Planungsdokumente: Stage-Test 9-41

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.7.2.4. Hinweise zum Artenschutz

Baubedingte Beräumungen des Plangebiets und Gehölzrodungen sollten außerhalb der Reproduktionszeit der besonders geschützten Arten, hier insbesondere der Brutvögel, stattfinden, also im Zeitraum zwischen 1. Oktober und Ende Februar.

Daneben ist die Planung und Schaffung „beruhigter“ Zonen, wie z. B. dichter Heckenbereiche und blütenreiche Krautsäume, in Bezug auf Boden- und Gebüschbrüter sowie Insektenlebensräumen eine sinnvolle Maßnahme, um auch auf einem stärker frequentierten Gelände geeigneten Lebensraum zu schaffen (s. Kapitel II.7.2.2).

Bei Verlust von Fortpflanzungsstätten geschützter gebäudebrütender Vogelarten (Gebäude an der Bahn) sind artspezifische Ersatz- Niststätten in räumlicher Nähe zu schaffen. Die konkreten Festlegungen erfolgen im Rahmen der Baugenehmigung(en).

Hinsichtlich der Beleuchtungskörper im Außenbereich wird empfohlen, folgende Maßgaben zu beachten, damit ein Großteil der Insekten gar nicht erst angelockt wird und nicht an heißen Lampen und Beleuchtungskörpern verbrennt:

  • Wahl von Lichtquellen mit für Insekten wirkungsarmem Spektrum (bevorzugt monochromatisches Licht der Natriumdampf-Niederdrucklampe oder LED-Leuchten mit warm- und neutralweißer Lichtfarbe; Verzicht auf Quecksilber- und Halogen-Dampflampen),
  • Verwendung von vollständig geschlossenen staubdichten Leuchten und
  • Begrenzung der Betriebsdauer auf die notwendige Zeit.

2.8. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten / Alternative Planungsmöglichkeiten

Nach Nr. 2d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind im Umweltbericht Angaben zu den „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten zu machen, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind.“ Dabei soll sich die räumliche Begrenzung der Alternativenprüfung auf das Plangebiet und die inhaltliche Begrenzung auf vernünftige Alternativen beschränken (Mitschang 2005, S. 343). Grundsätzlich müssen nicht andere Planungen in Erwägung gezogen werden.

Nachdem für das Plangebiet zunächst die (annähernd) vollflächige Festsetzung als Gewerbegebiet(e) vorgesehen war, liegt mit diesem Bebauungsplan nunmehr eine neue Planvariante vor, die den hinteren Teil des Plangebiets als sogenannte „Weiße Fläche“ für einen Straßenbahn-Betriebshof der BVG vorhält. Diese Variante führt vermutlich zu einer höheren Versiegelung, was jedoch im Rahmen eines eigenen Planfeststellungsverfahrens behandelt wird.

Aufgrund der erheblichen Vorbelastungen an dem Standort an der Köpenicker Straße bestehen keine Alternativen zu einer gewerblichen Nutzung, da der Standort für sensiblere Nutzungen wie bspw. eine Wohnnutzung nicht geeignet ist.

Im Übrigen liegt mit einer GRZ von 0,6 das im Bebauungsplan ausgewiesene Gewerbegebiet deutlich unter der mit 0,8 angegebenen Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 der BauNVO.

2.9. Verbleibende erhebliche Negativauswirkungen

Durch die Übernahme der Vermeidungs- und Begrünungsmaßnahmen in den Bebauungsplan oder entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag können die Beeinträchtigungen und die Verluste geschützter Bäume im Plangebiet ausgeglichen werden. Es verbleiben keine erheblichen Negativauswirkungen.

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