Planungsdokumente: Stage-Test 9-41

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.7.1.2. Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser

  • Für das anfallende Niederschlagswasser sind Versickerungsflächen anzulegen. Das Niederschlagswasser ist zu versickern und die Versickerungsanlagen sind zu begrünen, sofern wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser dient der Grundwassersicherung und -anreicherung und ist aus ökologischen Gesichtspunkten grundsätzlich empfehlenswert, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen befürchten ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen.

Bei der Versickerung von Niederschlagswasser sind die qualitativen Anforderungen der Niederschlagsfreistellungsverordnung zugrunde zu legen. Möglich sind in Gewerbegebieten außerhalb von Wasserschutzgebieten eine breitflächige Versickerung mit Oberbodenpassage sowie eine Mulden- und Mulden- Rigolen-Versickerung oder Versickerungsbecken.

2.7.1.3. Hinweise zur Begrenzung von Emissionen

Baulärm

Baulärmbedingte Emissionen sind durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen (z. B. konsequenter Einsatz lärmreduzierter Maschinen) so weit zu begrenzen, dass die Richtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm eingehalten werden. Eine frühzeitige Information der betroffenen Anwohner kann Konfliktsituationen mindern.

Energieversorgung

Der Verbrauch von Energie ist entsprechend dem Stand der Technik zu minimieren. Die Emissionen der hauseigenen Energieversorgung können durch die Verwendung abgasarmer Anlagen entsprechend dem Stand der Technik minimiert werden. Insbesondere ist der Einsatz von Fernwärme und umweltfreundlichen Energieträgern zur Stromerzeugung in Erwägung zu ziehen. Durch Verwendung umweltfreundlicher Energieträger und abgasarmer Anlagen soll dazu beigetragen werden, die Gesamtimmissionsbelastung zu minimieren.

Staubimmissionen

Staubimmissionen während der Bauarbeiten ist mit Bewässerungen entgegenzuwirken.

Lichtimmissionen

Vorsorglich wird zur Vermeidung von erheblich belästigenden Blendwirkungen die Beachtung folgender Maßnahmen empfohlen:

  • Von der Leuchte direkt beleuchtete Flächen (Lichtkegel) dürfen die jeweilige Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Empfohlen werden asymmetrisch strahlende Leuchten, die oberhalb von 85° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben.
  • Direktes Licht in Richtung Wohngebäude ist zu vermeiden.
  • Direkte Blickverbindungen zwischen sensiblen Bereichen (Wohnbebauung, Grünflächen) und Leuchten in den Gewerbegebieten sind zu vermeiden. Ggf. sind zum Schutz der Nachbarschaft geeignete Sichtschutzeinrichtungen wie Sichtschutzpflanzungen oder Blenden (Rollos, Jalousien, o. ä.) vorzusehen.
  • Auf zeitlich veränderliches Licht (z. B. selbstleuchtende und blinkende Werbeschilder) ist zu verzichten.

2.7.1.4. Spezielle Hinweise zum Klimaschutz

Der Bebauungsplan trägt den Belangen des Klimaschutzes vor allem durch die Festsetzung von Grünflächen, die Pflanzung von Bäumen zur Minderung von Überwärmungseffekten sowie durch Dachbegrünungen, die ebenfalls Aufheizeffekte mindern, und Maßgaben zur dezentralen Regenwasserversickerung Rechnung.

Neben der Begrünung von Fassaden und Dachflächen und der Neupflanzung von Bäumen (s. Kapitel II.7.2) ist insbesondere die Albedo – also die Rückstrahlwirkung – und die Wärmespeicherung von Dächern, Fassaden und befestigten Flächen zu erhöhen. Dies kann durch die Wahl gering wärmeleitender Materialien sowie die Verwendung heller Oberflächen für Gebäudefassaden und vollversiegelte Flächen erreicht werden.

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