Das Gebot der Konfliktbewältigung erfordert im Bebauungsplan eine Auseinandersetzung mit der zu erwartenden Lärmbelastung. Dabei gilt es, die Lärmschutzkonflikte auf Planungsebene zu bewältigen, um die Sicherung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Eine Verlagerung auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren ist nur im Einzelfall zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Konflikt auf dieser Ebene lösbar ist.
Der Bewertung der Lärmbelastungssituation im Plangebiet und den geplanten Festsetzungen liegt das schalltechnische Gutachten des Büros K5 vom 17. März 2022 zugrunde.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 9-41 ist durch den Straßenverkehrslärm der Köpenicker Straße sowie dem Bahnlärm der angrenzenden Bahntrasse 6007 (S-Bahn, zweigleisig) und 6142 (Regionalbahn/Güterverkehr, zweigleisig) vorbelastet, welche auf einem Bahndamm in 4 bis 5 m Höhe über dem Gelände verläuft.
Im Umfeld des geplanten BVG-Betriebshof kann durch seinen Betrieb von einer Vorbelastung ausgegangen werden. Gleichzeitig erfolgen durch bestehende Nutzungen beträchtliche Immersionseinwirkungen auf den angedachten Betriebsbahnhof. Ausgehend von dem Betriebshof ist von einer Überschreitung des Richtwertes zur Nachtzeit um bis zu 2 dB (keine Überschreitung der zulässigen, kurzzeitige Geräuschspitzen) auszugehen, aufgrund von Fahrbewegungen der Straßenbahnen auf dem Betriebsgelände. Durch diese geringfügige Überschreitung und die bestehende Vorbelastung im Planareal ist für den BVG Betriebshof kein ungelöster Lärmkonflikt gegeben.
Bezüglich der Untersuchungen zum Verkehrslärm werden für die innerhalb des Plangebiets möglichen und gemäß DIN 4109-1:2018-01 schutzbedürftigen Räume (z. B. Büros, Unterrichtsräume, Übernachtungsräume von Beherbergungsstätten) Aussagen zum baulichen Schallschutz bei geschlossenen Außenbauteilen (erforderliche resultierende Schalldämm-Maße) getroffen. Des Weiteren werden die Auswirkungen des Planvorhabens auf den Beurteilungspegel des Verkehrslärms in der Nachbarschaft des Plangebiets betrachtet. Für das Planvorhaben liegt eine Verkehrsuntersuchung durch HOFFMANN-LEICHTER vom 15. Februar 2021 vor.
Beurteilungsgrundlagen
Für städtebauliche Planungen existieren keine gesetzlichen Grenzwerte zum Schallschutz, daher werden die in der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) aufgeführten maßgeblichen Orientierungswerte für die aus den Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung abgeleiteten Baugebiete herangezogen und unter folgenden Gesichtspunkten berücksichtigt:
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch der Mensch und dessen Gesundheit, es müssen demzufolge auch Schallimmissionen bewertet werden.
Nach § 50 BImSchG ist die Flächennutzung so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen u. a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 stellen aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte dar.
In Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 sind für Verkehrslärm sowie für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm folgende relevante schalltechnische Orientierungswerte angeführt:
Tab. 10: Schalltechnische Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005-1
Nutzungsart | Orientierungswerte [dB(A)] |
Tags | Nachts* |
Mischgebiete | 60 | 50/45 |
Gewerbegebiet | 65 | 55/50 |
*Der jeweils niedrigere Wert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm bzw. für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben |
Die schalltechnischen Orientierungswerte stellen keine Grenzwerte dar. Von ihnen kann nach oben oder unten hin abgewichen werden. Demnach gelten für städtebauliche Planungen in der Regel keine rechtsverbindlichen absoluten Grenzen für Lärmimmissionen. Die Rechtmäßigkeit der konkreten Planung kann ausschließlich nach den Maßstäben des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sowie nach den zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB beurteilt werden.
Wenn durch die Planung entsprechende Lärmkonflikte hervorgerufen werden oder eine bestehende Konfliktlage überplant wird, sind im Rahmen der Abwägung Maßnahmen zur Lösung oder Minimierung der Planung zu prüfen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Abwägung auch die Anforderungen an die Genehmigungsplanungen zu berücksichtigen sind. Damit ist neben dem bereits benannten Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 auch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Abwägungsgrundlage im Bauleitplanverfahren.