Aufgrund der Teilung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 1-62 und weiterer inhaltlicher Änderungen des Bebauungsplanentwurfs wurde für den Bebauungsplan
1-62a eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Die Beteiligung erfolgte auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfes 1-62a vom 4. September 2014 und der zugehörigen Begründung (Stand 8. September 2014) für den aktuellen Geltungsbereich.
Mit Schreiben vom 11. September 2014 wurden ausgewählte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit der Frist von einem Monat nach Zugang zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurden zum Bebauungsplanentwurf folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht, die nach Abwägung aller Belange wie folgt Berücksichtigung finden:
Gemeinsame Landesplanungsabteilung
Stellungnahme: Der Bebauungsplanentwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst, die maßgeblichen Grundsätze der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden.
Abwägung: Die Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der Raumordnung wird zur Kenntnis genommen.
Senatsverwaltung für Finanzen
Stellungnahme: Nach Rückkopplung mit dem Liegenschaftsfonds Berlin bestünden im Hinblick auf dingliche Grundstücksgeschäfte keine Bedenken. Auch im Hinblick auf haushaltswirtschaftliche Aspekte bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Es werde jedoch darum gebeten, die Formulierungen zu Punkt IV.6 mit der Abteilung 11 der Senatsverwaltung für Finanzen im weiteren Verlauf abzustimmen. Insbesondere die Formulierungen unter der Überschrift "Investitionskosten" würden einer redaktionellen Überarbeitung bedürfen. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen nicht vor.
Abwägung: Die Aussagen in der Begründung werden in Abstimmung mit der zuständigen Senatsabteilung überarbeitet.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abt. IA und IB
Stellungnahme: Im Hinblick auf die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und die Beachtung der regional-planerischen Festlegungen (textliche Darstellung 1) werde festgestellt, dass die Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan gegeben sei.
Im Hinblick auf die Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen werde festgestellt, dass der Bebauungsplan nicht nur im Hinblick auf Verkehrsbelange sondern auch im Hinblick auf den geplanten Wohnungsbau von mehr als 500 WE dringende Gesamtinteressen berühre. Es liegt keine Beeinträchtigung vor, aber diese dringenden Gesamtinteressen sollten ebenfalls in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt werden.
Abwägung: Die Zustimmung zur Planung wird zur Kenntnis genommen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abt. IC
Stellungnahme: In Bezug auf Geh- und Radfahrrechtsflächen (Abschnitt III. 3.4.3) werde befürwortet, das Geh- und Radfahrrecht bis zur Perleberger Straße weiterzuführen, falls der geplante S- Bahnhof Perleberger Brücke keinen Ausgang Richtung Perleberger Straße vorsehe.
Abwägung: Aus funktionalen und aus Sicherheitsgründen (erforderlicher zweiter Ausgang) wird der neue S-Bahnhof in jedem Fall einen Ausgang zur Perleberger Brücke erhalten; dies ist auch in der bisherigen Planung vorgesehen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abt. IVB
Stellungnahme: Gegen die Planungsabsicht den Bebauungsplan 1-62a aufzustellen, bestünden aus fachlicher Zuständigkeit keine Bedenken. Die Fläche befinde sich in der Gebietskulisse "Stadtumbau West, Gebiet Tiergarten Nordring/ Heidestraße" (festgelegt mit Senatsbeschluss Nr. 3133/2005 vom 29.11.2005). Die Intentionen des Planes stimmten inhaltlich mit den Konzepten zur Entwicklung des Stadtumbaugebietes überein und würden auch weiterhin auf Arbeitsebene abgestimmt.
Abwägung: Die Zustimmung zur Planung wird zur Kenntnis genommen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abt. VII B sowie VLB
Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplanentwurf 1-62a bestünden aus verkehrsplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Es würden aber verschiedene Anpassungen der Aussagen in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf erbeten.
Im Abschnitt I.2.5.2 solle der erste Satz präzisiert und ergänzt werden, da die Heidestraße gemäß STEP- Verkehr sowohl im Bestand als auch in der Planung 2025 eine zum übergeordneten Straßennetz von Berlin gehörende übergeordnete Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe II sei. Die gleiche Einstufung gelte für die benachbarten Straßen Perleberger Straße und Minna-Cauer-Straße.
Außerdem solle ergänzt werden, dass sich die angegebenen Verkehrsstärken auf den DTV werktags beziehen.
Die Invalidenstraße, die Minna-Cauer-Straße und die Heidestraße seien im Stadtentwicklungsplan Verkehr 2011 als Teil des übergeordneten Straßennetzes (Verbindungsfunktionsstufe II) dargestellt. Dies gelte sowohl für den Bestand als auch für die Planung 2025. Die SeIlerstraße sei im STEP Verkehr im Planungshorizont 2025 als örtliche Straßenverbindung Stufe III ausgewiesen. Die Aussagen zum Stadtentwicklungsplan seien entsprechend anzupassen.
Im Abschnitt III.1.2 sei zur Beschreibung der verkehrlichen Funktion der Heidestraße auf den STEP Verkehr Bezug zu nehmen und der Begriff "übergeordnete Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe II" zu verwenden.
Der Begriff "Stellplätze" sei durch öffentliche Parkstände zu ersetzen. Anstelle des Wortes "Radfahrstreifen" sei der Begriff "Radverkehrsanlagen" zu verwenden.
Abwägung: Die Begründung wird den Hinweisen entsprechend redaktionell angepasst.
Stellungnahme: Seitens der Obersten Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde werde darauf hingewiesen, dass der Standort der geplanten Bebauung im Bauschutzbereich des Flughafens Tegel liege. Nach § 12 Abs. 3 Ziffer 1 b. LuftVG dürften in diesem Bereich Bauwerke, die eine Höhe ab 82,50 m über NHN überschreiten, erst nach Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde errichtet werden. Dies gelte u.a. auch für Bauhilfsmittel wie beispielsweise Kräne.
Daneben sei eine Prüfung und Entscheidung zu den Auswirkungen auf Navigationsanlagen durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen des § 18a LuftVG erforderlich. Diese werde aus den Unterlagen zur luftrechtlichen Prüfung von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt veranlasst.
Abwägung: Die Notwendigkeit, für Bauwerke mit einer Höhe von mehr als 82,5 m über NHN und ggf. für Bauhilfsmittel wie beispielsweise Kräne, eine Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde einzuholen, wird für die Bauausführung zur Kenntnis genommen. Eine Zustimmung ist demnach jedenfalls für das Hochhaus an der Perleberger Brücke und die bis zu vierzehngeschossigen Hochhausstandorte im Gewerbegebiet entlang der Bahntrasse erforderlich.
Die notwendige Prüfung der Bauvorhaben bezüglich Störwirkungen auf die Radaranlage Berlin-Tegel durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ebenfalls für die Bauausführung zur Kenntnis genommen. Die Prüfung erfolgt i.d.R. auf Grundlage der Bauplanungsunterlagen, da hierbei die Fassadengestaltung und das Material der Dacheindeckung entscheidungserheblich sein können (z.B. ungünstiger Einfluss von großen spiegelnden oder metallischen Oberflächen).
In der Begründung werden entsprechende Aussagen redaktionell ergänzt.
Stellungnahme: Aus straßenbehördlicher Sicht bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Für die zukünftige Erschließung des B-Plangebietes durch den motorisierten Individualverkehr werden auf Grundlage der Planung für den Neubau der Heidestraße Hinweise zu möglichen Fahrbeziehungen an Knotenpunkten und Einmündungen gegeben (u.a. Planstraße 1.1 = Einfahrt nur aus Richtung Fennstraße/ Perleberger Straße, Ausfahrt nur nach rechts; Planstraße 2 und 3 = vierarmiger Knoten mit LZA, Ein- und Ausfahrt in alle Richtungen möglich).
Abwägung: Die Hinweise werden in der Verkehrsprognose zum Bebauungsplan 1-62a berücksichtigt und für die Bauausführung zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme: Aus Sicht des ÖPNV- Aufgabenträgers und der ÖPNV- Infrastrukturplanung werde der Hinweis gegeben, dass neben den bereits im Bau befindlichen planfestgestellten Anlagen für die S21 der optionale Bahnhof "Perleberger Brücke" bei der Aufstellung des o.g. B-Plans zu berücksichtigen sei. Hier seien insbesondere die Zuwegung sicherzustellen und mögliche Umwege für die Nutzer zu vermeiden.
Ferner werde davon ausgegangen, dass zur Berücksichtigung der Belange der planfestgestellten Bahnanlagen die DB AG im Verfahren beteiligt wird und Stellung nehmen kann.
Abwägung: Der längerfristig geplante S-Bahnhof „Perleberger Brücke“ wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 1-62a bereits berücksichtigt:
Im Norden ist eine direkte Anbindung des Bahnsteigs an die Perleberger Brücke vorgesehen. Außerdem wird ein weiterer potenzieller Zugang im Eckbereich Heidestraße/ Perleberger Straße dadurch ermöglicht, dass die entsprechenden Flächen von der Bebaubarkeit ausgeschlossen werden. Im städtebaulichen Konzept ist hier eine Platzfläche vorgesehen, die planungsrechtliche Sicherung einer öffentlichen Begehbarkeit jedoch nicht zwingend erforderlich, zumal es sich um eine Fläche im Eigentum des Landes Berlin handelt. Um einen weiteren Zugang zum S-Bahnhof aus Richtung Süden (über den „Nordhafenplatz“) zu ermöglichen, wird im Gewerbegebiet die Belastung einer 6m breiten Wegeverbindung mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit (G1) vorbereitet.
Der Hinweis zur notwendigen Beteiligung der Deutschen Bahn AG wurde ebenfalls bereits berücksichtigt. In ihrer Stellungnahme bestätigt die DB AG, dass die Belange der planfestgestellten Bahnanlagen ausreichend berücksichtigt werden.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abt. VIII D
Stellungnahme: Für die Bebauung der Grundstücke werden erlaubnispflichtige Grundwasserbenutzungen, d.h. das Einleiten und Einbringen von Stoffen in das Grundwasser, z.B. für das Errichten von Gründungen und/oder Trögen für grundwasserschonende Bauweisen und die Förderung von Grundwasser (Tiefgaragen u.a.) im Rahmen der Bauausführung (Grundwasserförderungen, Lenzen, Restwasserhaltungen) erforderlich sein. Grundwasserabsenkungen seien grundsätzlich maximal für die Errichtung eines Tiefgeschosses erlaubnisfähig, insbesondere auf Grund der Erkenntnisse zu den bereits festgestellten und erkundeten Grundwasser- und Bodenverunreinigungen und der laufenden und geplanten Sanierungen.
Im wasserbehördlichen Verfahren würden die Beteiligungen Dritter und die Erteilung von Bedingungen und Auflagen für die Grundwasserbenutzungen erfolgen. Das wasserrechtliche Verfahren sei eigenständig und stehe nicht im Zusammenhang mit dem Baurecht. Weiterhin bezögen sich die wasserrechtlichen Regelungen nicht nur auf die Wasserhaltung, sondern auf alle Benutzungen nach § 9 WHG.
In Abhängigkeit von den geplanten Grundwasserentnahmen sei eine UVP Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes (BWG) und Nr. 13.3. der Anlage 3 des BWG vorzunehmen.
Im wasserbehördlichen Verfahren sei zu prüfen, welche Auswirkungen die beantragten Grundwasserbenutzungen haben werden. Es würden immer die Altlastenbehörden beteiligt; deren Forderungen zur Überwachungen der Grundwasserbenutzungen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aktueller Erkundungen und bereits durchgeführter Baumaßnahmen nach Prüfung in die Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Zulassung eingingen. Auf Grund der Erkenntnisse zu den bereits festgestellten Grundwasser- und Bodenverunreinigungen und der laufenden Sanierungen und Erkundungen in Zuständigkeit der bezirklichen Altlastenbehörde seien umfangreiche Forderungen des Umwelt- und Naturschutzamtes Mitte zu Überwachungen zu erwarten.
Abwägung: Die Hinweise im Zusammenhang mit notwendigen Grundwasserbenutzungen werden zur Kenntnis genommen; ggf. dazu notwendige Regelungen sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanung. Die Grundstückseigentümer werden über den Inhalt der Stellungnahme informiert.
Stellungnahme: Weiter seien die Maßnahmen im Bereich der planfestgestellten Maßnahmen zum Bau der S Bahn- Linie S 21 geplant, so dass hier die Zustimmung der DB Projektbau GmbH als Vorhabenträger und die des Eisenbahn-Bundesamtes als planfeststellende Behörde erforderlich seien. Zu berücksichtigen seien neben dem PIanfeststellungsbeschluss die 1.-4. Planänderung. Unter dem 31. Juli 2014 wurde vom Vorhabenträger; der DB AG, der Antrag auf 5. Planänderung gestellt.
Für den Bereich Heidestraße und Invalidenstraße liege noch der Antrag auf wasserbehördliche Erlaubnis für das Grundstück Heidestraße 14 der Groth-Gruppe vor. Hier konnte auf Grund der noch durchzuführenden und zu bewertenden Erkundungen keine abschließende Stellungnahme vom Umwelt- und Naturschutzamt Mitte gefertigt und damit das wasserrechtliche Verfahren nicht weitergeführt werden.
Es seien bereits Zulassungen für Grundwasserbenutzungen im Bereich Heidestraße und Invalidenstraße erteilt worden, so dass hier bei zeitlichen und räumlichen Überschneidungen der Auswirkungen von Grundwasserbenutzungen eine Abstimmung mit anderen Bauherren erforderlich sein könne.
Abwägung: Die Bauflächen liegen – mit Ausnahme des Grundstücks Döberitzer Straße 3 –alle außerhalb der planfestgestellten temporären Baustelleneinrichtungsflächen der S-Bahn, so dass voraussichtlich keine Grundwasserbenutzungen in diesen Bereichen erforderlich sein werden. Ferner hat der Konzernbereich DB ProjektBau GmbH der Planung zugestimmt (vgl. Stellungnahme Deutsche Bahn AG) und sieht die Belange der S21 als ausreichend berücksichtigt an. Die Hinweise auf bestehende und angefragte Grundwasserbenutzungen im Umfeld des Plangebietes und eine möglicherweise erforderliche Abstimmung mit anderen Bauherren werden für die nachfolgenden Planungsebenen zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme: Nahezu der gesamte Geltungsbereich sei im Berliner Bodenbelastungskataster mit verschiedenen Katasterflächen erfasst, die sich hinsichtlich der Belange des Bodenschutzes in der Zuständigkeit des bezirklichen Umweltamtes befinden.
Abwägung: Die Belastungssituation und mögliche Forderungen des Umwelt- und Naturschutzamtes Mitte zu Überwachungen im Rahmen von Grundwasserbenutzungen sind bekannt.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abt. IX C
Stellungnahme: Die Errichtung von Wohnbebauung im Plangebiet sei wegen der insgesamt sehr hohen verkehrsverursachten Immissionsbelastungen als kritisch einzustufen. Allgemein sei darauf zu verweisen, dass der vorgelegte Planungsentwurf nicht den im Masterplan Heidestraße festgelegten Leitlinien entspreche (AH-Drucksache 16/2388, – Masterplan Heidestraße – Beschluss über Leitlinien und Entwicklungsziele für die Entwicklung des Standortes beiderseits der Heidestraße, Zitat: „Die Entwicklung des Standortes Heidestraße erfolgt unter umweltgerechten Gesichtspunkten. Im weiteren Planungsprozess wird sichergestellt, dass zu hohe verkehrsverursachte Lärm- und Luftschadstoffbelastungen, die Wohn- und Aufenthaltsqualität beeinträchtigen, vermieden werden. Die Ziele der Luftreinhalte- und Lärmaktionsplanung des Landes Berlin werden beachtet.“).
Die im Begründungsentwurf auf Seite 150 vorgenommene Abwägung
„Insgesamt wird in der Abwägung mit den übrigen relevanten Belangen eine sachgerechte Bewältigung der Verkehrslärmproblematik erreicht, auch wenn die Zielwerte des Berliner Lärmaktionsplans 2008 und die Intentionen der Richtlinie 2002/24/EG nicht oder nicht vollständig erreicht werden. Der Bebauungsplan dient der Umsetzung gesamtstädtischer Planungsziele, die durch den Flächennutzungsplan vorgegeben und im Masterplan Heidestraße konkretisiert werden. Im Zielkonflikt zwischen der Schaffung eines urbanen städtischen Quartiers einerseits und der Aufrechterhaltung einer übergeordneten Verkehrsverbindung andererseits wird die Tatsache, dass entlang der Heidestraße Flächen mit erhöhter Lärmbelastung entstehen, in Abwägung aller Belange hingenommen.“ schlage im Übrigen insofern fehl, da das Planungsziel einer umweltgerechten Entwicklung nicht erreicht werde.
Abwägung: Beeinträchtigungen der Wohn- und Aufenthaltsqualität durch Verkehrslärm sind im bebauten Innenstadtbereich nicht gänzlich zu vermeiden, können aber mit den im Rahmen der Bebauungsplanung zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten minimiert werden. Dies ist im Bebauungsplan 1-62a im Sinne des Masterplans Heidestraße und der Lärmaktionsplanung des Landes Berlin geschehen.
Vorrangiges Ziel der planerischen Lösung ist es, für die potenziellen Wohngebäude in den Mischgebieten (und im Sondergebiet) eine zumutbare Wohn- und Schlafruhe in allen Aufenthaltsräumen zu gewährleisten und möglichst auch das Schlafen bei gekipptem Fenster zu ermöglichen. Zur Erreichung dieses Ziels wird die Entwicklung "lärmrobuster Stadtstrukturen" auch in der Fortschreibung des Lärmaktionsplans als geeignete Lösungsstrategie angesehen. Durch Festsetzung einer allseitig geschlossenen, mindestens 19 m hohen Blockrandbebauung, ergänzende Vorgaben zur Grundrissanordnung sowie zusätzliche Auflagen für straßenzugewandte Außenwohnbereiche und Aufenthaltsräume wird eine städtebauliche Struktur vorgesehen, die sich mit der hohen Belastungssituation an den schallzugewandten Seiten auseinandersetzt und ruhige, schallabgeschirmte Bereiche in den Blockinnenbereichen schafft, die eine Kompensation für die nutzungseingeschränkten "lauten" Fassaden bieten.
Stellungnahme: Im Begründungsentwurf würden auf den Seiten 14 ff. die mit dem Masterplan beschlossenen Leitlinien für die Entwicklung des Quartiers Heidestraße zitiert. Das oben zitierte Entwicklungsziel werde hier als einziges nicht benannt. Die Ausführungen sollten daher ergänzt werden.
Abwägung: Die Begründung wird dem Hinweis entsprechend ergänzt.
Stellungnahme: Hinsichtlich der verkehrsverursachten Luftschadstoffbelastung sei darauf zu verweisen, dass im Plangebiet bei Realisierung der Neubebauung die Belastung in den straßennahen Bereichen entlang der Heidestraße über den zulässigen Schadstoffgrenzwerten liegen werde. Erst ab 2020 sind voraussichtlich keine Überschreitungen der Grenzwerte zu erwarten. Bis zur Einhaltung der Grenzwerte seien Maßnahmen erforderlich, z. B. verkehrsorganisatorischer Art.
Die Verweise unter III.3.7.2 und V.5 – Luftschadstoffe auf ggf. durchzuführende Messungen seien aus fachlicher Sicht nicht ausreichend. Hier sollten bereits jetzt Regelungen bezüglich eines durchzuführenden Monitorings getroffen werden, sofern die Bebauung beiderseits der Heidestraße bis 2020 erfolge.
Abwägung: Die Einschätzung, dass die Belastung in den straßennahen Bereichen im Plangebiet 1-62a bis zum Jahr 2020 über den zulässigen Schadstoffgrenzwerten liegen wird, wird nicht geteilt.
Im Fachgutachten zur verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastung (VCDB VerkehrsConsult Dresden-Berlin GmbH, 11/ 2011) wird für Stickstoffdioxid (NO2) für den Ist-Zustand 2009 im Gehwegbereich der Heidestraße ein Jahresmittel von 33 μg/m³ berechnet (Jahresgrenzwertes 40 μg/m³) und darauf basierend keine Überschreitung des Stunden-Immissionsgrenzwertes angenommen. Für Benzol wird der Jahresgrenzwert der 39. BImSchV von 5 μg/m³ im Ist-Zustand mit einer maximalen Belastung von 1,5 μg/m³ deutlich unterschritten. Auch die Werte für Partikel (PM10 PM2,5) überschreiten die jeweiligen Jahresgrenzwerte nicht: Die PM10-Immissionen liegen mit einer Gesamtbelastung von 28 μg/m³ im Jahresmittel unterhalb des Grenzwertes von 40 μg/m³. Für den Anteil von Feinstaub mit einer Korngröße < 2,5 μg wird eine Konzentration von 19 μg abgeschätzt. Der ab 2015 einzuhaltende Grenzwert beträgt 25 μg/m³.
Lediglich beim PM10 Kurzzeitgrenzwert kommt es an einem Immissionspunkt im Süden der Heidestraße (vor der Bestandsbebauung im MI 4) sowohl im Bestand als auch im Prognosejahr 2025 zu Überschreitungen. Anstelle der zulässigen 35 Überschreitungen während eines Jahres sind bis zu 41 Überschreitungen möglich.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die im Rahmen des VCDB-Gutachtens ermittelte Luftschadstoffbelastung generell die Situation im Gehwegbereich der Heidestraße abbildet (Immissionspunkte in 1-2 m Höhe und in einem Abstand von 4 – 6 m zur Bebauung). Da sich mit zunehmender Höhe und Entfernung vom Straßenrand die Immissions-Konzentration rasch verringert, kann auch bei der ermittelten Überschreitung am Prüfpunkt eine deutlich geringere Schadstoffbelastung für die Wohnungen in den Obergeschossen der angrenzend geplanten Bebauung angenommen werden. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Grenzwertüberschreitungen auf den unmittelbaren Gehwegbereich der Heidestraße beschränken (B-Plan 1-63) und insofern nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans 1-62a sind.
Nach Aussage der Gutachter könnten sich weitere Grenzwertüberschreitungen (Partikel (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2)) bis zum Jahr 2020 ergeben, sofern in diesem Zeitraum bereits eine vollständige Realisierung der beiderseits der Heidestraße geplanten Bebauung erfolgt. Dies ist angesichts des jetzigen Planungsfortschritts und der beabsichtigten schrittweisen Planungsumsetzung durch verschiedene Vorhabenträger äußerst unwahrscheinlich. Außerdem würden sich auch diese Grenzwertüberschreitungen vermutlich auf den Gehwegbereich der Heidestraße beschränken.
Die regelmäßig auf gesamtstädtischer Ebene durchgeführten Maßnahmen zur Umweltüberwachung werden deshalb als grundsätzlich ausreichend angesehen und auf ein speziell vorhabenbezogenes Monitoring kann verzichtet werden.
Stellungnahme: Die schalltechnische Untersuchung ziehe zur Bewertung der Lärmsituation Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung von 70/60 dB(A) tags/nachts heran; dies werde auch im Begründungsentwurf aufgegriffen.
Dem sei aus fachlicher Sicht zu widersprechen. Die Lärmwirkungsforschung hätte als gesundheitsrelevante Schwellenwerte 65/55 dB(A) tags/nachts ermittelt (siehe hierzu Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, Drucksache 14/2300, 14. Wahlperiode vom 15. Dezember 1999). Auch mit dem Lärmaktionsplan Berlin 2008 seien diese Werte als Zielwerte beschlossen worden. In einem Planverfahren sollten daher jedenfalls diese Werte zur Bewertung herangezogen werden. Das Gutachten und die Begründung sollten entsprechend überarbeitet werden.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Überschreitungen der Werte von 70/60 dB(A) tags/nachts von Gerichten als Schwelle eines enteignungsgleichen Eingriffs definiert worden seien.
Abwägung: Zur Bewertung der Lärmsituation im Bebauungsplangebiet 1-62a werden vorrangig die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) herangezogen, weil diese die Schwelle markieren, bis zu der Schutzmaßnahmen im Bebauungsplan entbehrlich sind. Für die Beurteilung der Lärmsituation in den Gewerbegebieten sind die dort geltenden Orientierungswerte maßgeblich.
Die Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung werden in die Abwägung eingestellt.
Im Sinne der Stellungnahme werden in der Begründung die gesundheitsrelevanten Schwellenwerte von 65/55 dB(A) der Lärmaktionsplanung ergänzt und dargelegt, an welchen Fassaden(abschnitten) sie überschritten werden.
Der Hinweis auf einen enteignungsgleichen Eingriff bei Überschreitung der Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung wird in der Abwägung berücksichtigt. Mit Ausnahme der südlichen Teilflächen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-62a keine Bestandsnutzungen vorhanden, bei denen eine enteignungsgleiche Schwelle der Lärmbelastung überschritten würde. Für die neu geplanten Randbebauungen können durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes sowie Festsetzungen zur Grundrissanordnung und zusätzlichen Schutzmaßnahmen für Außenwohnbereiche und Aufenthaltsräume entlang der Blockaussenkanten trotz der Belastung durch Straßen- und Schienenverkehrslärm die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Damit ist für diese Grundstücke, auf denen gegenwärtig nur gewerbliche Nutzungen zulässig sind, nicht von einem enteignungsgleichen Eingriff auszugehen.
Für bestehende Nutzungen entlang der Heidestraße (im Süden des Plangebietes) wurde im Rahmen des angrenzenden Bebauungsplans 1-63 der durch den Umbau einer Bundesstraße ausgelöste Lärmschutzanspruch gutachterlich ermittelt, die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an den bestehenden Gebäudefassaden (Einbau von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen) bestimmt und ihre Durchführung den betroffenen Eigentümern verbindlich zugesagt.
Stellungnahme: Im Begründungsentwurf würden auf Seite 26 die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 Beiblatt 1, die für das Planungsverfahren relevant sind, zitiert, die auch im Folgenden für die Bewertung verwendet würden. Da hier in weiten Teilen des Plangebietes eine Wohnnutzung vorgesehen sei, seien aus fachlicher Sicht hier auch die Werte für Wohngebiete zu benennen und diese auch bei der Bewertung zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für die Situation in den Innenhöfen.
Abwägung: Entsprechend ihrer Zweckbestimmung sollen die festgesetzten Mischgebiete gleichrangig dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (z.B. Büros, Gebäude und Räume für freie Berufe) dienen, zur räumlichen Verteilung einzelner Nutzungen werden keine Vorgaben gemacht. Insofern ist der Bezug auf die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Mischgebiete fachlich korrekt.
Stellungnahme: Unter 7.1.1 werde in der schalltechnischen Untersuchung auf Unwägbarkeiten der Verkehrsprognose und zukünftige schärfere Lärmgrenzwerte für Fahrzeuge verwiesen und die daraus ggf. resultierenden Lärmminderungen als abwägungsrelevant dargestellt. Hier sei darauf hinzuweisen, dass die EU kürzlich Geräuschgrenzwerte für Kraftfahrzeuge verabschiedet hätte. Mit dieser Novelle werde aber bis ca. 2035 lediglich eine Lärmminderung von ca. 1,5 dB(A) erreicht werden. Gleichfalls sei nach derzeitigen Erkenntnissen keine akustisch relevante Verringerung der Verkehrsmengen zu erwarten, ansonsten hätte diese im Rahmen der Verkehrs- und Immissionsgutachten Berücksichtigung finden müssen.
Insofern sei voraussichtlich durch Fahrzeugentwicklungen nur eine geringe Lärmminderung zu erwarten, die aus Sicht der Abteilung IX C nicht abwägungsrelevant sei. Jedenfalls sei hiermit eine Einhaltung der gesundheitsrelevanten Schwellwerte nicht zu erwarten (insbesondere unter Beachtung der obigen Ausführung).
Abwägung: Die zukünftigen Entwicklungen hinsichtlich der Fahrzeugtechnik werden in den Schallschutzgutachten von ALB (Juli 2014, Überarbeitung März 2016) zwar benannt, aber bei den Berechnungen nicht berücksichtigt. Auch bei den Festsetzungen im Bebauungsplan 1-62a wurden mögliche Lärmminderungen infolge verbesserter Fahrzeugtechnik weder direkt noch im Rahmen der Abwägung gewürdigt.
Stellungnahme: Es werde darauf hingewiesen, dass bei Durchführung der Planung eine Konfliktbewältigung durch nachgelagerte Fachplanungen – hier Lärmaktionsplanung entsprechend §47d BImSchG – nach jetzigem Kenntnisstand nicht erreicht werden könne.
Abwägung: Das Plangebiet befindet sich gemäß Lärmaktionsplan von Berlin (beschlossen 2009, Neufassung 2012) in keinem Konzeptgebiet und auch in seinem Umfeld sind keine Konzeptstrecken vorhanden. Aufgrund der Überschreitung der im Lärmaktionsplan benannten Zielwerte der Lärmbelastung von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts sind die Auswirkungen des Verkehrslärms – im Sinne der Lärmaktionsplanung – im Rahmen der Bebauungsplanabwägung zu berücksichtigen und geeignete Festsetzungen zur Minderung der negativen Auswirkungen des Verkehrslärms zu prüfen. Dies ist vorliegend geschehen.
Als städtebaulicher Lösungsansatz wird vom Lärmaktionsplan die Entwicklung geeigneter städtebaulicher Strukturen angesehen, die die Anforderungen der „Lärmrobustheit“ erfüllen. Dies bedeutet die Schaffung einer städtebaulichen Struktur, die sich mit der hohen Belastungssituation an der schallzugewandten Seite auseinandersetzt sowie ruhige, schallabgeschirmte Bereiche schafft, im weiteren Sinn auch die Schaffung städtischer Strukturen, die aufgrund ihrer „Gesamtqualitäten“ die Lärmbelastungen in einem gewissen Grad kompensieren und dadurch trotz Lärmbelastung noch attraktiv sind. Beide Anforderungen werden mit dem Bebauungsplan 1-62a und dem angrenzenden Bebauungsplan 1-62b erfüllt (Schaffung ruhiger Blockinnenbereiche und Festsetzungen zum Schallschutz der Wohnungen sowie die Anlage neuer qualitätvoller Aufenthaltsbereiche) und damit eine ausreichende Konfliktbewältigung erreicht.
Ergänzend zu den umfangreichen im Bebauungsplan eingeforderten Schallschutzmaßnahmen sind auch Verringerungen der Lärmbelastungen durch verkehrsrechtliche Maßnahmen – außerhalb des Bebauungsplanverfahrens – möglich. Im Nachtzeitraum sollte eine Abschaltung von Lichtsignalanlagen und die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung (z.B. Tempo 30 zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) geprüft werden.
Stellungnahme: Hinsichtlich der Straßenverkehrslärmproblematik würden die aktiven Lärmminderungsmöglichkeiten sachgerecht dargestellt. Eine Lärmminderung im notwendigen Umfang sei mit den vorgegebenen Parametern Verkehrsaufkommen und Bebauungsstruktur nicht erreichbar.
Zu kritisieren sei, dass die – wenn auch geringen – bestehenden Potentiale zur Lärmminderung durch den Einsatz einer lärmoptimierten Fahrbahnoberfläche nicht genutzt werden. Auch wenn mit den beabsichtigten Festsetzungen der Wohnraum geschützt werden könne, verbleibe im Einzugsbereich der Heidestraße eine hohe Lärmbelastung, die eine deutliche Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität bewirken werde, dies betrifft neben den Gehwegbereichen insbesondere auch die vorgesehene Parkfläche.
Abwägung: Das benannte Lärmminderungspotenzial einer lärmoptimierten Fahrbahnoberfläche kann nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans sein, da der Umbau der Heidestraße planungsrechtlich durch das 2013 abgeschlossene Bebauungsplanverfahren 1-63 vorbereitet wurde.
Der Einbau einer lärmmindernden Fahrbahndecke wird bei den derzeitigen Straßenbaumaßnahmen nicht berücksichtigt, weil u.a. im Hinblick auf den abzuwickelnden Baustellenverkehr eine hohe Belastbarkeit der Deckschicht erforderlich ist, die durch den jetzt ausgewählten Splittmastixasphalt besser gewährleistet werden kann. Zudem ist die rechnerische Berücksichtigung eines lärmmindernden Fahrbahnbelags bei Schallschutzuntersuchungen zurzeit auf Außerortsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h beschränkt.
Stellungnahme: Auch die möglichen aktiven Maßnahmen zur Minderung des Schienenverkehrslärms im Plangebiet seien im Schallgutachten insgesamt sachgerecht dargestellt worden. Mit den beabsichtigten Festsetzungen werde zumindest ein eingeschränkter Schutz für einen Kinderspielplatz sowie Lärmschutz für die Wohnbereiche erreicht.
Eine grundlegende Verbesserung der Situation ließe sich aber mit aktiven Maßnahmen im Nahbereich der Lärmquelle (Lärmschutzwand direkt an der Wendeanlage auf dem Grundstück der Deutschen Bahn) erreichen. Dies werde im Gutachten und Begründungsentwurf zwar angesprochen, wegen der fehlenden Festsetzungsmöglichkeit aber nicht weiter verfolgt. Aus fachlicher Sicht sollte die Möglichkeit von aktiven Maßnahmen direkt an der Quelle weiter untersucht und deren Realisierung geprüft werden. Mit Lärmschutzwänden direkt am Gleis wäre einerseits die höchste Lärmminderung erreichbar, andererseits seien die städtebaulichen Beeinträchtigungen zumindest geringer als entsprechende Maßnahmen im Plangebiet. Es solle daher geprüft werden, ob eine Realisierung entsprechender Maßnahmen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages möglich sei.
Die schalltechnische Untersuchung zeige zudem, dass die vorgesehene Gewerbebebauung einen lärmmindernden Effekt für die in Richtung Heidestraße liegenden Wohngebäude hat. Dieser Effekt könnte durch eine Optimierung der Bebauungsstruktur (ggf. unter Einbeziehung von Lärmschutzelementen) unter akustischen Gesichtspunkten verstärkt werden. Zudem ist aus akustischer Sicht eine Errichtung der Gewerbebebauung vor der Wohnbebauung sicher zu stellen.
Abwägung: Für Festsetzungen zu Schallschutzmaßnahmen im Nahbereich der Lärmquelle, d.h. auf dem Grundstück der DB AG, fehlt es – wie vom Einwender bereits dargelegt – an der Regelungskompetenz des Bebauungsplans.
Außerdem widersprechen sie dem Grundprinzip der Bauleitplanung, wonach eine heranrückende (Wohn-)Bebauung den erforderlichen Eigenschutz selbst gewährleisten muss. Eine gegenüber den Bahnanlagen lückenlose Gewerbebebauung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans eingefordert. Die Höhe der lärmabschirmenden Bebauung wurde mittlerweile von zwei auf fünf Vollgeschosse heraufgesetzt und ergänzend eine Mindestoberkante baulicher Anlagen von umgerechnet 22 m Höhe festgesetzt
Weil eine lückenlose bahnbegleitende Bebauung allein nicht ausreicht, um den notwendigen Schallschutz der angrenzenden Bebauung im Mischgebiet zu gewährleisten (u.a. durch den Verkehrslärm der gebietsinternen Planstraßen), sind weiterhin zusätzliche lärmschützende Festsetzungen im Mischgebiet erforderlich (geschlossene Blockrandbebauung in annährend gleicher Höhe und eine lärmoptimierte Grundrissanordnung). Die bisher vorgesehenen ergänzenden Schutzauflagen zur Bauschalldämmung und zur notwendigen Verglasung von Außenwohnbereiche sind nach Realisierung der bahnbegleitend abschirmenden Bebauung dagegen abschnittsweise entbehrlich. Im Bebauungsplan wird deshalb eine auflösend bedingte Festsetzung ergänzt, die für Wohnnutzungen in den Mischgebieten MI 2 und MI 3 Bedingungen definiert, die eine Wohnnutzung vor der vollständigen Errichtung der abschirmenden Bebauung entlang der Bahnanlagen (im Gewerbegebietsteil GE 2.2 sowie im GE 2.1 zwischen den Punkten A und B) erst ermöglichen. Damit wird ein Anreiz geschaffen, die bahnbegleitende Bebauung vor oder zeitgleich mit einer Wohnbebauung in diesen Mischgebieten zu errichten, gleichzeitig aber die Möglichkeit offen gehalten, einzelne Baublöcke in diesen Mischgebieten zeitlich unabhängig von der Realisierung der Bebauung im Gewerbegebiet zu entwickeln. Damit werden auch die privaten Belange angemessen berücksichtigt.
Stellungnahme: Im Fazit sei festzustellen, dass mit der vorgelegten Planung ein innerstädtisches Quartier mit anspruchsvollen Nutzungen geschaffen werden soll. Bedingt durch die Lage zwischen großen Verkehrsachsen (Straßen- und Schienenverkehr) seien hier erhebliche Beeinträchtigungen der Wohn- und Aufenthaltsqualität durch den Verkehrslärm zu erwarten; die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1, die in Planverfahren heranzuziehen und möglichst eingehalten werden sollten, würden nahezu flächendeckend überschritten. Selbst die weniger strengen Zielwerte des vom Senat beschlossenen Berliner Lärmaktionsplans von 65/55 dB(A) tags/nachts würden in weiten Teilen des Quartiers überschritten. Diese Überschreitungen fielen mit bis zu 7 dB(A) tags und 12 dB(A) nachts zum Teil erheblich aus. Allein der geplante bauliche Schallschutz sei nicht geeignet um die absehbaren Konflikte einer hohen Lärmbelastung mit den vorgesehenen anspruchsvollen Nutzungen zu lösen. Es werde daher empfohlen, entsprechende Alternativen hinsichtlich Bebauungs- und Nutzungsstruktur zu prüfen. Zumindest seien bei Weiterverfolgung der Planung die bestehenden Lärmminderungspotentiale hinsichtlich des Fahrbahnbelages sowie die Abschirmung der Wohnbebauung vom Schienenverkehrslärm zu integrieren und zu sichern.
Abwägung: Die Ausbildung geschlossener Baublöcke mit lärmgeschützten Blockinnenbereichen tragen dem Immissionsschutz als so genannte „lärmrobuste Stadtstrukturen“ Rechnung. Außerdem wird die Errichtung einer Lärmschutzwand und einer gegenüber den Bahnanlagen durchgehenden gewerblichen Bebauung planungsrechtlich gesichert. Darüber hinaus bestehen in der konkreten Situation keine Möglichkeiten zur Umsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen: Lärmschutz auf dem Ausbreitungsweg, d.h. Lärmschutzanlagen zwischen Fahrbahn und Gebäude können weder räumlich, funktional oder gestalterisch verträglich angeordnet werden, für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie eine allgemeine oder nächtliche Geschwindigkeitsreduzierung oder eine Abschaltung der geplanten Lichtzeichenanlage im Nachtzeitraum fehlt es im Bebauungsplan an der Regelungskompetenz.
Insofern sind ergänzend passive Schallschutzmaßnahmen für die geplante Bebauung notwendig, die sich jedoch nicht – wie vom Einwender kritisiert – allein auf den baulichen Schallschutz beschränken. Der Bebauungsplan trifft vielmehr zusätzliche Festsetzungen zur Berücksichtigung der Lärmbelastung bei der Grundrissgestaltung, zum Einbau von schallgedämmten Lüftungsmöglichkeiten oder von besonderen Fensterkonstruktionen bzw. baulichen Maßnahmen gleicher Wirkung an den Außenbauteilen sowie zur schallschutzoptimierten Ausbildung der Außenwohnbereiche. Mit den getroffenen Festsetzungen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein ausreichender Schallschutz gewährleistet und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können trotz der hohen Lärmbelastung durch Straßen- und Schienenverkehr gewährleistet werden
Die angeregte Prüfung von Alternativen hinsichtlich der Bebauungs- und Nutzungsstruktur wird insofern nicht als erforderlich angesehen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abt. X
Es wurden die Fachbereiche X F 1, X OI, X OS, X OW, X PSA, X PSE, X PW, X PIA, X PIE der Abteilung X beteiligt und um Stellungnahme gebeten.
Stellungnahme: Vom Fachbereich X PS E werde darauf hingewiesen, dass auf Basis des am 13.03.2013 festgesetzten planfeststellungsersetzenden B-Plans 1-63 die Heidestraße vom Fachbereich Straße – Entwurf geplant worden sei und sich z.Z. in Verantwortung des Fachbereiches Straße – Ausführung bei der Abteilung X in der baulichen Realisierung befinde. Der Geltungsbereich des B-Planes 1-62a grenze unmittelbar an die Westseite der Heidestraße an und die gegenüber der zeichnerischen (nicht bemaßten) Festsetzung im B-Plan 1-63 vorgenommene Reduzierung der Breite der Anbindung der Planstraße 2 an die Heidestraße von 20 m auf 19 m sei in die Straßenbauplanung (Ausführungsplanung) mit dem Stand vom 04.06.2014 bereits eingeflossen.
Ansonsten sei im Hinblick auf die Heidestraße aus der Sicht des Fachbereichs Straße der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans 1-62a auf den Bebauungsplan 1-63 abgestimmt.
Abwägung: Die Breite der Planstraße 2 wurde in Absprache mit der Abt. X reduziert, um eine verbesserte Kreuzungssituation und einheitliche Baufluchten beiderseits der Heidestraße zu erreichen. Die sich daraus ergebende Diskrepanz zum Bebauungsplan 1-63 (fehlende Straßenbegrenzungslinie auf 1m Länge) wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 1-62a behoben und – in Ergänzung zur festgesetzten Straßenbegrenzungslinie im B-Plan 1-63 – das fehlende Stück im maßgeblichen Straßenabschnitt ergänzt (textliche Festsetzung Nr. 9.3). Dies gilt im Übrigen auch für den verkehrsberuhigten Bereich nördlich des Sondergebietes, wo nach dem Entfall der dortigen Erschließungsstraße ebenfalls eine ergänzende Straßenbegrenzungslinie im vorliegenden Bebauungsplan festgesetzt wird.
Stellungnahme: Zu Punkt II.1.2.8 gibt der Fachbereich X PS E den Hinweis, dass für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-63 für den Ausbau der Heidestraße notwendigen Ausgleichsmaßnahmen höhere Beträge zur Verfügung stehen. In der Bauplanungsunterlage vom 30. April 2014 seien nicht nur Kosten im Umfang von ca. 105.600 € (wie in der Begründung dargestellt) enthalten, sondern es stünden 110.000 EUR (brutto) für Ausgleichsmaßnahmen zzgl. 16.370 EUR (brutto) Baunebenkosten zur Verfügung.
Diese Maßnahmen sollen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-62a auf der südlichen Grünfläche durchgeführt werden. Da voraussichtlich die Straßenbaumaßnahme der Heidestraße vor der Realisierung der südlichen Grünfläche abgeschlossen wird, sollten die Verantwortlichkeiten für die Planung und Realisierung sowie die Zahlung der finanziellen Mittel geregelt werden.
Abwägung: Der aufgerundete und damit etwas höhere Finanzbetrag, der für notwendige Ausgleichsmaßnahmen aus dem Bebauungsplanverfahren 1-63 zur Herstellung der südlichen Parkanlage zur Verfügung steht, wird zur Kenntnis genommen und die Aussagen in der Begründung des vorliegenden Bebauungsplans 1-62a werden angepasst.
Einzelheiten zur Durchführung und zu den Zahlungsmodalitäten dieser notwendigen Ausgleichsmaßnahmen können außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geregelt werden.
Stellungnahme: Vom Fachbereich X OI wird darauf hingewiesen, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-62a momentan keine Brücken- oder Ingenieurbauwerke gemäß DIN 1076 „Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen – Überwachung und Prüfung“ in der Baulast des Landes Berlin befänden.
Das geplante Lärmschutzbauwerk entlang der Bahn, das den vorhandenen Bahnlärm gegenüber der neu anzulegenden Parkanlage abschirmen soll, werde zukünftig der Verkehrssicherungspflicht und der Unterhaltungslast des Landes Berlin unterliegen, da die Flächen für die Parkanlage laut Begründung zum Bebauungsplanentwurf unter Nr. III.4 „Abwägung der öffentlichen und privaten Belange“ von den Eigentümern an das Land Berlin abgetreten werden sollen.
Laut Begründung zum Bebauungsplanentwurf unter Nr. III.3.12 „Vertragliche Regelungen (planergänzende Vereinbarungen)“ sollen mit den beiden Haupteigentümern des Plangebiets städtebauliche Verträge gemäß § 11 BauGB geschlossen werden, die unter anderem eine Verpflichtung der Eigentümer zur Errichtung der Lärmschutzwand entsprechend den Vorgaben der Schallschutzgutachter zum Schutz der südlichen Parkanlage mit Kinderspielflächen gegenüber Schienenverkehrslärm vor Nutzungsaufnahme dieser Freiflächen regeln sollen. Dementsprechend läge die Errichtung der Lärmschutzwand nicht beim Land Berlin. Wegen der künftigen Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht des Landes Berlin wären Planung und Errichtung eines Lärmschutzbauwerks nach den im Land Berlin gültigen und durch Veröffentlichung im Amtsblatt verbindlich eingeführten technischen Vorschriften zu vollziehen. Planung und Bau müssten sich nicht nur nach den Vorgaben des Schallschutzgutachters richten. Zum einschlägigen Vorschriftenwerk gehöre die in der Begründung erwähnte ZTVLsw 06, aber auch die DIN 1076 und weitere Vorschriften des Tiefbaus.
Abwägung: Die Hinweise werden für die Bauausführung zur Kenntnis genommen. Die Aussagen in der Begründung werden ergänzt.
Stellungnahme (X OI): Das Lärmschutzbauwerk werde laut vorgesehener textlicher Festsetzung Nr. 5.8 eine Höhe von mindestens 39,0 m über NHN und gemäß Begründung unter Nr. III.3.7.1 (d) Errichtung einer Lärmschutzwand eine Mindesthöhe von 5 m haben. Die konkrete Ausgestaltung des Lärmschutzbauwerkes solle laut Begründung vertraglich geregelt werden, z.B. in Form eines begrünten Lärmschutzwalls mit aufgesetzter Wand.
Für das Lärmschutzbauwerk sei auf der Planzeichnung eine Fläche zwischen den Punkten L1, L2, L3, L4, L5, L6, L7, L8 und L1 vorgesehen. Sie werde mit einer Länge von rund 225 m angegeben. Ein Maß für die Breite der Fläche werde nicht gefunden. Nach Ausmessen der im Maßstab 1:1000 vorgelegten Planzeichnung werden für das Lärmschutzbauwerk in der Breite rund 2 m zur Verfügung stehen. Aufgrund fehlender Angaben zum Lärmschutzbauwerk sei eine Beurteilung, ob 2 m als Breite z.B. für einen Wall mit Wand ausreichen, nicht möglich.
Abwägung: Für die Errichtung des Lärmschutzbauwerks steht eine 2m breite Fläche zur Verfügung; das diesbezüglich in der Planzeichnung fehlende Maß wird ergänzt. Die bisherige Festsetzung lässt dabei noch offen, ob es sich um eine Lärmschutzwand oder z.B. einen begrünten Wall mit aufgesetzter Wand handelt.
Auf Wunsch des zuständigen Fachreferats IX C wird die Festsetzung dahingehend geändert, dass explizit die Errichtung einer Lärmschutzwand eingefordert wird.
Stellungnahme: Das Lärmschutzbauwerk sei gemäß Planzeichnung direkt längs der Bahn vorgesehen. Zwischen der Bahnanlage und dem Lärmschutzbauwerk fehle ein zwingend erforderliche Wartungs- und Sicherheitsstreifen. Er werde benötigt, da die Zugänglichkeit zum Zwecke der Bauwerksüberwachung und –prüfung nach DIN 1076 allseitig gegeben sein muss. Auch im Bereich zwischen Lärmschutzbauwerk und Bahngrenze sei genügend Abstand zu wahren, damit ein mobiler Steiger aufgestellt und ausgeschwenkt werden kann. Wenn dafür kein oder nur ungenügend Raum frei gehalten werden kann, wäre zu berücksichtigen, dass von den Bauwerksprüfern zumindest eine Leiter benutzt werden muss. Für die Verwendung von Leitern gelten unter anderem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (BGI 694). Sie geben Länge und Anstellwinkel etc. vor und sind deshalb Grundlage für die Ermittlung des Platzbedarfs zwischen Bahnanlage und eigentlichem Lärmschutzbauwerk.
Aus vorgenannten Gründen sei zwischen der Fläche mit dem eigentlichen Schallschutzbauwerk und der Bahnanlage ein Wartungs- und Sicherheitsstreifen frei zu halten. Der erforderliche Zwischenraum dürfe wegen dem Einsatz von Prüffahrzeugen oder zumindest von einer Prüfleiter auf keinen Fall kleiner als 2 m sein, richte sich aber nach der tatsächlich gewählten Höhe und Gestaltung des Lärmschutzbauwerks.
Abwägung: Ein Abrücken der Lärmschutzwand von der Grundstücksgrenze wird als nicht notwendig erachtet, da eine ausreichende Zugänglichkeit zum Zwecke der Bauwerksüberwachung und -prüfung nach DIN 1076 über das angrenzende Bahngrundstück gewährleistet werden kann. Zwischen der Grundstücksgrenze und dem ersten Bahngleis stehen dafür mindestens 7 m zur Verfügung. Die Zugänglichkeit kann über vertragliche Regelungen außerhalb des Bebauungsplanverfahrens gesichert werden.
Berliner Feuerwehr
Stellungnahme: Es werde darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Löschwasserversorgung nicht dargestellt ist und erforderliche Zufahrten und die Löschwasserversorgung bestehender Gebäude auch während der Bauphase gesichert bleiben müssen.
Zum geplanten Bauvorhaben werde die Berliner Feuerwehr im Rahmen der Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren Stellung nehmen, da sich derzeit nur allgemeine Aussagen treffen ließen und ein entsprechender Brandschutznachweis noch nicht erstellt wurde.
Ergänzend werden die bei der Erstellung des Brandschutznachweises beachtlichen Vorgaben und sonstigen Anforderungen der Feuerwehr benannt.
Zum Lageplan (Bebauungsplan) werde im Hinblick auf dargestellte Bäume der Hinweis gegeben, dass die Ausführungsvorschrift der BauO Bln über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken (AV FwFI) zu beachten sei. Bei der Herstellung des zweiten Rettungsweges über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr seien die Empfehlungen zur Ausführung der Flächen für die Feuerwehr der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren mit Hinweisen zu Baumpflanzungen/Begrünungen im Zusammenhang mit Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Anleiterung.
Abwägung: Die Hinweise zur ausreichenden Löschwasserversorgung und zur Erstellung des Brandschutznachweises werden für die nachfolgenden Planungsebenen zur Kenntnis genommen; sie sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Im Rahmen der Erarbeitung der Baugenehmigungsunterlagen und des Brandschutznachweises erfolgt eine Abstimmung mit der Berliner Feuerwehr.
Festsetzungen zur Pflanzung von Bäumen werden im Bebauungsplan nur in quantitativer Hinsicht (Begrünung der künftigen Baugrundstücke) getroffen. Die Anordnung der Baumstandorte wird im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen unter Berücksichtigung der Belange der Feuerwehr festgelegt.
Berliner Stadtreinigung (BSR)
Stellungnahme: Bauliche oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Auch aus reinigungstechnischer Sicht bestünden keine Einwände gegen die geplante Baumaßnahme.
Es werden allgemeine Hinweise zur baulichen Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen gegeben, die einer qualitativ guten und kostengünstigen Leistungserbringung dienen (Anordnung von Parkständen, Einläufen und Schlammfängen, Pollern …) und um rechtzeitige Mitteilung der Verkehrsübergabe mit Angabe von Besonderheiten (Gehwegflächen ohne Anlieger, Einschränkung der Befahrbarkeit von Gehwegflächen) gebeten.
Abwägung: Die reinigungstechnischen Hinweise werden für die nachfolgenden Planungsebenen zur Kenntnis genommen; sie sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplans.
Berliner Wasserbetriebe
Stellungnahme: Gemäß den beiliegenden Bestandsplänen befänden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe (BWB). Diese stünden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
In der Perleberger Straße befänden sich zwei Abwasserdruckrohrleitungen DN 800/1000. Diese Leitungen seien in Betrieb und müssten erhalten bleiben. Für die Ver- und Entsorgung der geplanten Bebauung seien entwässerungs- und wasserversorgungstechnische Konzeptionen unter Einbeziehung des vorhandenen und geplanten Anlagenbestandes in der Heidestraße erforderlich. Die Grundlage dafür seien geplante Straßenhöhen und Trinkwasserbedarfswerte.
Für die Dimensionierung des Regenwassernetzes sei eine Beauftragung seitens des Straßenbaulastträgers erforderlich. Im Ergebnis sei dann die Raumverteilung zu präzisieren, welche im Rahmen von Vorabstimmungen bereits Optionstrassen für Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen enthalte.
Die Erschließungsmaßnahmen der BWB fänden ausschließlich im öffentlich gewidmeten Straßenland, sowie in Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung statt. Diese müssten sich im Eigentum des Straßen- und Grünflächenamts Mitte befinden. Ist das nicht der Fall, sei für die Anlagen der BWB Sicherungen erforderlich. Gleiches gelte für Trinkwasserversorgungsanlagen in Privatstraßen.
Die Veranlassung der Maßnahmen am Kanal- und Trinkwassernetz erfolge nur auf der Grundlage von bestätigten Straßenbauplänen und einer abgestimmten Raumverteilung. Die Mittel für den Neubau der Straßenentwässerungsanlagen seien vom Straßenbaulastträger bereitzustellen. Zwischen dem Straßenbaulastträger und den BWB seien vor Beginn der jeweiligen gemeinsamen Baumaßnahmen Vereinbarungen abzuschließen.
Bei der vorgesehenen Begrünung (Neupflanzung von Straßenbäumen) bzw. der Ausweisung von Grünflächen sei das Rundschreiben von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über den Bau und die Unterhaltung von Straßengrün vom 17. August 2001 zu beachten. Die Baumtrassen seien rechtzeitig mit der BWB abzustimmen. Für den Betrieb der Entwässerungsanlagen in den Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung sei eine entsprechende Befestigung der Verkehrsflächen erforderlich. Sie müssten mit Fahrzeugen von bis zu 26 t und einer Spurbreite von 3,50 m befahren werden können. Aufgrund der geplanten Hochhausbebauung könne der Anschluss einer privaten Druckerhöhungsanlage erforderlich werden. Jegliche daraus resultierende Folgemaßnahmen im Rohrnetz (z. B. Rohrnetzerweiterungen) seien grundsätzlich vom Kunden zu bezahlen. Baumaßnahmen seien derzeit im Bebauungsplangebiet von der BWB nicht vorgesehen.
Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufes müsse beachtet werden, dass die Erschließungsinvestitionen bis zum März des Vorjahres bei den BWB angemeldet und die Planung beauftragt sein müssen. Grundsätzlich gelte, dass Anlagen der BWB zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nur in öffentlich gewidmetem Straßenland (Eigentümer Land Berlin) eingebaut werden. Außerhalb dieser Flächen vorhandene oder geplante Anlagen der BWB seien dauerhaft durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zugunsten der BWB zu sichern.
Anlagen der BWB, einschließlich der dazugehörigen Sicherheitsstreifen, dürften nicht bebaut, überlagert oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden. Den Mitarbeitern der BWB müsse der Zugang zu ihren Anlagen, gegebenenfalls mit Fahrzeugen von bis zu 26 t Gesamtgewicht, ermöglicht werden.
Die Kosten für Planung und Bau von Anlagen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung außerhalb des öffentlich gewidmeten Straßenlandes würden nicht von den BWB getragen.
Die als Anlage beigefügten Technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB seien einzuhalten. Es werde darum gebeten, die Belange der BWB im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen.
Abwägung: Die Hinweise zu den bereits abgestimmten Leitungsverläufen und noch erforderlichen Abstimmungen werden für die nachfolgenden Planungsebenen zur Kenntnis genommen.
NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co KG (vertreten durch WGI GmbH)
Stellungnahme: Es wird auf Gasleitungen im Bereich des Bebauungsplangebietes gemäß beiliegender Bestandspläne und mögliche Abweichungen hingewiesen, weshalb die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen unzulässig sei und die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen festzustellen seien. Im unmittelbaren Bereich der Leitung sei auf den Einsatz von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Daneben werden allgemeine Hinweise zur Aktualität und zum räumlichen Umgriff der Auskunftserteilung gegeben sowie Maßgaben zur Verwendung der Planunterlagen in der Bauphase. Im angefragten räumlichen Bereich befänden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck größer 4 bar.
Abwägung: Aus den übersandten Planunterlagen geht hervor, dass sich die übergeordneten Leitungstrassen ausschließlich in den vorhandenen und auch zukünftig öffentlichen Verkehrsflächen (Heidestraße, Döberitzer Straße, Perleberger Straße) befinden. Im Bereich der künftigen Bauflächen sind nur (ehemalige) Hausanschlussleitungen vorhanden, die nach erfolgter Beräumung der Flächen nicht mehr benötigt werden und im Zuge der Baumaßnahmen verlegt/beseitigt werden können. Die Sicherheitsbestimmungen und der erforderliche Abstimmungsbedarf mit der NBB vor Baubeginn werden für die nachfolgenden Planungsebenen zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme: Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des oben genannten Bebauungsplans bestünden seitens der NBB zurzeit keine Planungen. Eine Versorgung des Planungsgebietes sei grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen seien gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.
Fragen hinsichtlich außer Betrieb befindlicher Gasleitungen, ausgenommen Hausanschlussleitungen, seien zusätzlich an die Colt Technology Services GmbH zu richten und bei Änderung des Geltungsbereichs der Auskunftsanfrage sei der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.
Abwägung: Die künftige Gebietsversorgung kann über die in der Heidestraße verlaufenden Gasleitungen erfolgen. Es stehen ausreichende öffentliche Verkehrsflächen für Leitungsverlegungen zur Verfügung.
Vattenfall Europe Wärme AG
Stellungnahme: Hinweis auf die weiterbestehende Gültigkeit der Stellungnahmen vom 29. April 2010 und 20. April 2011.
Die Vattenfall Europe Wärme AG habe ihr bestehendes Fernwärmenetz ausgebaut. Die Lage der Fernwärmetrassen sei im beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. Im südlichen Abschnitt der Heidestraße liege eine Fernwärmetrasse der Nennweite DN 200. Über diese Trasse werde das Bürogebäude Total mit umweltfreundlicher Fernwärme versorgt. Mit dem Weiterbau der Fernwärmetrasse werde eine Wärmeversorgung der geplanten Gebäude beidseitig der Heidestraße beabsichtigt.
Abwägung: Der beabsichtigte Weiterbau der Fernwärmetrasse in der Heidestraße nach Norden zur möglichen Gebietsversorgung wird zur Kenntnis genommen.
Vattenfall Europe Business Services
Stellungnahme: In dem betrachteten Gebiet befänden sich ausweislich mitgeschickter Planunterlage zwei Netzstationen sowie eine Übergabestation der Stromnetz Berlin GmbH. Weitere Anlagen seien geplant, die Planung jedoch noch nicht abgeschlossen. Aussagen zur Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung könnten derzeit nicht getroffen werden; für Anfragen stehe der Bereich Vattenfall Europe Netzservice GmbH, Netzanlagenbau Berlin zur Verfügung.
Die beigefügte "Richtlinie zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH" und die "Allgemeinen Hinweise für Leitungsanfragen bei geplanten Bauvorhaben" seien genau zu beachten.
Abwägung: Der Versorgung dienende Nebenanlagen, zu denen die benannten Netz- und Übergabestationen gehören, können in den Baugebieten zugelassen werden; einer gesonderten planungsrechtlichen Sicherung bedarf es dafür nicht.
Die Sicherheitsbestimmungen werden für die nachfolgenden Planungsebenen zur Kenntnis genommen.
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi)
Stellungnahme: Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen hätte keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben.
Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi seien keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.
Abwägung: Kenntnisnahme des Hinweises.
IT Dienstleistungszentrum Berlin PBW III W
Stellungnahme: Es seien fernemeldetechnische Sicherheitsanlagen betroffen. Gegen den Bebauungsplan 1-62 a gäbe es jedoch keine Bedenken und Einwände.
Abwägung: Kenntnisnahme des Hinweises.
50 Hertz
Stellungnahme: Nach Prüfung der Unterlagen wird mitgeteilt, dass sich im o. g. Plangebiet derzeit keine Anlagen der 50Hertz Transmission GmbH (u. a. Umspannwerke, Freileitungen und Informationsanlagen) befänden oder in nächster Zeit geplant seien.
Abwägung: Kenntnisnahme des Hinweises.
Industrie- und Handelskammer Berlin
Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen werden keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben.
Abwägung: Kenntnisnahme des Hinweises.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Stellungnahme: Durch das Vorhaben würden Belange der Bundeswehr zwar berührt aber nicht beeinträchtigt, es werden keine Einwände erhoben.
Abwägung: Kenntnisnahme des Hinweises.
Deutsche Bahn AG DB Immobilien – Region Ost
Stellungnahme: Die eingereichten Unterlagen seien fachtechnisch von ggf. betroffenen Konzerngesellschaften der DB AG, wie DB Netz AG, DB Kommunikationstechnik GmbH, DB ProjektBau GmbH und DB Energie GmbH jeweils eigenständig geprüft worden.
Die in der Begründung zum B-Planverfahren, unter Punkt I.3.9.1 enthaltenen Ausführungen werden bestätigt. Ein Großteil der Flächen westlich der Heidestraße war bahngewidmet. Mit Bescheid vom 08.06.2011 wurden die heutigen Flurstücke 305 und 375 von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG freigestellt. Nicht freigestellt wurde die bahnbetriebsnotwendige Regenwasserdruckrohrleitung des Fernbahnüberfliegers, die die Fläche quert. Eine Teilfläche der bereits freigestellten Fläche am westlichen Rand diene als temporäre Baustelleneinrichtung für die S21.
Grundsätzlich bestehen auch seitens des Konzernbereiches DB ProjektBau GmbH keine Bedenken. Die Belange der S21 würden berücksichtigt. Das betreffe die planfestgestellten Baustelleneinrichtungsflächen einschließlich Baustraße, die unterirdische Regenwasserleitung und die Nutzung der Döberitzer Straße als Zufahrt zum Rettungsplatz. Sie würden im Bebauungsplanentwurf nachrichtlich dargestellt und es werde eine aufschiebende Bedingung für die entsprechenden planfestgestellten Flächen festgesetzt (Seite 91, III. 3.1.4). Die Änderung des Geltungsbereiches des (ursprünglichen) B-Planes 1-62 habe auf das Vorhaben S21 keinen Einfluss.
Abwägung: Die Bestätigung der Planinhalte (Festsetzungen und Begründung) werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme: Durch die DB Netz AG werde der Punkt III.3.10.1 Unterirdische Regenwasserleitung zur Entwässerung der Bahnflächen beanstandet. Nicht die DB Netz AG strebe eine Verlegung der Regenwasserleitung an, sondern der spätere Eigentümer. Dieser Absatz sei zu streichen.
Die DB AG weise darauf hin, dass mit der vorliegenden Stellungnahme ein vorangegangenes Schreiben vom 17.Oktober hinfällig sei.
Abwägung: Die Aussagen in der Begründung werden – dem Hinweis entsprechend – umformuliert, die grundsätzliche Aussage, dass eine Verlegung geplant ist, wird dabei aufrecht erhalten.
Bundesnetzagentur
Stellungnahme: Die Bundesnetzagentur teile die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Sie betreibe selbst keine Richtfunkstrecken, könne aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber mitteilt.
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m seien nicht sehr wahrscheinlich. Im vorliegenden Fall werde diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.
Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen könne nicht die BNetzA sondern nur die Richtfunkbetreiber selbst liefern.
Im Plangebiet sind Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken sowie Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolge, könne nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen sei.
Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge könnten beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn gestellt werden.
Abwägung: Bei den Betreibern von Richtfunkanlagen handelt es sich nicht um Träger öffentlicher Belange. Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich zu informieren. Gleichwohl wird den Betreiber von Richtfunkanlagen im weiteren Verfahren Gelegenheit zur Information und Stellungnahme gegeben (s.u.), da sie teilweise auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrensschrittes beteiligt und hat keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Stellungnahme: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 sehe für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff. TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit "öffentliche Belange" war. Es werde empfohlen, die in dem entsprechenden Landkreis tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.
Abwägung: Das nach § 68 TKGff bestehende Recht, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, besteht unabhängig von der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens und unabhängig vom Zeitpunkt der Baumaßnahme an den Verkehrswegen. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erhalten Gelegenheit, sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, die durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin sowie in der Tagespresse bekannt gemacht wird, über die Planung zu informieren und sich ggf. am Verfahren zu beteiligen.
Stellungnahme: Es werden Auskünfte über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber gegeben. Dabei werden Anzahl der Strecken, Betreiber und Anschriften von Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken sowie Betreiber und Anschriften von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen benannt. Das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein sei kein Ausschlusskriterium für das Errichten hoher Bauten, aber eine Einbeziehung der Richtfunkbetreiber in die weitere Planung werde empfohlen, um zu ermitteln, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind.
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA würden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.
Abwägung: Den benannten Richtfunkstreckenbetreiber wird die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen der öffentlichen Auslegung über die Planung zu informieren und im Rahmen dieses Verfahrensschritts Stellung zu nehmen. Sie werden durch direkte Anschreiben auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 1-62a aufmerksam gemacht, da sie teilweise auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten VA
Stellungnahme: Der Entwurfsplanung einschließlich Begründung mit Umweltbericht werde die grundlegende Zustimmung gegeben.
Für das vorgesehene SO Nahversorgungszentrum, Wohnen und gewerbliche Nutzung, in dem u.a. die Unterbringung von Anlagen für kulturelle Zwecke möglich sei, wird um Prüfung gebeten, inwieweit Aussagen zu kulturellen Nutzungen detaillierter darzustellen sind – insbesondere bzgl. Schaffung von Atelierflächen bzw. Räume für kreativ Tätige.
Abwägung: Die mögliche Unterbringung von Anlagen für kulturelle Zwecke beschränkt sich nicht allein auf das Sondergebiet. Atelierflächen bzw. Räume für kreativ Tätige sind auch in den Mischgebieten allgemein und im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Bei dem Begriff „Anlagen für kulturelle Zwecke“ handelt es sich um eine Kategorie der Baunutzungsverordnung, deren Inhalt durch die Rechtsprechung ausreichend bestimmt ist. Einer weiter gehenden Erläuterung in der Begründung bedarf es dazu nicht.
Einen ausdrücklichen Flächenanteil für derartige Nutzungen im Plangebiet einzufordern, ist rechtlich nicht möglich.
Bezirksamt Mitte – Umwelt und Naturschutzamt; Bereich Umwelt
Stellungnahme zum Immissionsschutz: Der städtebauliche Vertrag sei in Bezug auf die erwähnten ergänzenden Regelungen zur Minimierung des Konfliktpotenzials des Einzelhandels auf die Wohnnutzungen bzgl. des Sondergebietes „Nahversorgungszentrum, Wohnen und gewerbliche Nutzung“ mit dem Umwelt- und Naturschutzamt abzustimmen.
Darüber hinaus bestünden keine Einwendungen gegen die zugrunde liegende Planung des vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfs.
Abwägung: Die Abstimmung zum städtebaulichen Vertrag erfolgt in einem gesonderten Verfahren.
Stellungnahme zum Bodenschutz/Altlasten:
Im Geltungsbereich lägen die sechs Katasterflächen 831, 16345, 10262, 1283, 10758 und 383 des Bodenbelastungskatasters Berlin.
Die in der Begründung aufgeführten sogenannten Altlastenverdachtsflächen (gewählte Abkürzung: ALVF) seien keine gesetzliche Kategorie, sondern subsummieren verschiedene Begrifflichkeiten, wie Anlagenstandorte, Baulichkeiten und konkrete Havariestandorte miteinander. Das führe, insbesondere ohne genaue Definition, zu Missverständnissen und sollte eigentlich nicht verwendet werden.
Die oben aufgeführten Flächen des Bodenbelastungskatasters Berlin würden auch fast ausnahmslos nicht der Kategorie der altlastenverdächtigen Flächen angehören, sondern würden überwiegend in der Kategorie Altlast i. S. des § 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) geführt. D.h. auf diesen Flächen seien Bodenkontaminationen festgestellt. Diese Definitionen der Kategorien gebe es im BBodSchG seit 1998 und sie könnten auch Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Abwägung: Die bisher teilweise abweichende Bezeichnung der Katasterflächen wird in der Begründung (Umweltbericht) angepasst.
Die bisher verwendete Bezeichnung ALVF entspricht den Begrifflichkeiten der Orientierenden Untersuchung. Sie wird im Rahmen der Begründung weiterhin genannt und dient der besseren Flächenzuordnung der dokumentierten Untersuchungsergebnisse.
In der Begründung (Umweltbericht) wird klargestellt, dass es sich aktuell nicht mehr um Verdachtsflächen handelt. Soweit möglich, wird künftig - analog zu der Begrifflichkeit der Detailuntersuchung - der Begriff Kontaminationsfläche verwendet.
Stellungnahme: Untersuchungen und Sanierungen im Bereich des ehem. Hamburg-Lehrter-Containerbahnhofs reichten bis in die Anfänge der 90iger Jahre zurück. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden seit 2010 eine Historische Recherche, zwei Orientierende Untersuchungen und Detailuntersuchungen auf vier Teilflächen vorgenommen. Eine verabredete gemeinsame Vorgehensweise bei der Altlastenerkundung im Jahr 2010 der beiden Hauptgrundstückseigentümer sei leider nicht zustande gekommen. Die Deutsche Bahn habe sich darauf beschränkt nur ihr Grundstück zu untersuchen, wohingegen die CA Immo auch auf der Ebene der orientierenden Untersuchungen andere altlastenverdächtige Flächen mit einbezogen habe. Das habe zu einer unterschiedlichen Herangehensweise und Darstellung der Sachinhalte geführt.
Diese Bodenuntersuchungen hätten nur den Bestand untersucht, nicht die Auswirkungen auf die neuen Nutzungen und die Planung.
Abwägung: Sowohl in den orientierenden Untersuchungen als auch in den Detailuntersuchungen wurden bei Kontaminationen des Bodens mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit als Bewertungsmaßstab gemäß den Vorgaben der Bundes-Bodenschutzverordnung herangezogen. Insofern lassen sich aus den Untersuchungen auch Aussagen über die Auswirkungen der Bodenverunreinigungen auf die geplanten Nutzungen ableiten.
Auch die Auswirkungen der Planung auf die Belastungssituation wurden, soweit dies im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich war, begutachtet. Von den jeweiligen Gutachtern und auch von der Bodenschutzbehörde selbst wurden Hinweise gegeben, wie negative Auswirkungen auf den Boden und das Grundwasser im Rahmen von Bauvorhaben vermieden oder verringert werden können.
Stellungnahme zur Geohydrologie: In der Begründung (s. S. 38) werde die geologische Situation nicht ausreichend dargestellt. Es werde nicht beschrieben, dass im Geltungsbereich, der im Randbereich einer eiszeitlichen Rinne liege, organische Schichten, insbesondere Torfe und untergelagerte Mulden vorkommen. Das habe nicht nur Auswirkungen auf den Wasserhaushalt (Versickerungseignung), sondern auch auf die Verteilung von Schadstoffen, da die meisten Schadstoffe Torfe nur schlecht durchdringen können und retardiert werden. Es könne dann zu einem Wechselprozess von Adsorption und Desorption der Schadstoffe kommen, der insbesondere durch Baumaßnahmen zu einer erhöhten Schadstofffreisetzung im Grundwasser führe. Davon seien grundsätzlich alle Böden, insbesondere feinkörnige Bodenschichten, betroffen. Geschiebemergel stünden im Gegensatz zur Beschreibung in der Begründung im Einflussbereich der zukünftigen Gebäudekörper nicht an.
Aufgrund der Grundwassermessungen im Auftrag der Deutschen Bahn sei bei zwei unabhängigen Messungen jeweils eine Grundwasserfließrichtung in östliche Richtung festgestellt worden. Das führe dazu, dass die vorhandenen Grundwasserkontaminationen zumindest in den nördlichen zwei Dritteln des Geltungsbereiches langsam in Richtung Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal flössen. Auch in 15 bis 18 m unter GOK seien in der einzigen tiefen Messstelle auf der westlichen Seite der Heidestraße (Nr. 807-12) noch Schadstoffkonzentrationen für PAK vom Bahngrundstück im öffentlichen Straßenland der Heidestraße 37 festgestellt worden, die knapp über dem sanierungsbedürftigen Schadenswert (SSW) der Berliner Liste 2005 lägen.
Abwägung: Die Ausführungen werden in den Umweltbericht integriert.
Stellungnahme zur Boden- und Grundwasserbelastung: Die zuständige Bodenschutzbehörde habe zuletzt mit detaillierten Stellungnahmen (BA Mitte, UmNat 315) vom 17. Juli 2013 und 12. November 2013 den Sachstand hinsichtlich der Boden- und Grundwasserbelastungen der ehemaligen Bahnflächen auch dem Bebauungsplanungsreferat der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mitgeteilt. Die Gefährdungsabschätzung erfolge gemäß den gesetzlichen Vorgaben durch die Bodenschutzbehörde, nicht durch Gutachter.
Die Darstellung zur Altlastensituation in der Begründung sei nicht für alle Bereiche zutreffend. Für verschiedene Flächen gäbe es Erkundungs- bzw. Sanierungsbedarf aufgrund vorhandener Boden-/Grundwasserkontaminationen.
Abwägung: Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben bleibt es dem Gutachter unbenommen, eine eigene Gefährdungsabschätzung zu erstellen. Eine Abwägung zum benannten Erkundungs- bzw. Sanierungsbedarf vorhandener Boden-/Grundwasserkontaminationen wird nachfolgend für die einzelnen Flächen vorgenommen (s.u.)
Stellungnahme: Die Fläche „ehem. Schmiede“ - KF-108, BBK-Nr. 831 liege im Bereich der zukünftigen Nutzung „Öffentliche Parkanlage mit Kinderspielfläche“. Aufgrund der hohen Belastung mit Benzoapyren, Blei und Quecksilber sowie möglicherweise anderer Schwermetalle im 1. Bodenmeter sei sicherzustellen, dass die Fläche vor Nutzungsbeginn saniert wird. Wegen der dort derzeit ansässigen Baustelleneinrichtungs- und Materiallagerflächen für die S 21 mache derzeit eine detaillierte Beprobung der obersten Bodenschichten keinen Sinn, da das oberste Bodenmaterial nicht definierbaren Veränderungen unterliegt. Ebenso sei hier anstromig eine hohe PAK-Konzentration von 36,9 µg/l gemessen worden, die weiter mindestens jährlich zu beobachten sei. Im Vergleich zum vorgenannten Messwert betrage der Geringfügigkeitsschwellenwert für Grundwasserkontaminationen für PAK 0,2 µg/l. Es müsse hier die Notwendigkeit hinsichtlich einer Grundwassersanierung auch im Zusammenhang mit hohen Zink-Konzentrationen geprüft werden. Da die Fläche nicht überbaut werde, sei eine Grundwassersanierung mit den dafür notwendigen Einrichtungen auch nach Festsetzung des Bebauungsplans prinzipiell möglich.
Vordringlich sei zu entscheiden, wo die 2000 m2 Nettospielplatzfläche angesiedelt wird. Ein Bodenaustausch inkl. Grabeschutz unter Sandspielflächen sei dort vorzunehmen.
Abwägung: Die Forderungen nach weiteren Beprobungen, Untersuchungen und ggf. Sanierungsmaßnahmen werden für die nachfolgenden Planungsebenen zur Kenntnis genommen. Sie stehen der geplanten Nutzung in dem Bereich und damit einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht grundsätzlich entgegen und können bei der Umsetzung der Planung berücksichtigt werden.
Die genaue Verortung der Spielplatzfläche im Vorgriff der Entwurfsplanung soll nicht erfolgen und eine diesbezügliche Festsetzung im Bebauungsplan deshalb nicht beabsichtigt. Sie ist auch nicht erforderlich, da der notwendige Bodenaustausch bei allen denkbaren Anordnungen des Spielplatzes in der Grünfläche möglich ist.
Stellungnahme: Im Bereich Heidestraße 32-34 (KF-109, BBK-Nr. 10262) sei bereits ein Sanierungsbedarf des MKW-Schadens im Grundwasser mit Schreiben des BA Mitte, UmNat 315 vom 17. Juli 2013 während der Bauausführung festgestellt worden. Sollte in diesem Bereich, das als Sondergebiet ausgewiesen sei, eine Injektionssohle im Grundwasser geplant sein, so sei die Sanierung vor Herstellung des Troges im Grundwasser durchzuführen, da sonst der Schaden verschleppt werde. Hier sei eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BauGB zu empfehlen.
Abwägung: Es handelt sich um eine kleine Restfläche eines ehemaligen Sanierungsbereichs. Die Ausdehnung beträgt maximal 4,5 x 1,5 x 1,7 m. Eine Sanierung im Rahmen der Bauausführung ist relativ problemlos möglich.
Der Grundstückseigentümer ist über die Belastungssituation informiert und eine Sanierungsverpflichtung besteht bereits nach dem Bundesbodenschutzgesetz.
Aus diesen Gründen wird eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BauGB nicht für erforderlich gehalten. In der Begründung wird künftig auf den Sachverhalt verwiesen.
Stellungnahme: Auf dem Grundstück Heidestraße 23 – ehem. Tankstelle (BBK-Nr. 16345) seien zumindest noch Teile der alten Tanks vorhanden. Da eine Beprobung wegen der unterkellerten und schwer zugänglichen unterirdischen Fläche erst nach Rückbau der Kellerdecke und Abfallentsorgung möglich sei, sollten vor Festsetzung des Bebauungsplans auf Höhe des Bahnniveaus, direkt hinter den Baulichkeiten zwei Grundwassermessstellen gesetzt werden, um das Risiko eines möglicherweise größeren Schadens abschätzen zu können. Eine nördlich in einem größeren Abstand von den Tanks im öffentlichen Straßenland gesetzte Grundwassermessstelle weise PAK-Belastungen auf. Eine eventuell notwendige Sanierung bis ins Grundwasser könnte bei einem Vergaserkraftstoffschaden wegen der Brückennähe zu erheblichen baulichen Durchführungsproblemen führen. Dies gilt umso mehr in Zusammenhang weiterer zeitgleicher Baumaßnahmen im Umfeld. Eine Kennzeichnung sei derzeit nicht möglich, da nicht feststehe, dass eine Bodenkontamination vorliegt.
Abwägung: Die geforderten weitergehenden Untersuchungen wurden im Juli 2016 in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde durchgeführt. Im Ergebnis der Detailuntersuchungen wurden keine Bodenbelastungen festgestellt und im Grundwasser nur geringfügige Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS) gemäß Berliner Liste bei den Schwermetallen Blei, Chrom und Kupfer ermittelt. Die Ergebnisse der Detailuntersuchung stehen der beabsichtigten Festsetzung der Flächen als Gewerbegebiet somit nicht entgegen.
Stellungnahme: Auf dem Gewerbegrundstück Heidestraße 45-52 (BBK-Nr. 1283) habe es im Rahmen der orientierenden Untersuchungen in beiden Grundwassermessstellen Überschreitungen des sanierungsbedürftigen Schadenswertes (SSW) für die Stoffgruppen PAK und LHKW sowie Überschreitungen des Geringfügigkeitsschwellenwerts (GFS, s. jeweils Berliner Liste 2005) bei Arsen gegeben. Bei den Bodenproben gab es keine erhöhten Werte. Da das angrenzende bisher nicht untersuchte Grundstück Heidestraße 45 auch im hinteren Teil überbaut werden solle, sei in diesem Zusammenhang zu überprüfen, ob die Belastung aus dem nördlichen Anstrom komme. Es sollten daher vor Festsetzung des B-Plans drei neue Messstellen auf den Grundstücken Heidestraße 45 und 46-52 gesetzt werden, um die Gefährdungsabschätzung abschließen zu können.
Der südlich anschließende Bereich Heidestraße 55/57 sei ebenfalls vom LHKW-Schaden betroffen. Baumaßnahmen mit Unterkellerungen werden kaum ohne Grundwasserreinigungsanlage zu betreiben sein.
Abwägung: Die geforderten weitergehenden Untersuchungen für die BKK-Fläche 1283 wurden Anfang August 2016 in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde durchgeführt. Dazu wurden im An- und Abstrom der BBK-Fläche insgesamt vier neue Grundwassermessstellen eingerichtet und beprobt sowie eine vorhandene Messstelle erneut beprobt. Aus den vorliegenden Analyseergebnissen ergeben sich keine Hinweise auf Bodenverunreinigungen, die der geplanten Nutzung grundsätzlich im Wege stehen könnten.
Ggf. erforderliche Aufwendungen für eine Grundwasserreinigung im Rahmen von Baumaßnahmen mit Unterkellerungen sind technisch und wirtschaftlich vertretbar.
Stellungnahme zur Oberbodenbelastung: Die Prüfwerte für Nutzungsarten des BBodSchG beziehen sich auf Feststoffwerte im Oberboden (ca. 0-30 cm). Dieser Bodentiefenbereich sei aber nicht separat untersucht worden, so dass man nur Anhaltspunkte der Bodenbelastung im gesamten 1. Bodenmeter hat.
Es sei daher im städtebaulichen Vertrag die Regelung aufgenommen worden, wonach bei Realisierung der festgesetzten Nutzungen sicherzustellen ist, dass im Oberboden der unversiegelten Freiflächen die Prüfwerte für Nutzungen nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) eingehalten werden (gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen). Auf diese Maßnahme sollte in der Begründung eingegangen werden. Diese Regelung gehe auch auf die zukünftigen Eigentümer über und sei zur Rechtswirksamkeit des B-Planes spätestens bei der Herstellung der Außenanlagen durch Bodenanalytik durch die Bauherren gegenüber dem Bebauungsplanreferat der Senatsverwaltung nachzuweisen. Unter Sandspielflächen sei ggf. zusätzlich ein Grabeschutz, der den Kontakt mit belastetem Bodenmaterial verhindert, notwendig.
Hinweise auf relevante Bodenluftbelastungen durch leichtflüchtige Schadstoffe lägen nach jetzigem Sachstand im Geltungsbereich nicht vor.
Abwägung: Der dargestellte Sachverhalt wird in den Umweltbericht integriert.
Stellungnahme zu öffentlichen Parkanlagen und Verkehrsflächen: Die unversiegelten Flächen seien hinsichtlich ihrer Nutzungseignung hinsichtlich der Bodenbelastung nur für die obersten 30 cm vertraglich abgesichert (s.o.). Bodenaushub mit höheren Bodenbelastungen in tieferliegenden Schichten und versiegelte Flächen, für die höhere Entsorgungskosten anfallen könnten, seien privatrechtlich zu regeln. Ein genereller Bodenaushub von 1 m auch außerhalb von Gebäudeflächen, wie er in der Begründung (s. S. 43/44) aufgrund gutachterlicher Stellungnahme wiedergegeben wird, sei eine Annahme, die nicht belegt sei.
Abwägung: Die Darstellungen in der Begründung werden entsprechend angepasst und ergänzt.
Stellungnahme zu Versickerungsanlagen: Auf Seite 27/28 der Begründung werde indirekt ausgeführt, dass für die Versickerung auf Altlastenverdachtsflächen nach der Niederschlagsfreistellungsverordnung eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig sei. Fast der gesamte Geltungsbereich des 1-62a sei aber eine Altlast i.S. des § 2 Abs. 5 BBodSchG. Es bestehe daher die Notwendigkeit, die Versickerungseignung gemäß den Anlagen der Niederschlagsfreistellungsverordnung konkret nachzuweisen. Konkrete Untersuchungen dazu gebe es bisher nicht. Aufgrund der Feststoffuntersuchungen des Bodens sei bodenschutzrechtlich in fast allen Fällen ohne eine Bodensanierung eine Versickerungsanlage nicht zu errichten.
Abwägung: Die Darstellungen in der Begründung werden entsprechend angepasst und ergänzt. Es ist ohnehin geplant, das anfallende Niederschlagswasser überwiegend in den Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal einzuleiten und nicht Vor-Ort zu versickern.
Stellungnahme: Eine Zunahme der festgestellten Grundwasserbelastungen sei durch die geplanten Erdbauarbeiten zur Umsetzung der Bebauungsplaninhalte (Bauphase) zu erwarten. Zusätzlich komme es zur Entsiegelung bisher in größerem Umfang versiegelter Flächen, wodurch Schadstoffe durch das Niederschlagswasser ins hoch anstehende Grundwasser (Grundwasserabstand tlw. nur 1,6 m) transportiert werden könnten. Durch Grundwasserabsenkungen während Baumaßnahmen könne es darüber hinaus zu Verlagerung von Grundwasserbelastungen, auch außerhalb des Geltungsbereichs kommen. Ferner könne es durch die für die S 21 nachgereichte Grundwasserhaltung, zu einer verstärkten Verziehung von Grundwasserschäden kommen. Entgegen der Darstellung in der Begründung (s. S. 54) seien Schadstofffreisetzungen ins Grundwasser kaum vermeidbar, sondern nur nach Überwachung durch geeignete Maßnahmen „aufzufangen“. Es könne dann eine Grundwasserhaltung mit einer Grundwasserreinigungsanlage notwendig werden. Mit Auflagen und Bedingungen der Bodenschutzbehörde zu wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen sei daher zu rechnen.
Abwägung: Die Aussagen in der Begründung (Umweltbericht) zu möglichen Auswirkungen der Planung auf die Grundwasserbelastung - vor allem während der Bauphase - werden entsprechend angepasst und ergänzt.
Die Hinweise zu möglichen Auflagen und Bedingungen bei wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen werden für die nachfolgenden Planungsebenen zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme: Trotz der vorliegenden Untersuchungen könnten auf einer Fläche mit hohem Gefahrenpotential, wie einem ehem. Containerbahnhof und fast 150 Jahre lang genutzten Güterbahnhof, einzelne Hotspots mit Schadstoffen nicht ausgeschlossen werden, zumal hier größere Areale eine geringe Beprobungsdichte aufwiesen. Verschiedene Beispiele zur Altlastenuntersuchung Berliner Güterbahnhöfe zeigten - wie z.B. aktuell auf der östlichen Heidestraße, wo trotz abgeschlossener Erkundung der Altlastensituation noch ein tiefreichender LHKW-Schaden im Rahmen der Bauvorbereitung entdeckt wurde, für den es vorher keinen Hinweis gab - dass scheinbar kleine, nicht untersuchte Flächen die Umsetzung der Planung massiv behindern könnten.
Ebenso sei die aktuelle Sanierungsnotwendigkeit im bereits festgesetzten Bebauungsplan 201c (südl. der Minna-Cauer-Straße), wo die Bodenschutzbehörde bereits seinerzeit der Stadtplanung mitgeteilt hätte, dass dort noch Handlungsbedarf zu erwarten sei, zu nennen. Solche nicht eingeplanten Maßnahmen könnten zu Bauverzögerungen in der Bauphase führen.
Abwägung: Die Hinweise zum möglichen Auftreten bisher unbekannter, sanierungsbedürftiger Schäden im Rahmen der Bauvorbereitung und damit einhergehenden etwaigen Bauverzögerungen, werden für die nachfolgenden Planungsebenen zur Kenntnis genommen. Diese Unwägbarkeiten stehen einer Festsetzung des Bebauungsplans aber nicht entgegen, da in den meisten Fällen sowohl in rechtlicher wie auch in technisch-finanzieller Hinsicht ausreichende Möglichkeiten bestehen, auftretende Schäden soweit zu sanieren, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung dennoch realisiert werden kann.
Die Sanierungsverpflichtung durch den Grundstückseigentümer und das konkrete Vorgehen beim Auftreten bisher unentdeckter Boden- und/oder Grundwasserbelastungen mit Handlungsbedarf wird in den städtebaulichen Verträgen mit den beiden Haupteigentümern im Plangebiet geregelt.
Stellungnahme: Die oben benannten ergänzenden Untersuchungen und Monitoringmaßnahmen auf den BBK-Flächen 831, 16345 und 1283 seien für eine abschließende Gefährdungsabschätzung vor Festsetzung des B-Plans auf den benannten Flächen vorzunehmen (s. Nr. 2.1, 2.3 und 2.4). Diese Untersuchungen sollten in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde, insbesondere der Untersuchungspunkte, vorgenommen werden.
Für diese Flächen werde derzeit ein Vorbehalt hinsichtlich der Nutzungsänderung bzw. Überbaubarkeit bezüglich Altlasten gesehen. Sobald diese Untersuchungen vorlägen, werde die Bodenschutzbehörde ihre Gefährdungsabschätzung auch im Hinblick auf die Festsetzung der benannten Flächen mitteilen.
Abwägung: In Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde wurden ergänzende Untersuchungen durchgeführt. Bereits auf Grundlage der vorliegenden Untersuchungsergebnisse liegen aber für das Bebauungsplanverfahren hinreichende Erkenntnisse vor, um die betroffenen Belange sachgerecht im Rahmen der Abwägung berücksichtigen zu können. Die Vorbehalte hinsichtlich der geplanten Nutzungsänderung bzw. Überbaubarkeit werden ausgeräumt.
Umfang und Detaillierungsgrad von Altlastenuntersuchungen sind bei Bebauungsplanverfahren so festzulegen, dass hinsichtlich der betroffenen Belange (hier: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie Boden- und Grundwasserschutz) ausreichende Erkenntnisse für eine sachgerechte Abwägung vorliegen. Da es sich um Belange des Umweltschutzes handelt, ist § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauGB zu beachten.
Insbesondere ist im Rahmen der Abwägung zu klären, ob, ggf. nach Durchführung von Dekontaminations- oder Sicherungsmaßnahmen, die geplanten Nutzungen unter Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse möglich sind. Maßstab der Prüfung sind dabei die Prüfwerte der Bundes-Bodenschutzverordnung für den Schutzpfad Boden – Mensch. Wenn Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese in technischer und finanzieller Hinsicht mit zumutbarem Aufwand realisierbar sind.
Für den allergrößten Teil des Geltungsbereichs ist die Gefährdungsabschätzung abgeschlossen (Schreiben der Bodenschutzbehörde vom 12. November 2013) und als Grundlage für die Abwägung verwendbar.
Auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und der 2016 ergänzend durchgeführten Untersuchungen kommt die Abwägung aber auch für verbleibenden Flächen mit hinreichender Sicherheit zu dem Ergebnis, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans unter Wahrung der oben genannten Belange vollziehbar sind.
Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass, wie von der Bodenschutzbehörde zutreffend dargestellt, auch nach dem vollständigen Abschluss der Gefährdungsabschätzung das Auftreten bisher unbekannter, sanierungsbedürftiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann. Wie das Beispiel eines LHKW- Schadens östlich der Heidestraße zeigt, bestehen aber im Allgemeinen sowohl in rechtlicher wie auch in technisch-finanzieller Hinsicht ausreichende Möglichkeiten, um mit solchen Situationen umzugehen und die durch den Bebauungsplan geplante Nutzung zu realisieren. Dass es dabei auch zu erheblichen Verzögerung in den Bauabläufen kommen kann, ist in diesen Fällen unvermeidlich, berührt aber die Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht.
Bezirksamt Mitte – Umwelt und Naturschutzamt; Bereich Naturschutz
Stellungnahme: Es werde im Hinblick auf die zeitliche Planung der nach Bebauungsplan möglichen Bauvorhaben angeregt, in der Begründung (S. 24 Bundesnaturschutzgesetz) auch auf die Bestimmungen des § 39 - Allgemeiner Artenschutz - einzugehen.
Abwägung: Die Regelungen des § 39 BNatSchG werden in der Begründung dargestellt.
Stellungnahme: Das Berliner Naturschutzgesetz sollte nicht unerwähnt bleiben, z.B. hat die Berliner Baumschutzverordnung darin ihre Grundlage.
Abwägung: Das Berliner Naturschutzgesetz wird als ergänzende Rechtsgrundlage zum BNatSchG aufgeführt.
Stellungnahme: Die Aussagen der Begründung zur Baumschutzverordnung (S. 28) seien hinsichtlich der Aussage, welche Bäume nach Baumschutzverordnung geschützt sind, nicht korrekt, da auch weitere Bäume den Bestimmungen der Baumschutzverordnung unterliegen (s. § 2 Abs. 2).
Abwägung: Der Umweltbericht wird entsprechend nachrichtlich ergänzt.
Stellungnahme: Obwohl die Regelung diesbezüglich nicht eindeutig sei, bestehe die Auffassung, dass „Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6“ auch solche Bäume erfasst, die im Rahmen der Eingriffsregelung zum Ausgleich/Ersatz eines Eingriffs in Natur und Landschaft gepflanzt worden sind, wenn in diesem Verfahren die Baumschutzverordnung nicht gesondert zur Anwendung kommt (- hier kam).
Es werde um Überprüfung und ggf. Anpassung der Begründung in den entsprechenden Abschnitten (Bäume der Ausgleichsmaßnahme 2.4) gebeten.
Abwägung: Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Die Eingriffsregelung nach § 14ff BNatSchG und der Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG, ausgefüllt durch die Baumschutzverordnung, sind getrennte Regelungen und so auch zu behandeln. Der Begriff der „Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6“ ist aus hiesiger Sicht nur auf Baumpflanzungen anzuwenden, die auf Rechtsgrundlage der Baumschutzverordnung angeordnet wurden.
Stellungnahme: Es werde um Überprüfung gebeten, ob eine mit der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 zur Dachbegrünung korrespondieren Festsetzung zur Ausbildung von Dachflächen
(- max. Neigung) geboten sei.
Abwägung: Festsetzungen zur Dachneigung können im Bebauungsplan nur aus stadtgestalterischen Gründen erfolgen, nicht aber auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB. Entsprechende Vorgaben sind aber auch nicht notwendig, um eine extensive Begrünung der Dachflächen abzusichern, weil die Verpflichtung unabhängig von der möglichen Dachform gilt. Wählt ein Bauherr kein flach geneigtes Dach für sein Vorhaben, hat dies nur zur Folge, dass die Baukosten steigen, weil sich die Dachbegrünung bei stärkerer Dachneigung schwerer verwirklichen lässt.
Bezirksamt Mitte – Straßen- und Grünflächenamt
Stellungnahme (zur Lärmproblematik): Die geplanten öffentlichen Straßen und Grünanlagen werden erheblich lärmbelastet sein; aus Richtung Westen durch den Schienenverkehrslärm der Bahn und aus Richtung Osten durch den Straßenverkehrslärm der Heidestraße. In der Begründung würden folgende höchste Beurteilungspegel für den Prognosefall genannt:
- entlang der Heidestraße 73 dB(A) tags und 67 dB(A) nachts,
- in den von der Heidestraße abgehenden Abschnitten der Erschließungsstraßen die weniger als 20 m von der Heidestraße entfernt liegen; 70 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts,
- in der öffentliche Parkanlage (Nordhafenplatz) 70 dB(A) an der Heidestraße und 62 dB(A) an der PIanstraße 1.2 (bei Lärmabschirmung durch den langfristig geplanten Gebäuderiegel im Gewerbegebiet) ,
- in der öffentlichen Parkanlage mit Kinderspielplatz im Süden des Plangebiets zwischen 56 und 60 dB(A) (bei Errichtung einer 5 m hohen und 225 m langen absorbierenden Lärmschutzwand zwischen öffentlicher Grünfläche und Bahnanlage).
Damit liege die Lärmbelastung der geplanten öffentlichen Straßen und Grünanlagen in weiten Teilen über den Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts (Lärmaktionsplan Berlin) und der ungestörten Kommunikation im Freien von 62 dB(A). Der Orientierungswert für Parkanlagen von 55 dB(A) werde flächendeckend überschritten.
Das SGA habe in den Bebauungsplanverfahren zur Europacity wiederholt zu Bedenken gegeben, dass durch die flächenhafte Verlärmung die Aufenthaltsqualität in den öffentlichen Straßen und Grünanlagen erheblich beeinträchtigt werde.
Abwägung: Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen der festgesetzten Straßenverkehrsflächen ist zu berücksichtigen, dass die Planstraßen vorrangig Erschließungsfunktionen übernehmen, während für den Aufenthalt im Freien die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen in den Blockinnenbereichen und die Platz- und Grünflächen vorgesehen sind.
Die Blockinnenbereiche verfügen dabei mit Lärmpegeln meist unter 50 dB(A) in dem für die Freiraumnutzung maßgeblichen Tagzeitraum über eine sehr gute Aufenthaltsqualität und auch in der südlichen Parkanlage wird durch die bahnbegleitende Lärmschutzwand eine Absenkung des Lärmpegels auf großflächig unter 60 dB(A) tagsüber und damit eine gute Aufenthaltsqualität und eine ungestörte Kommunikation gewährleistet.
Lediglich die Platzfläche im Norden des Plangebietes (die der aktuelle Bebauungsplanentwurf nicht mehr als Grünfläche sondern als Verkehrsfläche festsetzt) wird einer erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt sein. Der gerichtlich bestätigte Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tagsüber wird jedoch auch hier nur auf wenigen Quadratmetern im unmittelbaren Nahbereich zur Heidestraße erreicht.
Insgesamt gesehen stehen den Bewohnern der künftigen Europacity westlich der Heidestraße verschiedene Grün- und Freiflächen für die Kurzzeit- und Feierabenderholung zur Verfügung, die individuell im Hinblick auf das gewünschte Nutzungsangebot und die Ruhebedürftigkeit ausgewählt werden können.
Stellungnahme zur Lärmschutzwand): Es sei gutachterlich festgestellt worden, dass die öffentliche Parkanlage mit Kinderspielplatz ohne Lärmschutzmaßnahmen mit einem Lärmpegel bis zu 71 dB(A) belastet wäre. Mit der geplanten Lärmschutzwand könne der Lärmpegel auf 56 bis 60 dB(A) gesenkt werden. Damit wäre der Orientierungswert für Parkanlagen von 55 dB(A) jedoch weiterhin flächendeckend überschritten. Daher werden seitens des SGA wirksamere Maßnahmen zur Lärmabschirmung bzw. ein größerer Abstand zu den Lärmquellen gefordert.
Abwägung: Die festgesetzte Mindesthöhe und das geforderte Schalldämm-Maß gewährleisten in der Parkanlage eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen (Schwellenwert 62 dB(A)) und berücksichtigen die geplante Unterbringung von Spielflächen für Kinder und Jugendliche, deren Nutzung ebenfalls mit nicht unerheblichen Geräuschen verbunden ist. Die Forderung nach wirksameren Maßnahmen zur Schallabschirmung, die eine Einhaltung des in der DIN 18005-1 benannten Orientierungswertes für Parkanlagen von 55 dB(A) tagsüber garantieren, wird deshalb nicht als verhältnismäßig angesehen.
Außerdem wäre nach Auskunft der Schallgutachter eine Einhaltung des Zielwertes von 55 dB(A) auch mit einer deutlich höheren Lärmschutzwand nicht erreichbar, u. a. da die Wand den Straßenlärm nicht ausreichend abschirmen kann und auch der Schienenlärm aufgrund der Hinterstrahlung des nördlichen Wand-Endes sowie von Reflexionen an den künftigen Hausfassaden nicht unter einen hierdurch bestimmten Pegel abgesenkt werden kann.
Nicht zuletzt ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass durch die im innerstädtischen Bereich nutzungsbedingt vorhandene allgemeine Geräuschkulisse eine Einhaltung des Zielwertes von 55 dB(A) bei den meisten bestehenden und geplanten kleineren Grünflächen nicht gewährleistet werden kann, sie aber dennoch eine wichtige Funktion für die Kurzzeit- und Feierabenderholung im wohnungsnahen Umfeld erfüllen.
Stellungnahme: Teile der Lärmschutzwand lägen auf planfestgestellten Bahnflächen, für die mit TF 9.1. festgesetzt werden solle, dass ihre Realisierung erst nach Aufhebung des planfestgestellten Zwecks (Bau der S 21) erfolgen könne. Dieser Zeitpunkt werde nicht näher bestimmt. Aufgrund des starken Schienenverkehrslärms sei die Lärmschutzwand jedoch Bedingung für den Bau des Spielplatzes (einziger öffentlicher Spielplatz im Plangebiet!) und der öffentlichen Parkanlage.
Daher solle die Lärmschutzwand nicht unter diese - zeitlich unbestimmte - aufschiebende Bedingung fallen. Das könnte durch Verschiebung der Lärmschutzwand bzw. Einschränkung der planfestgestellten Baustelleneinrichtungsfläche erreicht werden. Dann wäre zumindest ein teilweiser Ausbau der Parkanlage vor Wohnungsbezug möglich, was vertraglich entsprechend zu regeln wäre.
Anderenfalls bestünden Bedenken zur Genehmigungsfähigkeit von Bauanträgen.
Die Frage, ob Bauanträge ohne Vorhandensein eines öffentlichen Spielplatzes und der öffentlichen Parkanlage genehmigt werden könnten; solle frühzeitig mit dem Bau- und Wohnungsaufsichtsamt geklärt werden.
Abwägung: Es trifft zu, dass die Parkanlage/Spielplatz einschließlich der Lärmschutzwand erst nach Freigabe der Baustelleneinrichtungsfläche S21 errichtet werden kann: Im Städtebaulichen Vertrag wird geregelt, dass die Lärmschutzwand die planungsrechtliche Voraussetzung für die Grünflächennutzung darstellt.
Dies ist insofern unproblematisch, als die eisenbahnrechtliche Planfeststellung als Baustelleneinrichtungsfläche voraussichtlich 2019 endet und eine frühere Aufnahme der Wohnnutzung im Plangebiet aufgrund des erforderlichen zeitlichen Planungs- und Realisierungsvorlaufs der Neubebauung unwahrscheinlich ist.
Da es sich bei den planfeststellungsbefangenen Flächen nicht um langfristige Restriktionen handelt, wird die vorgeschlagene Verschiebung der Lärmschutzwand als nicht sinnvoll erachtet, zumal dadurch öffentliche Flächen (zwischen Lärmschutzwand und Bahnanlagen) dauerhaft einer sinnvollen Nutzung entzogen würden.
Stellungnahme: Mit der textlichen Festsetzung Nr. 5.8 werde die Errichtung eines rund 225 m langen durchgehenden Lärmschutzbauwerks (Mindesthöhe von 5 m, Schalldämmung DLR von mindestens 25 dB, beidseitig hochabsorbierend) festgesetzt.
In der Begründung werde erläutert, dass das Lärmschutzbauwerk in Anlehnung an die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen" (ZTV-Lsw 06/14/) (d. h. Gruppe A3 oder Gruppe A4 gemäß ZTV-Lsw 06) ausgeführt werden müsse.
Zur konkreten Ausgestaltung des Lärmschutzbauwerks und die Berücksichtigung etwaiger Sicherheitsanforderungen würden bisher keine Aussagen gemacht .
Für verbindliche vertragliche Regelungen sei zumindest ein Vorentwurf erforderlich, der als Vertragsanlage beizufügen sei.
Abwägung: Die technische Ausgestaltung der Lärmschutzwand ist nicht bebauungsplanrelevant. Auf der Ebene der Bauleitplanung wird ein ausreichender Schutz angrenzender Nutzungen mit Angaben zur erforderlichen Fläche/Länge des Lärmschutzbauwerks, seiner Höhe und dem notwendigen Schalldämm-Maß dem Grunde nach gewährleistet.
Stellungnahme: Aus den vertraglichen Regelungen müsse eindeutig hervorgehen, dass dem Bezirk keine Kosten für die Herstellung der Lärmschutzwand entstehen und Verkehrssicherung und Unterhaltung für das Lärmschutzbauwerk nicht beim SGA liegen (AZG).
Die Lärmschutzwand sei in der Planzeichnung nicht als Teil der Parkanlage (grün) darzustellen, da sie nicht Bestandteil der künftigen Widmung als Grün- und Erholungsfläche werde. Das SGA könne nur lastenfreie Grünflächen in sein Fachvermögen übernehmen.
Die Begründung sei hinsichtlich der Flächenbilanz der Grünanlagen entsprechend zu korrigieren.
Abwägung: Die Übernahme der Herstellungskosten der Lärmschutzwand durch die Grundstückseigentümer wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Die Festsetzung der Lärmschutzwand als Teil der öffentlichen Grünfläche soll beibehalten werden; neben der Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes übernimmt die Wand auch die unter Sicherheitsaspekten notwendige Abgrenzung vor allem der Spielflächen.
Stellungnahme: Im Bodenbelastungskataster (BBK) werde das gesamte Plangebiet als Altlastenverdachtsfläche geführt. Das SGA weise nochmals darauf hin, dass es nur lastenfreie Flächen in sein Fachvermögen übernehmen könne.
Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sofern ein Handlungserfordernis (z.B. Sanierungsbedarf) besteht, wird die Durchführung geeigneter Maßnahmen durch den Grundstückseigentümer vor Übergabe der betroffenen Grün- und Verkehrsflächen an die öffentliche Hand im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Stellungnahme: Für Vorhaben auf noch planfestgestellten Bahnflächen werde eine aufschiebende Bedingung ohne Terminsetzung festgesetzt.
Da sowohl Straßen- als auch Grünflächen betroffen sind, würde der Verzicht auf eine Terminsetzung die gesamtheitliche Entwicklung des Gebietes behindern. Für die bauordnungsrechtlich notwendige Erschließung der Bauvorhaben könnte das Straßennetz und das Netz von Ver- und Entsorgungsanlagen ggf. nicht termingerecht zur Baugenehmigung hergestellt werden. Daher sollten Fristen für die Entlassung aus der Planfeststellung festgesetzt und dazu geeignete vertragliche Regelung getroffen werden.
Abwägung: Terminsetzungen zur Entlassung aus der Planfeststellung sind im Bebauungsplan oder im städtebaulichen Vertrag generell nicht möglich; dies obliegt allein der Planfeststellungsbehörde.
Im vorliegenden Fall ist die Entlassung aus der Planfeststellung abhängig von der Fertigstellung der Baumaßnahme S 21 und stellt aufgrund des absehbaren Zeithorizonts 2018/2019 kein Problem für die Umsetzung der Bebauungsplaninhalte dar.
Stellungnahme: Der Nordhafenplatz solle aus folgenden Gründen nicht als öffentliche Parkanlage, sondern als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden:
- Entsprechend seiner Funktion als zentraler grüngeprägter Platz mit Zugang zum künftigen S-Bahnhof sei erheblicher Fußgängerverkehr zu erwarten. Daher müsse der Platz beleuchtet, als Straßenverkehrsfläche für Fußgänger hergestellt und baulich unterhalten werden. Notwendig seien regelmäßige Straßenreinigungen durch die BSR und Winterdienst. Das sei nur bei einer Widmung als Straße, jedoch nicht bei einer Widmung als Grünanlage gewährleistet.
- Die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (Ersatzmaßnahmen für die planfestgestellte Ausgleichsfläche "Begrünung im Bereich des Hamburg-Lehrter Containerbahnhofs" am Parkplatz des ehemaligen Hamburg-Lehrter Containerbahnhofs) könne nach Aussage von SenStadtUm auch auf einer Straßenverkehrsfläche erfolgen.
- Der Orientierungswert für Parkanlagen von 55 dB(A) werde flächendeckend überschritten (62 bis 70dB(A)), so dass der Erholungswert einer Grünanlage nicht gegeben sei.
- Die vorhandene planfestgestellte Regenwasserleitung sei ein Ausschlusskriterium für die Widmung als Grünanlage.
- Die Festsetzung als Grünanlage würde dazu führen, dass der Bezirk für die angrenzenden Verkehrsflächen straßenreinigungs- und schneeräumpflichtig werde.
Abwägung: Der Argumentation wird gefolgt und der Nordhafenplatz wird im weiteren Bebauungsplanverfahren als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ festgesetzt. Die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (z.B. in Form von Baumpflanzungen) sowie eine Begrünung von Teilflächen wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Stellungnahme: Das Ergebnis der in 2010 erfolgten Abstimmung zum Umgang mit den Bohrpfahlfundamenten der Kranbahn im Bereich der geplanten Straßen einschließlich erforderlicher Bürgschaften sei in den Vertrag aufzunehmen. Dazu werde der Aktenvermerk vom 3. Mai 2010 zum Umgang mit den Bohrpfahlfundamenten der Kranbahn beigefügt.
In diesem Vermerk werde auf die Zielstellung hingewiesen, nur lastenfreie Grundstücke in den Besitz des SGA Mitte zu übernehmen. Dies würde den kompletten Rückbau der Bohrpfähle bedingen. Da dies auf Grund der Abmaße der Bohrpfähle (22 m) wahrscheinlich unverhältnismäßig wäre, muss nach Kompromisslösungen gesucht werden. Dabei seien aus Sicht des Fachbereichs 4 zwei Varianten denkbar, um etwaigen Schaden vom Land Berlin abwenden zu können.
Abwägung: Im Ergebnis der Abstimmungen 2010 wurde die festgesetzte Straßenverkehrsfläche der Planstraße 1.2/1.3 im Bebauungsplan so angepasst (Verringerung der Straßenbreite), dass die westlichen Kranbahnfundamente nunmehr ausschließlich auf privaten Grundstücksflächen liegen. Die östlichen Kranbahnfundamente befinden sich ebenfalls überwiegend im Bereich der künftigen Baugrundstücke. Lediglich innerhalb der Platzfläche des Nordhafenplatzes, den querenden Planstraßen 2 und 3 und den parallel dazu verlaufenden Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung könnten sich punktuell Bohrpfahlfundamente befinden. Ihre Beseitigung bis in eine für die künftige Leitungsverlegung und das Anpflanzen von Bäumen relevante Tiefe wird mit dem Grundstückseigentümer vertraglich geregelt.
Stellungnahme: Es sei zu prüfen, ob die Straße überhaupt der öffentlichen Erschließung dient, oder ob sie nicht mit einer entsprechenden Baulasteintragung in Form eines Geh- Fahr und Leitungsrechtes für die Allgemeinheit als Privatstraße mit öffentlichen Verkehr im Besitz des Investors verbleiben kann. Zur Gewährleistung der Baufreiheit für etwaige zu errichtende Leitungen gem. DIN 1998 wären die Bohrpfähle in diesem Fall bis zu folgenden Tiefen - die von der Lage der zukünftigen Straße abhängig sind - abzubrechen.
a) Bohrpfähle, die sich im Gehwegbereich befinden = Abbruch der Fundamente der zukünftigen Straße bis 2,50 m unter GOK
b) Bohrpfähle, die sich im Bereich der Fahrbahn befinden = Abbruch der Fundamente der zukünftigen Straße bis 4,50 m unter GOK
Sofern eine Übernahme der Straße in den Besitz und die Baulast des SGA Mitte erfolgen soll, müsste der Investor zusätzlich zu dem vorstehend geforderten Abbruch der Fundamente vertraglich verpflichtet werden, die etwaigen Mehrkosten für eine notwendige Beseitigung der verbliebenen Gründungsbauteile zu übernehmen, wenn die Beseitigung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Übernahme des Grundstückes durch das SGA Mitte notwendig wird. Als Sicherheit hierfür ist eine entsprechende Bürgschaft zu hinterlegen.
Der genaue Vertragsinhalt wäre vom Rechtsamt zu prüfen. Darüber hinaus bedürften gem. Dienstanweisung Nr. 06/2009 alle dinglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Grundstücken grundsätzlich der Zustimmung der Amtsleitung.
Abwägung: Die geplanten Straßen im Plangebiet werden weiterhin als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. In Absprache mit dem Bezirksamt Mitte werden im städtebaulichen Vertrag Regelungen zur Beseitigung vorhandener Bohrpfahlfundamente bis in die benannten Tiefen getroffen.
Stellungnahme: Neben den einmaligen Herstellungskosten, die vertraglich zu regeln seien, entstehen dem Bezirkshaushalt dauerhafte Mehrausgaben für die Unterhaltung der zukünftigen Straßen- und Grünflächen und höhere personalwirtschaftliche Aufwendungen. Diese zusätzlichen Sach- und Personalleistungen müssten für den Bezirkshaushalt ausgeglichen werden.
Abwägung: Fragen der Unterhaltung von Grün- und Verkehrsflächen sind unabhängig vom Bebauungsplanverfahren zu klären. Der diesbezügliche finanzielle und personalwirtschaftliche Mehrbedarf wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme: Bisher könnten vom SGA nur Hinweise zu den Vertragsentwürfen (städtebaulicher Vertrag) gegeben werden, da die Planunterlagen vollumfänglich erst in dieser TÖB zur Stellungnahme vorgelegt wurden.
Für eine verbindliche Stellungnahme zu den Vertragsentwürfen sei die Vorlage der aktuellen Vertragsentwürfe erforderlich.
Es werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Kostenübernahme für eine Bauherrenvertretung bei den Baumaßnahmen für die künftigen öffentlichen Flächen (Straße und Grün) vertraglich geregelt werden müsse.
Abwägung: Zum städtebaulichen Vertrag erfolgte ein gesondertes Beteiligungsverfahren, in das auch das SGA des Bezirks Mitte einbezogen wurde.
Ergebnis der Behördenbeteiligung
Im Ergebnis der Auswertung der im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen, wurde eine Festsetzung des so genannten „Nordhafenplatzes“ als öffentliche Grünfläche zugunsten einer Festsetzung als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ aufgegeben. Außerdem wurde ein Hinweis zur notwendigen Berücksichtigung der Belange der Luftfahrt aufgrund der Lage im Bauschutzbereich des Flughafens Tegel aufgenommen.
Weitere Änderungen der Planzeichnung sowie der textlichen Festsetzungen ergaben sich durch die Anpassung der Bebauungsplanfestsetzungen an das Ende 2015/Anfang 2016 überarbeitete städtebauliche Konzept und im Ergebnis des neuen Schallschutzgutachtens sowie der aktualisierten Verkehrsprognose.
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend angepasst sowie an weiteren Stellen redaktionell ergänzt und überarbeitet.