Planungsdokumente: Stage-Test 11-999 Rummelburger Bucht Nord
Begründung
I.3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Siedlungsentwicklung § 5 LEPro 2007
Das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) definiert für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg die Grundzüge der Raumordnung. Von zentraler Bedeutung für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung sind dabei die unter § 5 Siedlungsentwicklung genannten Ziele, die stichpunktartig wie folgt benannt werden:
- (2) Die Innenentwicklung soll Vorrang vor der Außenentwicklung haben.
- Der Geltungsbereich beschäftigt sich mit einer bereits rechtlich gesicherten Fläche und das Umfeld ist bereits stadtstrukturell entwickelt bzw. befindet sich aktuell in der Entwicklung. Vor allem im nördlichen Bereich des Stadtquartiers entstehen neue Wohnungen. Somit ist von einer Innenentwicklung auszugehen.
- (3) Es sind verkehrssparende Siedlungsstrukturen anzustreben, die durch schienengebundenen Personennahverkehr gut erschlossen sind.
- Durch den S-Bahn Haltepunkt Ahrensfelde in unmittelbarer Nachbarschaft zum Entwicklungsgebiet ist der Entwicklungsbereich sehr gut an den schienengebundenen ÖPNV angeschlossen.
- (4) Der innerstädtische Einzelhandel soll gestärkt und eine verbrauchernahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sichergestellt werden.
- Die Entwicklung sieht unter anderem Einzelhandelsnutzungen vor, um eine verbrauchernahe Versorgung sicherzustellen. Die Belange zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche wird dabei in den weiteren Planungen berücksichtigt bzw. wird durch entsprechende Festsetzungen geregelt.
Innenentwicklung und Funktionsmischung G 5.1 LEP HR 2019
Der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung die Grundsätze der Raumordnung des LEPro 2007 und setzt einen Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung in der Hauptstadtregion. Die Verordnung über den LEP HR ist am 1. Juli 2019 in Kraft getreten und ersetzt den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), welcher damit gleichzeitig außer Kraft gesetzt wurde. Der LEP HR trifft Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Hauptstadtregion, insbesondere zu den Raumnutzungen und -funktionen und wird als Rechtsverordnung der Landesregierungen mit Wirkung für das jeweilige Landesgebiet erlassen. Für das Plangebiet gilt Folgendes:
- (1) Die Siedlungsentwicklung soll unter Nutzung von Nachverdichtungspotenzialen innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur auf die Innenentwicklung konzentriert werden. Dabei sollen die Anforderungen, die sich durch die klimabedingte Erwärmung insbesondere der Innenstädte ergeben, berücksichtigt werden.
- Der Geltungsbereich wurde bereits einer verbindlichen Bauleitplanung zugeführt und ist als Innenbereich zu bewerten. Das vorliegende Projekt kann somit als eine Innenentwicklung beschrieben werden, die dazu dient, die Nutzungsdichte zu intensivieren, indem Wohnungsbau und Nutzungs- und Funktionsmischung generiert und etabliert werden. Dadurch wird dem Grundsatz G 5.1 LEP HR entsprochen.
Andere Ziele des Landesentwicklungsprogramms werden tangiert, sind für das Plangebiet nicht von zentraler Bedeutung bzw. tangieren den Raum nicht. Die Belange des Artenschutzes müssen im Bebauungsplanverfahren weiter behandelt werden.
I.3.2 Flächennutzungsplan
Auf Grundlage des Entwicklungsgebots gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 2. September 2021 (ABl. S. 3809), gibt mit Angaben zur künftigen Art, Verteilung und Dichte der Bodennutzungen die städtebauliche Entwicklung vor. Darüber hinaus dient er der langfristigen Daseinsvorsorge, durch eine ausgewogene Zuordnung und Mischung im Stadtgebiet.
Der Flächennutzungsplan legt folgende strategische Planungsziele fest:
- Stärkung der Innenentwicklung, urbane Mischung, Qualifizierung des Bestandes.
- Ausgewogenen Nutzungsstrukturen in allen Teilräumen der Stadt.
- Sicherung und verträgliche Ergänzung bestehender Wohnnutzungen im bebauten Stadtgebiet.
- Förderung von Arbeitsplätzen, insbesondere in den Bereichen mit guter öffentlicher Verkehrserschließung.
- Stärkung des polyzentralen Gefüges der Stadt durch integrierte Entwicklung bestehender Zentren.
- Freiraumschutz, Sicherung von Grünflächen, Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts.
- Sicherung von übergeordneten Gemeinbedarfsstandorten.
- Stadt der kurzen Wege; Stärkung der öffentlichen Verkehrsmittel, stadtverträgliche Integration des Wirtschaftsverkehrs.
Der FNP stellt den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXII-39 vollständig als Wohnbaufläche W3 (GFZ bis 0,8) dar. Die Ahrensfelder Chaussee ist nicht als übergeordnete Hauptverkehrsstraße dargestellt.
Eine Fläche, die dem Wohnen dient, ist somit als Regelfall aus der FNP-Darstellung entwickelbar. Im Zuge der Entwicklung des Bebauungsplanes gemäß dem vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB könnte bei anderslautenden Aussagen des Flächennutzungsplanes eine Berichtigung durchgeführt werden.