Textliche Festsetzungen
Im Mischgebiet sind die in § 6 Abs. 2 Nr. 6 - 8 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO)
Im Mischgebiet ist die Ausnahme nach § 6 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
Im Mischgebiet sind im ersten Vollgeschoss nur die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 – 5 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen zulässig, solange die Zweckbestimmung des Baugebietes insgesamt gewahrt bleibt. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO)
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 können Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen werden. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO)
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 sind Garagen und Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der mit Tga bezeichneten Flächen zulässig. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO)
Im Mischgebiet sind Garagen und Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO)
Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der anliegenden Grundstücke zu belasten. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die Fläche A ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der angrenzenden Flurstücke 432, 433, 434 und 435 der Flur 145 und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Verfügungsberechtigten der angrenzenden Flurstücke 432, 433, 434 und 435 der Flur 145 zu belasten. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Innerhalb des Mischgebietes sind mindestens 40 % der Dachflächen, speziell im rückwärtigen Teilbereich des Mischgebietes, extensiv zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen. Dabei sind Dachflächen von Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung nicht mitzurechnen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier Stellplätze ist ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 25 a) BauGB)
Im Mischgebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 i.V.m. § 12 AGBauGB)
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)