2.6.2.1. Brutvogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie
Brutnachweise von Höhlen- und Gebüschbrütern im Plangebiet wurden vor allem in den Randbereichen der gehölzbestandenen Bahnböschung und an dem Bestandsgebäude festgestellt. Durch den Erhalt der gehölzbestandenen Bahnböschung und des Bahngebäudes entstehen diesbezüglich keine artenschutzrechtlichen Konflikte (CS Planungs- und Ingenieurgesellschaft mbH 2020).
Durch die bereits erfolgte Beräumung der Flächen innerhalb der geplanten Gewerbegebiete nach dem Abfang und der Umsiedlung der Zauneidechsen, ist zwar grundsätzlich damit zu rechnen, dass vereinzelt Bodenbrüter auftreten könnten, dies ist aber sehr unwahrscheinlich, da die Fläche für seltene Arten nicht attraktiv ist (CS Planungs- und Ingenieurgesellschaft mbH 2020).
Die Versiegelung und Bebauung im Bereich der geplanten Gewerbefläche wird sich auf die vorhandene Brutvogelfauna nur in geringem Maße auswirken, da die Offenfläche lediglich als ergänzendes Nahrungshabitat für wenige, in der Nachbarschaft brütende Vogelarten dient (CS Planungs- und Ingenieurgesellschaft mbH 2020).
Da sowohl vor als auch nach der Beräumung ausschließlich mittel häufige oder häufige Brutvogelarten erfasst wurden, die in Berlin nicht gefährdet sind, wird fachgutachterlich davon ausgegangen, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch die Störung eines einzelnen Brutpaares nicht verschlechtert.
Es sind keine erheblichen Störungen von Brutvögeln auf den angrenzenden Flächen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu erwarten.