Planungsdokumente: Stage-Test 9-41

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.4.1. Gewerbelärm

In der Umgebung des Plangebietes ist bereits eine Vielzahl von Bebauungsplänen mit überwiegend gewerblicher Nutzung und Sondernutzung festgesetzt. Hinzu kommen ausgewiesene Gewerbeflächen gemäß dem Flächennutzungsplan. Nur für wenige der umliegenden Gewerbegebiete wurden Geräuschkontingente festgesetzt.

Nach Untersuchung konnte jedoch bzgl. der aktuellen Gewerbelärmsituation keine relevante Vorbelastung innerhalb des Plangebietes ermittelt werden.

Für den geplanten BVG-Betriebshof wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine gesonderte schalltechnische Untersuchung erarbeitet, welche sowohl die Emissionen des Zu- und Abfahrtsverkehr gemäß 16. BImSchV bewertet als auch die übrigen Schallquellen des Betriebshofes gemäß TA Lärm. Für die Bewertung der ebenfalls im Plangebiet entstehenden Gewerbeflächen sind die Schallemissionen des Betriebshofes als Vorbelastung anzusetzen. Grundsätzlich werden die schalltechnischen Richtwerte gemäß 16. BImSchV sowie TA Lärm eingehalten. Lediglich im Bereich der TA Lärm – kurzzeitige Geräuschspitzen sind insbesondere an Immissionsorten der Kleingartenanlage Überschreitungen ermittelt worden. Diese können voraussichtlich durch aktive Lärmschutzmaßnahmen, bspw. in Form von Lärmschutzwänden verhindert werden. Diese werden insbesondere erforderlich, wenn der Betriebshof zeitlich vor ggf. schallabschirmenden Gebäuden innerhalb des Gewerbegebietes errichtet wird. Dies wird im weiteren Planfeststellungsverfahren konkretisiert, sobald nähere Kenntnis zum zeitlichen Ablauf bzw. zur geplanten Bebauung innerhalb des Gewerbegebietes vorliegen.

Gewerbeflächen

Die maßgeblichen Immissionsorte für die Ermittlung der zulässigen Emissionen des Gewerbegebietes ist die südliche Kleingartenanlage. Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes soll weder eine Einschränkung für bestehendes Gewerbe ermöglicht werden noch nachteilige Auswirkungen auf die Kleingartenanlage entstehen. Für den Prognose-Planfall wurde der vom Betriebshof der BVG sowie der hypothetische Gewerbelärm der ermittelten Vorbelastung zugrunde gelegt.

Die maßgeblichen Immissionsorte des durch den Bebauungsplan 9-41 emittierten Lärms für die Ermittlung der zulässigen Schallemissionen liegen in der südlich der Köpenicker Straße gelegenen Kleingartenanlage. Im Prognose-Nullfall sind die Immissionsrichtwerte innerhalb der Kleingartenanlage bereits ausgeschöpft, eine zusätzliche Belastung im Prognose-Planfall soll vermieden werden. Auf Grund der Dauerwohnrechte einiger Parteien werden für die immissionsschutzrechtliche Untersuchung die Richtwerte eines Mischgebietes angenommen.

Emissionskontingentierung

Das Schallgutachten schlägt entsprechend, die Festsetzung einer Geräuschkontingentierung, vor. Mit der Festsetzung von Emissionskontingenten kann sichergestellt werden, dass bei vollständiger Ausschöpfung der planungsrechtlich möglichen Gewerbeansiedlungen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung, an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden kann. Außerdem wird durch die Beschränkung der Geräuschemissionen von Vorhaben im Plangebiet erreicht, dass diese die bestehenden bzw. planungsrechtlich möglichen Betriebe auf den umliegenden Gewerbeflächen unverhältnismäßig einschränken.

Baulich ist das Gewerbegebiet innerhalb des Geltungsbereichs in zwei Teilbereiche untergliedert, GE1 und GE2. Beiden Gewerbeflächen wird ein Emissionskontingent LEK,T = 62 dB(A) und LEK,N = 45 dB(A) zugewiesen (textliche Festsetzung Nr. 11). Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5. Die DIN 45691 wird in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zur Einsichtnahme bereitgehalten (vgl. Hinweis Nr. 2). Die geplante Geräuschkontingentierung basiert auf § 1 Abs. 4 BauNVO. Maßgeblich für die Höhe der Emissionskontingente ist die Wohnbebauung südlich der Köpernicker Straße. Im Rahmen der gutachterlichen Berechnungen zum Schallschutzgutachten wurden die im Rahmen der Geräuschkontingentierung festzusetzenden zulässigen Emissionskontingente (LEK) der einzelnen Teilflächen bestimmt. Damit wird zum einen ein die Zulässigkeit eines gebietskonformen Minimums an Emissionen innerhalb der zu sichernden Gewerbegebiete sichergestellt, zum anderen die Umsetzbarkeit eines hinreichenden passiven Immissionsschutzes der angrenzenden Wohnstätten gewährleistet.

Für die Festsetzung der Emissionskontingente und die damit verbundene Unterschreitung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln von unter 62 dB(A) ergeben sich darüber hinaus keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass bestimmte Arten von Betrieben ausgeschlossen sind bzw. eine ungebührliche Einschränkung erzielen. Darüber hinaus kann im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass durch aktive, bzw. Schallschutz- oder Betriebsmaßnahmen, die an den schutzwürdigen Immissionsorten nachzuweisenden Pegelwerte eingehalten werden. So führen selbst niedrige Kontingente nicht zwangsläufig zum Ausschluss bestimmter Gewerbe. Welche Betriebe sich ansiedeln können, kann nur unter Berücksichtigung betriebsbedingter schallschützender Maßnahmen beurteilt werden, die Betriebe aus baulichen oder organisatorischen Maßnahmen her treffen können. Diese Regelung ermöglicht sowohl die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet, als auch schützenwerte Nutzungen (Wohnen) welche an das Plangebiet angrenzen. Durch die Festsetzung des Bebauungsplanes 9-41 entsteht bei Umsetzung kein Lärmkonflikt. Die Planfeststellung für den BVG-Betriebshof ist dabei unabhängig vom Bebauungsplan 941. Die in der schalltechnischen Untersuchung zum BVG-Betriebshof kurzfristigen Geräuschspitzen führen nicht zu Überschreitungen an den geplanten Gewerbegebieten. Eine weiterführende Regelung der zu erwartenden Schallemissionen durch den BVG-Betriebshof ist auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nicht notwendig. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das Plangebiet und die Umgebung zu erwarten.

Planexterne Gliederung

Die vorgesehene Gliederung der Gewerbegebiete nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO erfolgt dabei nicht planintern, da mit der Geräuschkontingentierung für alle Gewerbegebiete die gleichen Nutzungen ausgeschlossen werden, sondern auf Grundlage von § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO planextern im Verhältnis zu den umliegenden Gewerbegebieten im Geltungsbereich der Bebauungspläne. Um die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zu wahren, muss in der Regel mindestens eine unbeschränkte Teilfläche innerhalb des Gewerbegebiets vorhanden sein, auf der jede gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässiger Gewerbebetrieb zulässig ist. Dies ist in der Regel jedoch planungsrechtlich nicht festsetzbar, da unkontingentierte Flächen innerhalb des Geltungsbereichs entsprechend nutzbar sein müssen und so zu immissionsrechtlichen Konflikten mit den lärmsensiblen Nutzungen führen.

Nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 S. 2 BauNVO kann eine „planexterne“ Gliederung erfolgen. Somit kann gewährleistet werden, dass Gewerbebetriebe, die durch die im Bebauungsplan 9-41 festgesetzten Emissionskontingente ggf. in ihrer Zulässigkeit beschränkt wären, in anderen Gewerbegebieten einen Standort finden. Im angrenzenden Entwicklungsbereichs Berlin-Johannisthal/Adlershof gibt es unkontingentierte Flächen innerhalb der Bebauungspläne XV-52, XV-51a-1, XV-51l, XV-51c-1 und XV-67a. Darüber hinaus gibt es kontingentierte Flächen (bspw. im XV-51l), welche für jeden gewerblichen Betrieb gem. § 8 Abs. 1 BauNVO einen Standort bieten welche das Wohnen nicht wesentlich stören. Es wird somit von der planexternen Gliederung gem. § 1 Abs. 4 S. 2 BauNVO Gebrauch gemacht, um immissionsschutzrechtlichen Konflikte zu vermeiden. Die dargelegten Bebauungspläne sichern im unmittelbaren Umfeld das Angebot nicht kontengierten Gewerbegebieten.

6.4.2. Verkehrslärm

Ergebnisse für planungsrechtlich schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets

Das Plangebiet ist durch Kfz-Verkehrsgeräusche der Köpenicker Straße, den Schienenlärm, sowie dem künftigen Betriebshof der BVG vorbelastet. Die schalltechnische Untersuchung baut auf den Verkehrsstärken auf, die im Rahmen der verkehrstechnischen Untersuchung (HOFFMANN-LEICHTER, 2021) ermittelt wurden.

Eisenbahn

Der Bahndamm im Osten des Plangebiets ist sowohl in Tag- als auch Nachtzeiten von einer starken Belastung mit Personenverkehr und Güterverkehr geprägt. Dazu gehören die Strecken 6007, 6142 sowie die Strecke 6144.

Die Berechnung der zu erwarteten Belastung wurde auf Grundlage der Zugdaten der Schalltechnische Untersuchung Nr. 91.2 – Schallimmissionsprognose – BFADL – Neubau Straßenbahn-Betriebshof Adlershof, 11. Februar 2020, Dipl.-Ing. Christian Imelmann durchgeführt.

Automobilverkehr

Für die Prognosebetrachtung wurden durch die Verkehrsgutachter die Verkehrsbelastungen für das umliegende Straßennetz entsprechend der gebietsbezogenen Verkehrsprognose 2030 für Berlin-Johannisthal/Adlershof zugrunde gelegt.

Für die Köpenicker Straße wurde ein durchschnittlicher werktäglicher Verkehr (DTVw) von 34.300 Kfz/24h im Rahmen einer durch Verkehrserhebung (SenUVK KP Adlergestell/Glienicker Weg – Köpenicker Straße 20. November 2017) ermittelt. In einem Prognose-Nullfall kann rechnerisch von durchschnittlich 33.200 Kfz/24h bis 33.400 Kfz/24h ausgegangen werden.

Bei Vorhabenrealisierung (Prognoseplanfall) sind durch die planermöglichten Nutzungen im Plangebiet ca. 4 Kfz/h mehr in der Frühspitze indiziert und 76 Kfz/h mehr im Querschnitt der Köpenicker Straße bzw. 86 Kfz/h mehr am Knotenpunkt der neuen Zufahrt zum Plangebiet in der Spätspitze. Für das Plangebiet wird ein durchschnittlicher zusätzlicher Quell- und Zielverkehr von insgesamt 717 Kfz-Fahrten am Tag ermittelt. Unter Berücksichtigung der allgemeinen tageszeitlichen Verteilung werden in der Spitzenstunde am Vormittag insgesamt 64 Kfz-Fahrten/h und für die Spitzenstunde am Nachmittag 35 bzw. 45 Kfz-Fahrten/h angesetzt. Der indizierte Verkehr schlüsselt sich wie folgt auf:

Tab. 14: Prognosebetrachtung Automobilverkehr

Nutzgruppen Büronutzung [Kfz-Fahrten/Tag]Betriebshof Straßenbahn [Kfz-Fahrten/Tag]Gesamt [Kfz-Fahrten/Tag]
Beschäftigtenverkehr282262544
Kundenverkehr5748105
Wirtschaftsverkehr145468
Summe353364717

Die Lärmbelastung durch Straßen- und Schienenverkehr ist entlang des Bahndamms/Adlergestell und der Köpenicker Straße hoch. Die Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung werden an vielen Immissionsorten und auch an den Baugrenzen des Gewerbegebietes des Bebauungsplans 9-41 bereits heute überschritten.

Die Lärmbelastung im Prognose-Nullfall ist gegenüber dem heutigen Zustand praktisch unverändert. An nahezu allen Immissionsorten ergeben sich Veränderungen im Bereich +1/-1 dB gegenüber dem Ist-Zustand.

Im Prognose-Planfall 2030 entspricht die Lärmbelastung dem Prognose-Nullfall. In den geplanten Gewerbegebieten werden die Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung auch weiterhin tag und nachts überschritten. Durch den BVG-Betriebshof und die Gewerbeflächen des Bebauungsplanes 9-41 ist keine weitere Verschärfung dieses Lärmkonfliktes zu erwarten. Die zusätzlichen Straßenverkehrsmengen im Prognose-Planfall sind vernachlässigbar gering. Die zusätzlichen Schallimmissionen durch Schienenverkehrslärm nach 16. BImSchV führen gemäß dem schalltechnischen Gutachten zum BVG-Betriebshof zu Grenzwertüberschreitungen von bis zu 4 dB zur Nachtzeit an den Immissionsorten:

  • Adlergestell 263
  • Radickestraße 76 (Wohnheim)
  • Adlergestell 275–277
  • Adlergestell 279
  • Adlergestell 281
  • Adlergestell 283/Büchnerweg 102

Dabei ist die Vorbelastung durch Verkehrslärm jedoch bereits mindestens 15 dB höher, als die Zusatzbelastung. Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm außerhalb des Geltungsbereichs sind somit voraussichtlich nicht erforderlich. Im Planfeststellungsverfahren sind dahingehend nähere Aussagen und ggf. Maßnahmen zu treffen.

Im Ergebnis der Untersuchungen ist festzustellen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf Verkehrslärm in Teilbereichen der überbaubaren Grundstücksflächen ohne Maßnahmen zum Lärmschutz nicht gegeben sind. In Bezug auf die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-2 ist im vorliegenden Fall einzig der Verkehrslärm maßgeblich. Für die geplanten Gewerbegebiete ergeben sich jeweils die Lärmpegelbereiche V.

Für den Bebauungsplan besteht wegen der neuen Sach- und Rechtslage jedoch kein Erfordernis mehr, Festsetzungen zum baulichen Schallschutz bei geschlossenen Außenbauteilen zu treffen. Grund hierfür ist, dass die nunmehr seit dem 1. August 2020 als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens eine auskömmliche Prüfung des baulichen Schallschutzes von geschlossenen Außenbauteilen ermöglicht.

Aufgrund des Lärmpegelbereichs V ist bereits ab dem ersten Vollgeschoss mit baulichen Maßnahmen zu rechnen, da die nächtlichen schalltechnischen Orientierungswerte überschritten werden.

6.4.3. Luftschadstoffe

Durch die hohe Verkehrsbelastung der Köpenicker Straße ist eine überdurchschnittliche Emissionsmenge an NOx und PM10 vorhanden (Umweltatlas – verkehrsbedingte Emissionen 2015). Durch die zusätzliche, vorhabeninduzierte Nutzung ist jedoch von keiner weiteren Erhöhung der Luftschadstoffe auszugehen.

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