6.4.1. Gewerbelärm
In der Umgebung des Plangebietes ist bereits eine Vielzahl von Bebauungsplänen mit überwiegend gewerblicher Nutzung und Sondernutzung festgesetzt. Hinzu kommen ausgewiesene Gewerbeflächen gemäß dem Flächennutzungsplan. Nur für wenige der umliegenden Gewerbegebiete wurden Geräuschkontingente festgesetzt.
Nach Untersuchung konnte jedoch bzgl. der aktuellen Gewerbelärmsituation keine relevante Vorbelastung innerhalb des Plangebietes ermittelt werden.
Für den geplanten BVG-Betriebshof wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine gesonderte schalltechnische Untersuchung erarbeitet, welche sowohl die Emissionen des Zu- und Abfahrtsverkehr gemäß 16. BImSchV bewertet als auch die übrigen Schallquellen des Betriebshofes gemäß TA Lärm. Für die Bewertung der ebenfalls im Plangebiet entstehenden Gewerbeflächen sind die Schallemissionen des Betriebshofes als Vorbelastung anzusetzen. Grundsätzlich werden die schalltechnischen Richtwerte gemäß 16. BImSchV sowie TA Lärm eingehalten. Lediglich im Bereich der TA Lärm – kurzzeitige Geräuschspitzen sind insbesondere an Immissionsorten der Kleingartenanlage Überschreitungen ermittelt worden. Diese können voraussichtlich durch aktive Lärmschutzmaßnahmen, bspw. in Form von Lärmschutzwänden verhindert werden. Diese werden insbesondere erforderlich, wenn der Betriebshof zeitlich vor ggf. schallabschirmenden Gebäuden innerhalb des Gewerbegebietes errichtet wird. Dies wird im weiteren Planfeststellungsverfahren konkretisiert, sobald nähere Kenntnis zum zeitlichen Ablauf bzw. zur geplanten Bebauung innerhalb des Gewerbegebietes vorliegen.
Gewerbeflächen
Die maßgeblichen Immissionsorte für die Ermittlung der zulässigen Emissionen des Gewerbegebietes ist die südliche Kleingartenanlage. Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes soll weder eine Einschränkung für bestehendes Gewerbe ermöglicht werden noch nachteilige Auswirkungen auf die Kleingartenanlage entstehen. Für den Prognose-Planfall wurde der vom Betriebshof der BVG sowie der hypothetische Gewerbelärm der ermittelten Vorbelastung zugrunde gelegt.
Die maßgeblichen Immissionsorte des durch den Bebauungsplan 9-41 emittierten Lärms für die Ermittlung der zulässigen Schallemissionen liegen in der südlich der Köpenicker Straße gelegenen Kleingartenanlage. Im Prognose-Nullfall sind die Immissionsrichtwerte innerhalb der Kleingartenanlage bereits ausgeschöpft, eine zusätzliche Belastung im Prognose-Planfall soll vermieden werden. Auf Grund der Dauerwohnrechte einiger Parteien werden für die immissionsschutzrechtliche Untersuchung die Richtwerte eines Mischgebietes angenommen.
Emissionskontingentierung
Das Schallgutachten schlägt entsprechend, die Festsetzung einer Geräuschkontingentierung, vor. Mit der Festsetzung von Emissionskontingenten kann sichergestellt werden, dass bei vollständiger Ausschöpfung der planungsrechtlich möglichen Gewerbeansiedlungen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung, an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden kann. Außerdem wird durch die Beschränkung der Geräuschemissionen von Vorhaben im Plangebiet erreicht, dass diese die bestehenden bzw. planungsrechtlich möglichen Betriebe auf den umliegenden Gewerbeflächen unverhältnismäßig einschränken.
Baulich ist das Gewerbegebiet innerhalb des Geltungsbereichs in zwei Teilbereiche untergliedert, GE1 und GE2. Beiden Gewerbeflächen wird ein Emissionskontingent LEK,T = 62 dB(A) und LEK,N = 45 dB(A) zugewiesen (textliche Festsetzung Nr. 11). Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5. Die DIN 45691 wird in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zur Einsichtnahme bereitgehalten (vgl. Hinweis Nr. 2). Die geplante Geräuschkontingentierung basiert auf § 1 Abs. 4 BauNVO. Maßgeblich für die Höhe der Emissionskontingente ist die Wohnbebauung südlich der Köpernicker Straße. Im Rahmen der gutachterlichen Berechnungen zum Schallschutzgutachten wurden die im Rahmen der Geräuschkontingentierung festzusetzenden zulässigen Emissionskontingente (LEK) der einzelnen Teilflächen bestimmt. Damit wird zum einen ein die Zulässigkeit eines gebietskonformen Minimums an Emissionen innerhalb der zu sichernden Gewerbegebiete sichergestellt, zum anderen die Umsetzbarkeit eines hinreichenden passiven Immissionsschutzes der angrenzenden Wohnstätten gewährleistet.
Für die Festsetzung der Emissionskontingente und die damit verbundene Unterschreitung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln von unter 62 dB(A) ergeben sich darüber hinaus keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass bestimmte Arten von Betrieben ausgeschlossen sind bzw. eine ungebührliche Einschränkung erzielen. Darüber hinaus kann im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass durch aktive, bzw. Schallschutz- oder Betriebsmaßnahmen, die an den schutzwürdigen Immissionsorten nachzuweisenden Pegelwerte eingehalten werden. So führen selbst niedrige Kontingente nicht zwangsläufig zum Ausschluss bestimmter Gewerbe. Welche Betriebe sich ansiedeln können, kann nur unter Berücksichtigung betriebsbedingter schallschützender Maßnahmen beurteilt werden, die Betriebe aus baulichen oder organisatorischen Maßnahmen her treffen können. Diese Regelung ermöglicht sowohl die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet, als auch schützenwerte Nutzungen (Wohnen) welche an das Plangebiet angrenzen. Durch die Festsetzung des Bebauungsplanes 9-41 entsteht bei Umsetzung kein Lärmkonflikt. Die Planfeststellung für den BVG-Betriebshof ist dabei unabhängig vom Bebauungsplan 941. Die in der schalltechnischen Untersuchung zum BVG-Betriebshof kurzfristigen Geräuschspitzen führen nicht zu Überschreitungen an den geplanten Gewerbegebieten. Eine weiterführende Regelung der zu erwartenden Schallemissionen durch den BVG-Betriebshof ist auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nicht notwendig. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das Plangebiet und die Umgebung zu erwarten.
Planexterne Gliederung
Die vorgesehene Gliederung der Gewerbegebiete nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO erfolgt dabei nicht planintern, da mit der Geräuschkontingentierung für alle Gewerbegebiete die gleichen Nutzungen ausgeschlossen werden, sondern auf Grundlage von § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO planextern im Verhältnis zu den umliegenden Gewerbegebieten im Geltungsbereich der Bebauungspläne. Um die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zu wahren, muss in der Regel mindestens eine unbeschränkte Teilfläche innerhalb des Gewerbegebiets vorhanden sein, auf der jede gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässiger Gewerbebetrieb zulässig ist. Dies ist in der Regel jedoch planungsrechtlich nicht festsetzbar, da unkontingentierte Flächen innerhalb des Geltungsbereichs entsprechend nutzbar sein müssen und so zu immissionsrechtlichen Konflikten mit den lärmsensiblen Nutzungen führen.
Nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 S. 2 BauNVO kann eine „planexterne“ Gliederung erfolgen. Somit kann gewährleistet werden, dass Gewerbebetriebe, die durch die im Bebauungsplan 9-41 festgesetzten Emissionskontingente ggf. in ihrer Zulässigkeit beschränkt wären, in anderen Gewerbegebieten einen Standort finden. Im angrenzenden Entwicklungsbereichs Berlin-Johannisthal/Adlershof gibt es unkontingentierte Flächen innerhalb der Bebauungspläne XV-52, XV-51a-1, XV-51l, XV-51c-1 und XV-67a. Darüber hinaus gibt es kontingentierte Flächen (bspw. im XV-51l), welche für jeden gewerblichen Betrieb gem. § 8 Abs. 1 BauNVO einen Standort bieten welche das Wohnen nicht wesentlich stören. Es wird somit von der planexternen Gliederung gem. § 1 Abs. 4 S. 2 BauNVO Gebrauch gemacht, um immissionsschutzrechtlichen Konflikte zu vermeiden. Die dargelegten Bebauungspläne sichern im unmittelbaren Umfeld das Angebot nicht kontengierten Gewerbegebieten.