Planungsdokumente: Stage-Test 9-41
Begründung
4.1. Plankonzept
Für den südlichen Geltungsbereich soll parallel zur Köpenicker Straße ein Gewerbegebiet festgesetzt werden. Zum Schutz der benachbarten Kleingartenanlage (mit teilweise Dauerwohnen) im Süden des Plangebietes sind Einschränkungen für die gewerbliche Nutzung erforderlich. Im nordöstlichen Geltungsbereich ist die Errichtung eines Straßenbahn-Betriebshofes durch die BVG vorgesehen. Hierbei handelt es sich gem. § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) um eine Bahnbetriebsanlage und somit um ein planfeststellungspflichtiges Vorhaben.
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Sicherung der gewerblichen Nutzung sowie die immissionsrechtlichen Konflikte zur südlichen Kleingartenanlage regeln und die Fläche für ein künftiges Planfeststellungsverfahren zur Errichtung des Betriebshofes für Straßenbahnen der BVG sichern. Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen, da die erforderliche Planfeststellung im Wege ihrer Konzentrationswirkung alle erforderlichen Umstände und Voraussetzungen bestimmt. Daher kann es durch tiefergehende Festsetzungen im Bebauungsplan zu Festsetzungsabweichungen für das nachfolgende Verfahren kommen, wenn bspw. technische Anforderungen dem Rahmen der Planfeststellung nicht entsprechen können.
Der Bebauungsplanentwurf sieht vor, dass die Flächen des Betriebsbahnhofes für die BVG für das künftige Planfeststellungsverfahren durch eine Weißfläche „reserviert“ werden. Der zu erwartende Zeithorizont für den Beginn des Planfeststellungsverfahrens wird für das Jahr 2021 avisiert.Das Planfeststellungverfahren wurde im Jahr 2021 eingeleitet. Im Jahr 2022 fand die Auslegung der Planunterlagen statt. Der Bebauungsplan entspricht somit dem § 1 Abs. 3 BauGB, wonach sich auch eine künftige Bauleitplanung als vollzugsfähig erweisen muss. Der zugrunde zu legende Zeithorizont muss im Hinblick auf die in dem Bebauungsplan vorgesehene Festsetzung realistisch sein. Ein Planhindernis, das dem § 1 Abs. 3 BauGB entgegensteht, kann somit nicht angenommen werden.
Entsprechend des Planungsziels wird das Plangebiet im Wesentlichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB als Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „In Aussicht genommener Betriebshof der BVG mit Zufahrtsstraße“ festgesetzt. Der südliche Teil des Plangebiets wird als Gewerbegebiet festgesetzt. Des Weiteren gehören die Festsetzung eines Abschnittes der Köpenicker Straße als Straßenverkehrsfläche zu den wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Umsetzung der Planungsziele. Das nördlichste Teilgrundstück muss aus betriebsrechtlichen Gründen im Eigentum der Deutschen Bahn bleiben und wird als planfestgestellte Fläche im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.
4.2. Erschließungskonzept
Erschließung für motorisierten Individualverkehr und Lieferverkehr
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die übergeordnete Köpenicker Straße. Weitere Zufahrten sind aufgrund der umliegenden privaten Grundstücke nicht möglich. Die Erschließung der einzelnen Gewerbeparzellen soll über die Köpenicker Straße erfolgen. Die Hauptzufahrt zum Betriebshof der BVG muss den fahrgeometrischen Anforderungen entsprechend aufgeweitet werden. Im Zuge der Planung und der Anpassung der Gehwegüberfahrten sind auch die Ausführungsvorschriften für Geh- und Radwege zu beachten. Bei der Dimensionierung der Verkehrsflächen auf dem Grundstück ist der maßgebende Bemessungsfall (Fahrzeugart und üblicher zu erwartender Begegnungsfall) zu ermitteln. Es ist mindestens die Ver- und Entsorgung (3-achsiges Müllfahrzeug) und die Erschließung für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten. Neben der reinen Fahrzeugfläche ist ein beidseitiger Bewegungs- und Sicherheitsraum (mind. 0,5 m) zu berücksichtigen. Mit Blick auf das zu erwartende, vergleichsweise geringe Verkehrsaufkommen und die geringe Geschwindigkeit sind Konflikte zwischen den verschiedenen Verkehrsarten (Kfz, Rad) nicht zu erwarten. Grundsätzlich sollte in der Planung angestrebt werden, dass die Erschließungs- und Aufenthaltsfunktion – insbesondere für den Fußverkehr – erkennbar und begreifbar für alle Verkehrsteilnehmer wird. Eine erkennbare Trennung der jeweiligen Fahr- bzw. Gehbahn auf dem Grundstück ist im Allgemeinen empfohlen. Der Radverkehr kann auf dem Grundstück auf der Fahrbahn bzw. in der Fahrgasse abgewickelt werden.
Lastverkehr
Die maßgebenden Bemessungsfahrzeuge stellen in diesem Fall Fahrzeuge aus der Klasse der (schweren) Lastkraftwagen mit einer Breite von 2,55 m (allgemein maximal zulässige Breite gemäß § 32 StVZO) und einer Ladungshöhe von maximal 4,00 m dar. Die Fahrzeugbreite gilt ohne Außenspiegel. Zusätzlich zur Fahrzeugbreite sind der seitliche Bewegungsraum und ein Sicherheitsraum zu berücksichtigen, der jeweils mindestens 0,25 m zu beiden Seiten des Fahrzeugs beträgt [FGSV 2012 b]. Der obere Bewegungsraum beträgt 0,25 m (eingeschränkt: 0,20 m) und der obere Sicherheitsraum 0,30 m [FGSV 2009]. Demzufolge ist ein lichter Raum von mindestens 3,50 m x 4,50 m für die Zuwegung zu gewährleisten.
Die weiteren Fahrzeugabmessungen sind dem Regelwerk für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflachen entnommen [FGSV 2001]. In den Schleppkurvenanalysen sind folgende Fahrzeuge zugrunde gelegt worden:
- Lastzug oder Gliederzug mit einer Länge von 18,75 m (Lkw mit Anhänger, maximale Länge nach StVO)
- Sattelzug mit einer Länge von 16,75 m (maximale Länge nach StVO)
- Großer Lkw mit einer Länge von 12,00 m (maximale Länge nach StVO)
- Pkw mit einer Länge von 4,74 m
Die Schleppkurvenanalysen der verkehrstechnischen Untersuchung haben gezeigt, dass das Anliefern durch alle o. g. Fahrzeuge möglich ist. Der Lastzug weist geringere Einschränkungen als der Sattelzug auf, weshalb auf eine separate Darstellung verzichtet wurde. Das Begegnen im Bereich der Zufahrt ist in dieser Fahrzeuggröße nicht möglich. Als maximale Fahrzeuggröße für die Begegnung wurde der Fall Pkw und großer Lkw ermittelt. Die Aufweitung der geplanten Gehwegüberfahrt sollte 14 m betragen.
Stellplatzbedarf
Motorisierter Verkehr
Gemäß der erfolgten Aufkommensermittlung wird im Schnitt von 369 anwesenden Beschäftigen ausgegangen. Davon nutzen 28 % den Pkw für den Arbeitsweg (vgl. Aufkommensermittlung). Somit ergibt sich zunächst ein Bedarf von 369 x 28 % ≈ 103 Kfz-Stellplätzen zur festen Vermietung für die Büromitarbeiter. Für den Kundenverkehr wird davon ausgegangen, dass dieser im Schnitt nicht länger als eine Stunde im Plangebiet verweilt. Zudem entspricht der Quellverkehr in etwa dem Zielverkehr und übersteigt in keiner Stundengruppe vier Kfz-Fahrten. Bei einer Überschneidung des Quell- und Zielverkehrs sollten für eine gesicherte Versorgung mit Flächen für ruhenden Verkehr acht Kfz-Stellplätze berücksichtigt werden. Für den externen Wirtschaftsverkehr wurden analog zum Besucherverkehr maximal eine Kfz-Fahrt pro Stundengruppe ermittelt. Da dieser deutlich kürzer im Plangebiet verweilt, wird hierfür ein Kfz-Stellplatz als notwendig angesehen. In Summe ergibt sich ein Bedarf an 112 Kfz-Stellplätzen. Werden weniger Stellplätze zur Verfügung gestellt, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Kfz-Anteil im Modal Split verringert. Gemäß den AV Stellplätze sind zudem im Falle von Büro- und Verwaltungsgebäuden ein Stellplatz für mobilitätseingeschränkte Personen je 3.000 m² BGF vorzusehen. Bei etwa 12.296 m² GF der geplanten Büronutzung ergeben sich somit vier Stellplätze, wovon zwei zu einem Stellplatz für einen Kleinbus zusammenzufassen sind.
Fahrrad
Nach den Ausführungsvorschriften zu § 49 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzende sowie für Abstellplätze für Fahrräder (AV Stellplätze) [SenSW 2020] sind für Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen mit über 4.000 m² BGF ein Radabstellplatz je 200 m² BGF vorzusehen. Bei 12.296 m² GF der Büronutzung ergibt sich ein Bedarf von aufgerundet 62 Abstellplätzen für Fahrräder, wovon drei Stück (5 %) den Anforderungen an Sonderfahrräder, z. B. Lastenräder, gerecht werden müssen. Die Abstellplätze müssen auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt werden.
Erschließung mit öffentlichem Nahverkehr
Die Erschließung mit dem öffentlichen Nahverkehr erfolgt weiterhin durch mehrere Bushaltestellen in direkter Umgebung des Plangebietes (u. a. die Haltestellen „Am Studio/Köpenicker Straße“, „Wilhelm-Ostwald-Straße“ und „Adlergestell/Glienicker Weg“) der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG).
In der Rudower Chaussee ist zudem die nächstgelegene Straßenbahnhaltestelle S Adlershof der Linien M17, 61 und 63 lokalisiert. Am S-Bahnhof Adlershof verkehren in 950 m Entfernung die S-Bahnlinien 45, 46, 8, 85 und 9 der S-Bahn Berlin GmbH.
Erschließung für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge
Da bereits die Befahrbarkeit für den deutlich größeren Sattelzug nachgewiesen wurde, ist somit auch die Befahrbarkeit hinsichtlich der fahrgeometrischen Anforderungen gewährleistet. Die verkehrstechnischen Anforderungen sind ggf. mit den Brandschutzprüfungen für die Genehmigungsplanung abzustimmen.
Erreichbarkeit für den Fuß- und Radverkehr
Die Erschließung des Plangebiets für den Fußverkehr erfolgt über den bestehenden, straßenbegleitenden Gehweg entlang der Köpenicker Straße. Der Radverkehr wird auf einem nicht benutzungspflichtigen Radweg bzw. auf der Fahrbahn geführt. Auf dem Grundstück sollte der Fußverkehr künftig auf gesonderten Gehwegen, getrennt vom Kfz- Verkehr geführt werden. Der Radverkehr kann im Allgemeinen weiterhin im Mischverkehr mit dem Kfz-Verkehr geführt werden. Angaben zur Gestaltung und Dimensionierung der Verkehrsflächen für den Fußverkehr können der AV Geh- und Radwege und der Richtlinie für die Anlagen von Stadtstraßen [FGSV 2009] entnommen werden. Mit Hinblick auf das neue Berliner Mobilitätsgesetz sowie die StVO-Novelle wurden zudem die „Regelpläne für die Anordnung, Aufstellung, Ausgestaltung und Markierung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ aktualisiert. In den neuen Regelplänen wird insbesondere dem Radverkehr mehr Flächen zugedacht. In Anbetracht der oben aufgeführten Vorgaben sowie der zu erwartenden Zunahme der Wege im Fuß- und Radverkehr – allein durch die Büronutzung von etwa 919 Wegen/Tag (ÖPNV-Nutzer treten zunächst am Plangebiet auch als Fußgänger auf) – erscheinen die Breiten der bestehenden Geh- und Radwege an der Köpenicker Straße als nicht optimal. Aufgrund der eigentumsrechtlichen Situation im weiteren Verlauf der Köpenicker Straße sowie der Unterführung Richtung Adlergestell erscheint es jedoch unrealistisch und nicht zweckdienlich, die Aufweitung des Fußweges nur auf Höhe des Plangengebietes zu realisieren.
Die Belange des in Aussicht genommenen Straßenbahn-Betriebshofes der BVG mit Zufahrtsstraße werden nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt, sondern sind Inhalt des Planfeststellungsverfahrens.