4.3. Niederschlagsbewirtschaftung
Grundsätzlich soll im Land Berlin das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser dort verbleiben. Gemäß § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) soll „Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder sonstige signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind und sonstige Belange nicht entgegenstehen“. Sonstige Belange stehen der Versickerung insbesondere dann entgegen, wenn durch Vernässung Schäden an der Vegetation oder an Gebäuden oder Bodenbelastungen hervorgerufen werden können.
Ziel ist es, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans anfallende Niederschlagswasser vollständig im Gebiet zu versickern. Auf Grund der günstigen hydrogeologischen Verhältnisse sowie der geringen Größe des Plangebiets ist bei voller Ausnutzung der zulässigen Nutzungsmaße eine vollständige Versickerung des Niederschlagwassers im Geltungsbereich voraussichtlich möglich. Der größte Teil des anfallenden Regenwassers kann über einfache Muldenanlagen oder eine kombinierte Mulden-Rigolen-Versickerung durch die belebte Bodenschicht versickert werden. Ein Niederschlagsbewirtschaftungskonzept ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu entwickeln und durch die Wasserbehörden und die Berliner Wasserbetriebe zu prüfen.