Die KGA „Am Bahnhof Wilhelmsruh“ umfasste ehemals 32 Parzellen, von denen augenscheinlich 13 Grundstücke zum dauerhaften Wohnen genutzt werden. 12 Grundstücke
wurden nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) aus den Flächen der KGA herausgelöst und es wurden Einzelgrundstücke gebildet. Diese Grundstücke liegen vor allem im östlichen Teil der KGA und sind in offener Bauweise mit kleineren ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern bebaut. Die Erschließung dieser Grundstücke erfolgt über die Straße 78. An der Straße 78 definiert eine vordere faktische Baugrenze einen nicht überbaubaren Vorgartenbereich.
Die Parzellen im westlichen Bereich der KGA werden bisher vorwiegend kleingärtnerisch bzw. zu Erholungszwecken genutzt. Die vorgefundene Bebauung besitzt ganz überwiegend nicht die Prägung von Wohngebäuden. Sie besitzt auch kein solches Gewicht, dass sie das Gebiet als Erholungsgrundstücksgebiet prägen, sondern sind als Nebenanlagen der
gärtnerischen Nutzung der Freiflächen untergeordnet.
Die Erschließung der Parzellen der KGA, die nicht an der Straße 78 liegen, ist nicht
gesichert, sondern erfolgt bisher über einen mittig in der KGA gelegenen Weg, der in den Waldsteg mündet. Eine Sicherung über eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit besteht nicht. Der Anschluss an eine öffentlich- rechtliche Verkehrsfläche ist somit nicht gegeben.
Nach geltendem Recht ist gem. § 34 Abs. 1 BauGB auf den straßenbegleitenden Grundstücken an der Straße 78 eine Bebauung mit Einfamilienhäusern in offener Bauweise zulässig, die sich hinsichtlich der Grundflächen sowie der Gebäudehöhen an der bestehenden Bebauung orientiert. Die Straße 78 besitzt keine trennende Wirkung – hinsichtlich der
Gebäudehöhe prägt auch auf die auf der östlichen Straßenseite gelegene Bebauung die o.g. Grundstücke.
Die Flächen im westlichen Bereich der KGA besitzen keine Baulandqualität. Die Erschließung ist nicht gesichert. Nach geltendem Recht ist eine Bebauung gem. § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig.