Planungsdokumente: Stage-Test 9-41

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.8. Flächenbilanz

Tab. 15: Flächenbilanz

BaugebietFläche in m²in %GRZGR in m²GFZGF in m²
Gewerbegebiet GE13.3685,00,62.0211,65.389
Gewerbegebiet GE23.3164,90,61.9901,65.306
Fläche mit besonderer Zweckbestimmung „In Aussicht genommener Straßenbahn-Betriebshof der BVG“51.84576,9----
Bahnflächen 5.5728,3----
Öffentliche Straßenverkehrsfläche3.3495,0----
gesamt67.450100,04.01010.694

7. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)

Für die Einschätzung potenziell negativer Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurde ein Schallgutachten erstellt. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die immissionsschutzrechtlichen Belange für die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass festgesetzte Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbe- und Verkehrslärm umgesetzt werden. Der Verkehrslärm ist für das Vorhaben die maßgebliche Lärmquelle. Im Ergebnis ist festzustellen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf Verkehrslärm in Teilbereichen der überbaubaren Grundstücksflächen ohne ergänzende Maßnahmen zum Lärmschutz nicht gegeben sind. Textliche Festsetzungen werden jedoch nicht erforderlich, da durch die bauaufsichtliche Einführung der DIN 4109 als Teil technische Baubestimmung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren der entsprechende Schallschutznachweis geführt wird.

Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, Eigentumsbildung, Bevölkerungsentwicklung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)

Durch die planungsrechtliche Sicherung von gewerblichen Bauflächen im Plangebiet kann ein positiver Effekt für eine ausgewogene Bevölkerungsentwicklung entstehen. Durch die gute verkehrliche Erreichbarkeit können insgesamt kurze Wege zu Arbeitsplätzen Versorgung der Wohnbevölkerung einen Vorteil bieten. Diese entsprechen dem Leitbild einer nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege.

Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB)

Im Gewerbegebiet sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausnahmsweise zulässig. Die Absicherung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie Belange des Bildungswesens, des Sports, der Freizeit und der Erholung sind nicht zu sichernde Planungsziele im Plangebiet und sind daher nur ausnahmsweise zulässig.

Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)

Bei dem unbebauten Plangebiet handelt es sich um keinen denkmalgeschützten Bereich oder denkmalgeschützte Anlage. Die künftige Baumaßnahme wird in einem städtebaulichen Konzept ausgearbeitet und mit dem Entwicklungsträger abgestimmt. Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung (maximale Bauhöhen, Dichtebeschränkung), der Bebaubarkeit des Plangebiets (zurückgesetzte Baugrenzen) und grünordnerische Festsetzungen (Begrünungsmaßnahmen, Dach- und Fassadenbegrünung) legen städtebauliche Mindeststandards fest, die zur Qualität der Bebauung bzw. der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes beitragen werden.

Belange der von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (§ 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB)

Dem Plangeber sind keine diesbezüglichen Erfordernisse bekannt und zur Kenntnis gegeben worden. Da diese Nutzungen in den Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig sind, können solche Nutzungen jederzeit im Plangebiet etabliert werden.

Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wird gem. § 2a BauGB ein Umweltbericht erstellt. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird aufgrund der Einordung als Innenbereich gemäß § 34 BauGB nicht erforderlich. Der Umweltzustand (Biotopkartierung, Artenschutzuntersuchung) wurde dennoch erneut bewertet sowie die Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung überprüft. Ein zusätzlicher Ausgleich ist nicht erforderlich. Die Berücksichtigung des Naturschutzes im Rahmen der Abwägung und die Pflicht zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen bleiben bestehen. Für die BVG-Vorhaltefläche wird die Anwendung der Eingriffsregelung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens behandelt und ist deswegen nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)

Das Plangebiet des Bebauungsplans 9-41 soll zum Teil für gewerbliche Bauflächen entwickelt werde. Den Belangen der Wirtschaft kann somit Rechnung getragen werden, dass derzeit brachliegende und ungenutzte Flächen als gewerbliche Bauflächen entwickelt und qualifiziert werden.

Verkehrsbelange und Belange der Mobilität der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB)

Der Geltungsbereich ist an das ÖPNV-Netz angeschlossen. Auch ist in rund 950 Entfernung der S-Bahnhof Adlershof zu erreichen, der einen Anschluss an das regionale und überregionale Schienennetz und den Flughafen BER ermöglicht. In Anbetracht der geplanten Gebietsentwicklungen ist ein Zuwachs der ÖPNV-Nutzer zu erwarten, der über das bestehe ÖPNV-Netz abgewickelt werden kann.

Der Verkehr auf der Köpenicker Straße wird durch das geplante Vorhaben des Bebauungsplans 9-41 erhöht. Die durch das Vorhaben induzierten Neuverkehre liegen jedoch innerhalb der künftigen Kapazitätsgrenzen des Verkehrsnetzes und der Knotenpunkte. Eine Verschlechterung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist nicht festzustellen und wurde gutachterlich nachgewiesen.

Durch die planungsrechtliche Sicherung für den künftigen BVG-Betriebshof wird zudem die künftige Entwicklung des öffentlichen Nahverkehrs weiter ausgebaut und der Umweltverbund gestärkt.

Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes einschließlich der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften (§ 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB)

Die Belange sind durch die Planung nicht berührt.

Beschlossene Entwicklungskonzepte und städtebauliche Planungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB.

Die Ziele des Bebauungsplans entsprechen den in den vorliegenden städtebaulichen Entwicklungskonzepten (z. B. StEP Gewerbe) verankerten Zielstellungen bzw. stehen nicht in dessen Widerspruch. Auch entspricht das Vorhaben den städtebaulichen Zielen der Entwicklungsmaßnahme.

Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB)

Das Plangebiet liegt außerhalb von Hochwasserrisikomanagementplänen, bzw. außerhalb von Gefahr- und Risikobereichen. Es liegt auch nicht innerhalb eines vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets, die durch Verfügung vom 13. Januar 2013 vom Land Berlin ausgewiesen wurden. Belange des Hochwasserschutzes sind insofern nicht zu berücksichtigen.

8. Auswirkungen der Planung

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