Planungsdokumente: Stage-Test 9-41

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.4.1.8. Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Das Plangebiet besitzt eine geringe Empfindlichkeit gegenüber nutzungsbedingten Veränderungen, da keine wertgebenden Elemente vorhanden sind.

Relevante Beeinträchtigungen von Kultur- und sonstigen Sachgütern sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht verbunden.

2.4.1.9. Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes

Die zuvor betrachteten Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Bei den Wechselwirkungen geht es um konkurrierende Belange des Umwelt- und Naturschutzes und um sich gegenseitig abschwächende oder verstärkende Umweltaspekte, die für das Plangebiet nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten sind.

Der Grad der Überbauung und Versiegelung korrespondiert mit den Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und das Klima sowie mit dem Vegetationsverlust. Allerdings können durch die Versickerung potenzielle Boden- und Grundwasserverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden.

Die potenziell zusätzliche thermische Belastung aufgrund des erhöhten Bauvolumens könnte sich auf die Pflanzen- und Tierwelt auswirken, vor allem angesichts der Veränderungen durch den Klimawandel, aufgrund der Umgebung und Größe der Gewerbegebiete ist diesbezüglich jedoch von keinen relevanten Auswirkungen auszugehen.

Eine wechselseitige bzw. sich gegenseitig bedingende negative Interaktion zwischen den Umweltbelangen ist nicht erkennbar.

2.4.2. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Die sogenannte Nullvariante beschreibt die Entwicklung des betrachteten Gebietes, ohne dass die Planung durchgeführt wird. Bei weiterhin ausbleibender Nutzung wird sich im Laufe der natürlichen Sukzession wieder krautige, ruderale Vegetation etablieren und sich in Richtung Verbuschung/Bewaldung weiterentwickeln.

Da im vorliegenden Fall eine Bebauung des Plangebiets städtebaurechtlich gem. § 34 BauGB zulässig wäre, muss in jedem Fall mit einer baulichen Verdichtung gerechnet werden. Die Auswirkungen innerhalb des Gewerbegebietes wären vergleichbar denen, die der Bebauungsplan vorbereitet.

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