Planungsdokumente: Stage-Test 9-41

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.5. Kompensationspflichtige naturschutzrechtliche Belange

2.5.1. Rechtliche Grundlagen der Eingriffsregelung

Die Behandlung der Eingriffsregelung ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz §§ 13 bis 18 und dem Berliner Naturschutzgesetz §§ 16 und 17 sowie aus dem Baugesetzbuch § 1a.

Gem. § 1a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Vermeidung und der Ausgleich der voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gem. der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Gem. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich dann nicht erforderlich, soweit die durch die Bebauungspläne vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur die Differenz zwischen den bereits erfolgten Eingriffen, bzw. dem rechtlich Zulässigem und dem, was im Bebauungsplan festgesetzt werden soll, des Ausgleichs bedarf.

Das Plangebiet ist dem Innenbereich gem. § 34 BauGB zugeordnet und die geplanten gewerblichen Nutzungen dem Grundsatz nach zulässig. Insoweit ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für diesen Bebauungsplan nicht anzuwenden.

Unabhängig davon sind Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplans festzusetzen und/oder für nachgeordnete Planungsebenen zu empfehlen, um negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu minimieren oder zu verhindern.

Von Belang bleiben in jedem Fall die naturschutzrechtlichen Belange, zu denen für den Betrachtungsraum neben dem gesetzlichen Artenschutz (vgl. Kapitel II.5.2) der Baumschutz gem. BaumSchVO Berlin gehört.

2.5.2. Kompensation von Verlusten geschützter Bäume

Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes erforderlich, so ist der Verursacher zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Für die Bemessung der Kompensation geschützter Verlustbäume sind gemäß § 6 der Berliner Baumschutzverordnung Ersatzbäume in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten. Die Bemessung der Ersatzbäume richtet sich nach dem Wert des beseitigten Baumbestandes (Wüchsigkeit, erreichbare Lebensdauer und ökologische Wertigkeit), sowie hinsichtlich der Gehölzsortierung nach dem Zustand des zu entfernenden Baumes.

Für fünf Verlustbäume innerhalb des Gewerbegebiets wären sechs Ersatzbäume mit einer Mindestpflanzqualität von 14–16 cm und zehn Ersatzbäume mit einer Mindestpflanzqualität von 16–18 cm Stammumfang erforderlich (vgl. Tabelle 3).

Gem. der Baumfällgenehmigung vom 20. September 2017 vor (siehe Kapitel II.4.1.5.) wurden für drei Verlustbäume neun Ersatzbäume mit einer Mindestpflanzqualität von 16–18 cm Stammumfang und fünf Ersatzbäume mit einer Mindestpflanzqualität von 14–16 cm bestimmt. Mit Erhöhung der Mindestpflanzqualität der Ersatzbäume kann die Anzahl der Ersatzbäume reduziert werden. Bei einer Umrechnung von 2:1 für die Erhöhung der Pflanzqualität von 14–16 cm auf 16–18 cm Stammumfang werden für die drei Verlustbäume an der Köpenicker Straße insgesamt zwölf Ersatzbäume mit einem Stammumfang von 16–18 cm erforderlich.

Aus dem Verlust der zwei Bäume im geplanten Gewerbegebiet resultiert jeweils ein weiterer Ersatzbaum mit einer Mindestpflanzqualität von 16–18 cm Stammumfang.

Damit sind insgesamt 14 Ersatzbäume erforderlich, die innerhalb des Gewerbegebiets nachgewiesen werden können.

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