Planungsdokumente: "Altes Pankower Tor"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung kapitelbezogen

1.1.2.8. Altlasten

Im Rahmen einer Vorabfrage/ Voruntersuchung für einen Aufstellungsbeschluss als vorhabenbezogenen Bebauungsplan (318 VE) erfolgte im Jahr 2012 ein Stellungnahmeersuchen an das Umwelt- und Naturschutzamt. Dem Stadtentwicklungsamt wurden folgende Hinweise und Informationen zum Bodenschutz gegeben:

Innerhalb des Plangebietes befindet sich die altlastenverdächtige Fläche 8914. Die langjährige gewerbliche Nutzung der Katasterfläche u.a. als KfzWerkstatt, Lackiererei und Baustofflager hat zur Einstufung als Verdachtsfläche geführt. Boden- und Grundwasseruntersuchungen sind Anfang der 1990er Jahre durchgeführt worden, allerdings entsprechen sie nicht den heutigen Anforderungen der Bodenschutzverordnung (BBodSchV). Trotzdem liefern die Untersuchungen erste Anhaltspunkte sowie Aussagen zu den Untergrundverhältnissen.

Die Fläche ist geologisch dem WarschauBerlinerUrstromtal mit einer Randlage zur Barnim Hochfläche zuzuordnen. Das Grundwasser steht ab etwa 1,5 m unter Geländeoberkante (GOK) an. Die Bodenuntersuchungen zeigten eine Aufschüttungsschicht in einer Mächtigkeit von ca. 0,2 m - 1,2 m, bestehend aus Sand mit Beimengungen an Ziegelbruch. In der darunter liegenden Schicht sind Faulschlammablagerungen bzw. schluffige Feinsande vorhanden. Die in der Untersuchung erfassten Schadstoffparameter zeigten für den Boden eine Überschreitung von Vorsorgewerten für Cd, Hg, Cu und Pb und waren sonst weitgehend unauffällig. Die Untersuchungen des Grundwassers wiesen erhöhte Gehalte an Pb, Cu und Zn aus, wobei eine Kontamination durch das verwendete Ausbaumaterial für die Brunnen nicht ausgeschlossen werden kann. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte gibt, die auf größere Boden- bzw. Grundwasserverunreinigungen hindeuten – sie können allerdings auch nicht anhand der vorliegenden Untersuchungsergebnisse ausgeschlossen werden.

Es wurde empfohlen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchzuführen.

Aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereiches werden die zuständigen Behörden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, Stellung zu nehmen, um im weiteren Planverfahren aktuelle Daten zur Altlastensituation im gesamten Geltungsbereich zur Verfügung zu stellen.

1.1.3. Planerische Ausgangssituation

1.1.3.1. Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3 Raumordnungsgesetz (ROG) ergeben sich aus dem Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007, GVBl. S 629) sowie der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. S. 182).

Bezogen auf die Planungsabsicht des Bebauungsplanentwurfs 3-18 sind folgende Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten (gemäß Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 15.08.2011):

Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B (Lage des Plangebietes im Gestaltungsraum Siedlung gemäß Festlegungskarte 1),

Grundsatz § 5 Abs. 1 LEPro 2007 (Konzentration der Siedlungsentwicklung auf raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche),

Grundsätze aus § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 und 4.1 LEP B-B (Vorrang von Innen- vor Außenentwicklung; Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen, Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen),

Grundsätze aus § 5 Abs. 4 LEPro 2007 (Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels; Sicherung der verbrauchernahen Grundversorgung),

Grundsätze aus 4.8 Abs. 1, 3 und 5 LEP B-B (Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten nur auf Standorten in Städtischen Kernbereichen gemäß Festlegungskarte 2; Zulässigkeit von Nahversorgungseinrichtungen bis max. 5.000 qm vorhabenbezogener Verkaufsfläche auch außerhalb Städtischer Kernbereiche, wenn das Vorhaben ganz überwiegend der Nahversorgung dient und der Standort in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich liegt) und

Grundsatz aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 (Sicherung der Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung).

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat mit Schreiben vom 10.04.2015 mitgeteilt, dass die Ziele der Raumordnung der beabsichtigten Erweiterung des künftigen Geltungsbereiches des Bebauungsplans sowie der Neu-Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ nicht entgegen stehen. Es erfolgte der Hinweis, dass die Stellungnahme vom 15. August 2011 weiterhin gilt.

Gemäß Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg – GL 5 – vom 15.08.2011 und 10.04.2015 ist ein Widerspruch der Planung zu den Zielen der Raumordnung derzeit nicht erkennbar.

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