Planungsdokumente: Stage-Test 9-41
Begründung
2.6.1. Gesetzliche Grundlagen zum besonderen Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
- wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot),
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Störungsverbot),
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Lebensstättenschutz),
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG unterliegen alle Brutvogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie und Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV dem besonderen Artenschutz und den o. g. Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG.
Die o. g. Verbote gelten uneingeschränkt auf der Vollzugsebene, d. h. bei Baumaßnahmen im bauordnungsrechtlichen Zulassungsverfahren. Die Verbote unterliegen nicht der Abwägung. Die Gemeinde muss daher auf der Ebene der Bauleitplanung prüfen, ob der Plan im Hinblick auf die o. g. Verbote vollzugsfähig ist.
2.6.2. Geschützte Pflanzenarten
Europarechtlich geschützte Pflanzenarten sind für das Plangebiet nicht nachgewiesen. Insofern ist § 44 Abs. 1 Nr. 4 nicht relevant.