgt. Eine Beräumung fand bereits 1981 statt, sodass eine weiterführende Kampfmittelsuchmaßnahme nicht durchgeführt werden muss.

Verkehrslärm

Ein Lärmgutachten zur Prüfung der schalltechnischen Belange wird zurzeit durch das Büro Lärmkontor Hamburg erarbeitet. Ergebnisse werden in den weiteren Planungsprozess mit eingebunden und berücksichtigt.

I.2.4. Geltendes Planungsrecht

Die Grundstücke des Plangebietes liegen in dem Bereich, für den der Bebauungsplan XXII-39 gemäß Veröffentlichung im GVBl. für Berlin Nr. 27 vom 29.07.2005 auf Seite 418 durch Verordnung vom 19.07.2005 festgesetzt wurde. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens ist deshalb § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Festgesetzt wurden im betreffenden Bereich im Wesentlichen ein Mischgebiet (MI 1) mit einer Fläche für eine Kita, ein Gewerbegebiet (GE 1), eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg sowie öffentliche Verkehrsflächen.

Die Grundflächenzahl (GRZ) wird sowohl im Mischgebiet als auch im Gewerbegebiet mit 0,6, die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 1,0 und die maximale Geschossigkeit mit 4 Geschossen festgesetzt. Die Baugrenzen orientieren sich am Verlauf der umgrenzenden Straßenverkehrsflächen und verlaufen umlaufend in einem Abstand von 3 m zu den Grenzen der Nutzungsflächen.

Entlang der Straße „Am Gehrensee“ erfolgt zusätzlich eine Aufweitung der Straßenverkehrsfläche in Form einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“, um hier einen attraktiven Eingangsbereich sicherstellen zu können.

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