Planungsdokumente: Stage-Test 11-999 Rummelburger Bucht Nord

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

I.3.7 Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen

Innerhalb des Geltungsbereichs sind keine konkurrierenden Planungen von Seiten des Bezirks Lichtenberg vorgesehen. Eine wohnbauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches wird unterstützt.

I.3.8 Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne

Es handelt sich um die 1. Änderung des Bebauungsplanes XXII-39. Die zu ändernde Fläche befindet sich nördlich der Ahrensfelder Chaussee und wird im Westen, Norden und Osten durch Flächen des Ursprungsbebauungsplanes begrenzt. Für den östlich angrenzenden Bereich wird aktuell die 2. Änderung des Bebauungsplanes XXII-39 als Angebotsbebauungsplan erarbeitet.

Unmittelbar südlich des Geltungsbereichs grenzt der Bezirk Marzahn-Hellersdorf an das Entwicklungsgebiet. Im Bezirk Marzahn-Hellersdorf befindet sich zur Zeit der Bebauungsplan 10-81 a G „Steuerung des Einzelhandels im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn, Bereich M1 Nord“ im Verfahren. Der Bebauungsplan ist noch nicht rechtskräftig, ist aber in Bezug auf die Entwicklung des Bebauungsplanes XXII-39-2 mit in die Betrachtung einzubeziehen.

„Das Planungsziel des Bebauungsplanes 10-81a G besteht in der Umsetzung der Steuerungsgrundsätze zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept Marzahn-Hellersdorf 2013. Durch die Formulierung von entsprechenden textlichen Festsetzungen werden diese Steuerungsgrundsätze zu materiell verbindlichem Planungsrecht. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 10-81a G gelten bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben.“2

Innerhalb des Geltungsbereiches existiert seit vielen Jahren bereits ein Lebensmittelmarkt, der in den weiteren Planungen zu berücksichtigen ist. Der Bebauungsplan 10-81 a G setzt eine Schutzzone um den zentralen Versorgungsbereich „Ortsteilzentrum Havemannstraße“ fest und definiert zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches, was innerhalb dieser Schutzzone zulässig ist bzw. welche zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind. Dieser Pufferbereich geht dabei über die Grenze des Bezirks hinaus und bezieht somit grundsätzlich den Geltungsbereich des betrachteten Standortes mit ein, auch wenn der Bebauungsplan in seinem Geltungsbereich nicht über die Bezirksgrenze hinausragt. Dabei bezieht sich der Bebauungsplan allerdings auf Entwicklungsflächen, die nicht durch einen Bebauungsplan planungsrechtliche Vorgaben machen, sondern Flächen die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Weiterhin werden Aussagen für Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung dienen und welche Zulässigkeiten innerhalb der Schutzzone bestehen, wenn es sich um Flächen nach § 34 BauGB handelt.

„Erweiterung, Änderung und Erneuerung bestandskräftiger genehmigter Einzelhandelsbetriebe soll ausnahmsweise genehmigt, werden, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind.“

Ableitung zu den Inhalten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes XXII-39-1-VE

Es gibt grundsätzliche Überlegungen, im ersten Vollgeschoss im Umfeld des Stadtplatzes auch das Wohnen ergänzende Angebote zuzulassen und damit der Versorgung des Gebietes dienende Läden und Einzelhandelsbetriebe zu ermöglichen.

Für den Geltungsbereich liegt bereits ein Bebauungsplan vor, der durch die aktuellen Planungen auf das neue städtebauliche Konzept für den Bereich entlang der Ahrensfelder Chaussee angepasst werden, so dass die Flächen nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Weiterhin wird im weiterführenden Verfahren ein Fachbeitrag zur vorhandenen und geplanten Einzelhandelsnutzung und dessen Auswirkungen erarbeitet, um die Auswirkungen ableiten zu können.

Wesentlich für die Betrachtung ist, dass die Flächen als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden sollen und somit bereits ein grundsätzlicher Rahmen für die Ausbildungsmöglichkeiten entsprechender Einzelhandelseinrichtungen definiert ist.

Mit dem Fachbeitrag/Gutachten zur Einzelhandelsnutzung und dessen Auswirkungen und der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes werden entsprechende Grundlagen für die Ausarbeitung vorliegen und die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, das negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht eintreten können.

I.3.9 Planfeststellungen

Planfeststellungsverfahren sind Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte, bei denen unterschiedliche Interessen in besonderem Umfang berührt sind. Planfeststellungsbeschlüsse können gefasst werden für Vorhaben auf Bundesfernstraßen (Bundesstraßen, Autobahnen) sowie Landstraßen, für Vorhaben der Straßen-/U-Bahn und für Vorhaben der bundeseigenen Eisenbahnen einschließlich Anlagen der Bahn. Im Geltungsbereich liegen keine planfestgestellten Flächen.

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