Planungsdokumente: Stage-Test 9-41

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.3. Niederschlagsbewirtschaftung

Grundsätzlich soll im Land Berlin das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser dort verbleiben. Gemäß § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) soll „Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder sonstige signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind und sonstige Belange nicht entgegenstehen“. Sonstige Belange stehen der Versickerung insbesondere dann entgegen, wenn durch Vernässung Schäden an der Vegetation oder an Gebäuden oder Bodenbelastungen hervorgerufen werden können.

Ziel ist es, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans anfallende Niederschlagswasser vollständig im Gebiet zu versickern. Auf Grund der günstigen hydrogeologischen Verhältnisse sowie der geringen Größe des Plangebiets ist bei voller Ausnutzung der zulässigen Nutzungsmaße eine vollständige Versickerung des Niederschlagwassers im Geltungsbereich voraussichtlich möglich. Der größte Teil des anfallenden Regenwassers kann über einfache Muldenanlagen oder eine kombinierte Mulden-Rigolen-Versickerung durch die belebte Bodenschicht versickert werden. Ein Niederschlagsbewirtschaftungskonzept ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu entwickeln und durch die Wasserbehörden und die Berliner Wasserbetriebe zu prüfen.

5. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 2. September 2021 (ABl. S. 3809), stellt die Flächen des Geltungsbereiches überwiegend als gewerbliche Baufläche dar. Entlang der nordöstlich anschließenden Bahnfläche ist ein Grünzug Bestandteil des Plangebietes. Die das Plangebiet im Südosten begrenzende Köpenicker Straße ist als übergeordnete Hauptverkehrsstraße gekennzeichnet.

Der Flächennutzungsplan stellt vom Plangebiet Richtung Norden bis zur Königsheide in Treptow-Köpenick einen übergeordneten Grünzug dar, der in seiner Funktion sowohl der öffentlichen Erholungsnutzung als auch der Biotopvernetzung-/funktion dienen soll. Die Funktion der Erholungsnutzung in Form einer weitläufigen Rad- und Fußwegeverbindung wurde aus nördlicher Richtung im Rahmen der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 9-60 gesichert, der Grünzug für Erholungsnutzung wird dort in südlicher Richtung auf Höhe Wagner-Régeny-Allee geführt und dient der Anbindung an die Ostfuge im Landschaftspark Adlerhsof. Eine Weiterführung als öffentlicher Grünzug wird über die Festsetzung gewerblicher Bauflächen, bzw. auch den Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplans XV-67a nicht mehr ermöglicht. Aus bahnbetrieblichen Zwecken wird der Grünzug hier in seiner Funktion als Biotopvernetzung entlang des Bahndammes gesichert und fortgeführt. Auch im nördlich an den Geltungsbereich grenzenden Bebauungsplan XV-51a erfolgt keine Berücksichtigung eines der Erholungsnutzung dienenden Grünzugs, die Bebauung führt direkt an die Gleise der Straßenbahn.

Insofern sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans 9-41 analog zu den nördlich liegenden rechtskräftigen Bebauungspläne XV-51a, XV-67a sowie 9-60 den Grünzug in seiner Funktion für die Biotopvernetzung auf dem Bahndamm sichern. Daneben kann die nachrichtliche Übernahme als Bahnbetriebsfläche die Funktion der bahnbetrieblichen Zwecke sichern. Die geplanten Nutzungen eines Gewerbegebietes sowie der Vorhaltefläche für einen künftigen Betriebshof der BVG sind dementsprechend aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelbar.

6. Begründung der Festsetzungen

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