Planungsdokumente: Einführungstest

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

V.10 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf des Bebauungsplans 1-62a vom 27. Mai 2016 hat nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin am 27. Mai 2016, Seite 1101, mit Begründung (einschließlich Umweltbericht) und den relevanten Fachgutachten und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 6. Juni bis einschließlich 6. Juli 2016 im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin - öffentlich ausgelegen. Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zusätzlich durch amtliche Anzeige am 3. Juni 2016 in drei Berliner Tageszeitungen („Berliner Morgenpost“, „Tagesspiegel“ und „Berliner Zeitung“) hingewiesen. Die Bekanntmachung enthielt auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.

Zusätzlich wurden Plan und Materialien während des Offenlagezeitraums auch auf der Website der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bereitgestellt. Die entsprechenden Seiten wurden rund 1.800mal aufgerufen. Ergänzend zu schriftlichen Stellungnahmen wurde die Möglichkeit angeboten, sich direkt per E-Mail zu äußern.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung unterrichtet worden (siehe auch V.11).

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gingen vier (schriftliche) Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf ein. Die Stellungnahmen finden - thematisch zusammengefasst - nach Abwägung aller Belange wie folgt Berücksichtigung:

Art der baulichen Nutzung

Stellungnahme: Da in Berlin mehr Wohnungen als Büros gebraucht würden, die in vielen Teilen der Stadt leer stünden, solle man den nördlichen Bereich des Bebauungsplangebietes als Mischgebiet und nicht als Gewerbegebiet ausweisen. Generell könne man die Gewerbegebiete an der Westseite des Bebauungsplanes als Mischgebiete entwickeln und durch eine intelligente Gebäudeaufteilung dafür sorgen, dass die Wohnungen auf der Ostseite der Gebäude liegen und somit vor Schall und Lärm geschützt seien.

Abwägung: Eine weitere Erhöhung des Wohnanteils auf den Bauflächen westlich der Heidestraße wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mehrfach geprüft, kann aber vor allem unter Immissionsschutzaspekten nicht umgesetzt werden. Die beabsichtigte durchgehende Riegelbebauung mit einzelnen Hochpunkten in den Gewerbegebietsteilen GE 2.1 und GE 2.2 bietet kaum Möglichkeiten für die Unterbringung von lärmgeschützten Wohnungen. Im Ergebnis der Schallschutzgutachten sind die hohen Lärmbelastungen durch den Schienenverkehrslärm nicht auf die bahnzugewandten Fassaden beschränkt, sondern betreffen auch die seitlich zu den Bahnanlagen hin ausgerichteten Außenwände. Gleichzeitig ist auch die Lärmbelastung in der Planstraße 1.2 bzw. 1.3 infolge des gebietsinternen Verkehrs, der sich auch aus der gewerblichen Nutzung im Mischgebiet ergeben kann, zu hoch, um vor allem im Nachtzeitraum die nötige Wohn- bzw. Schlafruhe zu gewährleisten. Ein ausreichender Schallschutz im Sinne lärmrobuster Baustrukturen (mindestens eine ruhige Wohnungsseite), lässt sich im Plangebiet 1-62a somit nur über die Ausbildung allseitig geschlossener Blockinnenbereiche gewährleisten, welche zumindest in den Gewerbegebietsteilen GE 2.1 und GE 2.2 aufgrund der geringen Baugebietstiefe zwischen der Planstraße 1.2/1.3 und den Bahnanlagen nicht realisierbar ist. Eine größere Baugebietstiefe im Gewerbegebiet durch Verlegung bzw. Verschwenkung der gebietsinternen Erschließungsstraße ist ebenfalls nicht möglich, da diese die gleichen Probleme für die Bauflächen entlang der Heidestraße hervorrufen würde.

Vorbehalte gegenüber einer Wohnnutzung im Nahbereich der Bahnanlagen bestehen darüber hinaus auch aus Sicht des Erschütterungsschutzes. Ein Ende 2013 erstelltes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass vor allem Güterzugrangierfahrten auf den HuL-Gleisen zu Einzelereignissen mit hohen Erschütterungsmaximalpegeln führen können, welche deutlich über der Fühlbarkeitsschwelle liegen und nachts den oberen Anhaltswert der DIN 4150 überschreiten. Die Gutachter sehen die Bauflächen im Nahbereich der Bahnanlagen (< 40 m) deshalb als eher ungeeignet für Wohnungen und schwingungssensible gewerbliche Nutzungen (z.B. Labore mit sensibler Sensorik) an.

Nicht zuletzt widerspricht eine weitere Erhöhung des Wohnanteils auch den Planungszielen auf gesamtstädtischer Ebene, die durch den Flächennutzungsplan vorgegeben und im Masterplan Heidestraße konkretisiert werden. Im Flächennutzungsplan ist die Europacity (mit Ausnahme der südlichen Flächen am Hauptbahnhof) als gemischte Baufläche M 2 dargestellt. Daraus sind die in den Bebauungsplänen 1-62a, 1-62b und 1-92VE vorgesehenen Baugebiete (Wohngebiet, Mischgebiet, eingeschränktes Gewerbegebiet und Sondergebiet „Nahversorgung, Wohnen und gewerbliche Nutzung“) entwickelbar, wenn im Gesamtgefüge der Charakter einer gemischten Baufläche erhalten bleibt. Da auf den Bauflächen östlich der Heidestraße bereits vorwiegend Wohnnutzungen geplant sind, erfolgt die Festsetzung von Gewerbegebieten im Bebauungsplan 1-62a auch im Sinne dieses Entwicklungsgrundsatzes.

Stellungnahme: Man weise darauf hin, dass das Grundstück Heidestraße 46 – 52 seit mehr als 30 Jahren als Gewerbehof betrieben werde und damit im Prinzip eine Enklave inmitten der Bahnbrachen darstelle. Auch in Zukunft sei beabsichtigt das Grundstück weiterhin hauptsächlich gewerblich-kulturell zu nutzen. Geplant sei unter anderem ein Konzertsaal verbunden mit entsprechendem nutzungsorientiertem großflächigem Einzelhandel. Ursprünglich sei das Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-62 erfasst gewesen und befinde sich nach der Aufteilung dieses Bebauungsplans nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-62a. Der Bebauungsplan 1-62a erweise sich – was die Festsetzung von Flächen für die soziale Wohnraumförderung im Mischgebietsteil MI 4.2 angehe – als rechtsfehlerhaft und unabgewogen (Abschnitt III.3.1.5). Im Gegensatz zum Bebauungsplan 1-62 sehe der Bebauungsplan 1-62a vor, dass im Mischgebietsteil MI 4.2 - in welchen das Grundstück Heidestraße 46 - 52 liegt – Wohngebäude mit einem förderfähigen Wohnungsanteil von mindestens 25 % errichtet werden müssten. Die Begründung zum Bebauungsplan 1-62a schließe hierbei ausdrücklich das Grundstück Heidestraße 46-52 mit ein. Eine wägende Auseinandersetzung mit den betroffenen Belangen der Grundstückseigentümerin - wie etwa Wertverlust des Grundstücks, erschwerte Vermarktbarkeit und Entwicklungsmöglichkeit, bereits bestehende gewerbliche Nutzung sowie daraus resultierende Eingriffe in das Eigentum und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - fänden hierbei nicht statt.

Eine Änderung der seit Jahren bestehenden gewerblichen Nutzung zur Verpflichtung, mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum zu schaffen, wäre darüber hinaus jedoch auch gar nicht notwendig. Denn betrachte man das Plangebiet, das dem Bebauungsplan 1-62a zugrunde liegt, so falle auf, dass sich der nördliche Teil des Plangebiets (also die Flächen nördlich gelegen des MI 4.1, einschließlich MI 4.1) deutlich vom südlichen Teil des Plangebiets (also die Flachen nördlich der Döberitzer Straße, einschließlich MI 4.2) unterscheide. Während der nördliche Teil des Plangebiets brach liege, werde der südliche Teil seit Jahren gewerblich genutzt. Wie die Begründung zum Bebauungsplanentwurf 1-62a selbst anführe, haben sich im Süden des Plangebietes kulturelle Nutzungen angesiedelt. Die Heidestraße 46-52 habe sich zu einem Standort für kreative Nutzungen mit zahlreichen Galerien, Ateliers und Architektenbüros entwickelt. Damit komme dem südlichen Teil - ebenfalls aufgrund seiner Nähe zum Hamburger Bahnhof und dem "Kunst-Campus" - ein ganz anderer Charakter als dem nördlichen Teil des Plangebiets zu. Dies zeige sich auch in den Ausweisungen des Bebauungsplans 1-62a. Während der nördliche Teil durch Baulinien und Baugrenzen sowie eine gewisse Blockstruktur ausgewiesen sei, finden sich im südlichen Teil solche Ausweisungen nicht wieder. Der brachliegende, nördliche Teil erfordere also eine komplett neue Bebauung, wohingegen der südliche Teil bereits ein bestehendes Gebiet mit bestehender Gebäudenutzung darstelle und damit bereits bestandsgeprägt sei. Sofern der Bebauungsplan 1-62a daher soziale Wohnraumförderung zum Ziel habe, könne dieses Ziel in ausreichendem Maße dadurch umgesetzt werden, dass der nördliche Teil- der ohnehin neu entwickelt und bebaut werden müsse und daher erhebliches Wohnungsbaupotenzial aufweise - für die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum herangezogen werde. Die südlichen Flächen seien demgegenüber - aufgrund ihrer Lage und bestehenden Gebäudenutzung - viel besser dafür geeignet, die Aspekte Kultur und Arbeiten weiter auszubauen. Denn auch diese seien nach der Begründung zum Bebauungsplanentwurf 1-62a Ziele des Bebauungsplans. Das übergeordnete Ziel, ein gemischt genutztes Stadtquartier entstehen zu lassen, würde damit in seiner Gesamtheit ebenfalls erreicht werden.

Abwägung: Das Grundstück Heidestraße 46-52 wird im Bebauungsplan in Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und unter Berücksichtigung der bestehenden Eigenart der näheren Umgebung – wie auch die angrenzenden Grundstücke – als Mischgebiet festgesetzt. Das Grundstück Heidestraße 46-52 ist im Gegensatz zu den bereits bebauten Einzelgrundstücken an der Heidestraße verhältnismäßig groß, so dass der Gebietscharakter eines Mischgebietes auch hier zu wahren ist und nicht – wie vom Einwender vorgebracht – für die Wahrung der Zweckbestimmung erst weitere Grundstücke im Norden des Baugebietes zu berücksichtigen wären und das Grundstück insgesamt einer gewerblichen Nutzung vorbehalten bleiben soll oder kann.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Festsetzung des Grundstücks als Mischgebiet bereits zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens, d.h. vor Aufteilung des ursprünglichen Bebauungsplans 1-62 im Jahr 2012, Gegenstand der Festsetzungen war.

Die Festsetzungen zur sozialen Wohnraumförderung reflektieren zwar grundsätzlich auf der Ebene des Bebauungsplans die Erfordernisse des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung als Leitlinie für den Abschluss städtebaulicher Verträge in Berlin. Danach soll bei der Entwicklung neuer Wohngebiete – auch als Teil von Misch- oder Kerngebieten – ein verbindlicher Anteil an mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen (25%) vereinbart werden. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist aber auch zu treffen, wenn unabhängig, ob es zu einem Vertragsabschluss im Sinne des Berliner Modells kommt, ein städtebauliches Erfordernis dafür besteht. In Berlin sind aufgrund der verstärkten Nachfrage nach Wohnraum vor allem die Wohnbedürfnisse schwacher Bevölkerungsgruppen und die Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen unter Berücksichtigung einer sozialen Durchmischung der Bevölkerung als erheblichen öffentlichen Belang zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere auch für die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers, wie hier der Europacity. Dabei soll der in den in § 1 Absatz 5 BauGB formulierten Grundsatz, dass Bebauungspläne eine sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sollen, beachtet werden. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer wird deshalb die Verpflichtung zur Errichtung von förderfähigen Wohnungen für alle Grundstücke mit Neubaupotenzialen bzw. Umnutzungspotentialen festgesetzt. Ausgenommen werden nur die bereits bebauten Einzelgrundstücke Heidestraße 45, 53, 53A, 54 und das Eckgrundstück Heidestraße 55/Döberitzer Straße 1 aufgrund ihrer Kleinteiligkeit und bereits bestehenden Wohnnutzung.

Rechtsfolge der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist, dass auf diesen Flächen nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die die Anforderungen der entsprechenden gebäudebezogenen Fördervoraussetzungen erfüllen. Wohngebäude, die auf dieser Fläche errichtet werden, unterliegen der Bindung nach dem Wohnraumfördergesetz jedoch nur, wenn die Fördermittel der sozialen Förderung auch in Anspruch genommen werden. Demnach sind auf den festgesetzten Flächen auch solche Wohngebäude zulässig, die ohne Inanspruchnahme von Mitteln des sozialen Wohnungsbaus freifinanziert werden, wenn sie denn die gebäudemäßigen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen. Ein Gebäude ist schon dann als Wohngebäude im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB anzusehen, wenn es auch dem Wohnen dient und wenn die Wohnnutzung im Verhältnis zu den anderen Nutzungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das bedeutet, dass ggf. in diesem Sinne auch kulturelle oder gewerbliche Nutzungen, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören, ergänzend zulässig sind.

Die bestehende gewerbliche Nutzung des Grundstücks Heidestraße 46 – 52 hat Bestandsschutz; insofern findet ein Eingriff in die ausgeübte gewerbliche Nutzung nicht statt. Die weitere Entwicklung und Vermarktung der Flächen ist aber künftig nur im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans möglich, d.h. gewerbliche Nutzungen sind entsprechend der Zweckbestimmung eines Mischgebietes zulässig, ebenso Anlagen für kulturelle Zwecke – wie vom Einwender beabsichtigt. Der Bebauungsplan eröffnet zudem zusätzliche, auch wirtschaftlich interessante Nutzungsmöglichkeiten, da die Realisierung einer Wohnnutzung nach geltendem Planungsrecht bisher nicht möglich ist.

Der Vorwurf eines Wertverlustes infolge der Festsetzungen des Bebauungsplans wird nicht geteilt. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB halten sich im Rahmen der Sozialbindung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Entschädigungsansprüche nach § 40 BauGB drängen sich dem Plangeber aber auch hier nicht auf. Gegenüber dem geltenden Planungsrecht, das für das ursprüngliche Grundstück Heidestraße 46 – 52 (Flurstück 52/1) durch die Regelungen des Baunutzungsplans bestimmt wird, ermöglicht der Bebauungsplan neben der Änderung der Art der Nutzung eine deutlich höhere Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Der bisherigen Zulässigkeit von umgerechnet etwa 15.200 m² Geschossfläche (60.825 m³ Baumasse) steht im Bebauungsplan eine Zulässigkeit von 27.878 m² Geschossfläche gegenüber.

Maß der baulichen Nutzung, Gebäudehöhen, Bauweise

Stellungnahme: Der Bebauungsplan 1-62a erweise sich, was das Maß der baulichen Nutzung angeht, als rechtsfehlerhaft und unabgewogen. Es fehle an einer ausreichenden Begründung weswegen die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Anzahl der Vollgeschosse auf allen Teilflächen mit Ausnahme des MI 4.2 (GFZ 3,3 / VI) deutlich erhöht wurden (GFZ von 3,3 auf 3,9 bis 5,2 / Anzahl der Vollgeschosse von VI auf abschnittsweise VII und X im MI und SO sowie von VII-XVII auf V-XXIII im GE). Damit liege eine Ungleichbehandlung des Gebietes MI 4.2 im Vergleich zu den anderen Gebieten vor. Städtebauliche Gründe, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Im Gegenteil erscheine es nicht nachvollziehbar, gerade die historisch gewerblich vorgeprägten Flächen gegenüber den neu zu entwickelnden Flächen zurückzuzonen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass hier weniger städtebauliche Belange als die wirtschaftlichen Interessen von Dritteigentümern für die planerische Entscheidung maßgeblich waren. In Anlehnung an die Nachbargebiete sollten daher die Geschossflächenzahl und die Anzahl der Vollgeschosse für MI 4.2 ebenfalls erhöht werden (so etwa GFZ auf 4,3 und Anzahl der Vollgeschosse auf VII). Dies ist insbesondere auch unter dem Aspekt sinnvoll, dass ein städtebaulich ohne weiteres zu bewältigender Verdichtungsbedarf bestehe.

Abwägung: Der auf Grundlage des Masterplans erarbeitete städtebauliche Entwurf wurde seit 2009 stetig weiterentwickelt und berücksichtigt den seither stark angewachsenen Wohnungsbedarf und den zunehmend angespannten Markt für innenstadtnahe Büroflächen. Die mit der Konzeptüberarbeitung ermöglichte Unterbringung von zusätzlichen Wohnungen und Büroflächen im Plangebiet ging mit einer Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung einher. Nicht alle Flächen des Plangebietes sind aber gleichermaßen für diese Nachverdichtung geeignet.

Im Mischgebietsteil MI 4.2 sprechen vor allem verkehrliche Gründe gegen ein mit den übrigen Mischgebietsteilen vergleichbar hohes Nutzungsmaß. Gleichwohl ermöglicht der Bebauungsplan auch hier gegenüber dem geltenden Planungsrecht (Baunutzungsplan) ein deutlich höheres Maß der baulichen Nutzung und es erfolgt keine „Zurückzonung“ des vorhandenen zulässigen Nutzungsmaßes.

Im MI 4.2 kann aufgrund der Grundstückszuschnitte die Erschließung lediglich eingeschränkt über die Heidestraße und über die Döberitzer Straße erfolgen. Eine Zufahrt unmittelbar von der Heidestraße aus ist aus Richtung Norden über die bestehenden Einfahrten möglich; eine Abfahrt vom Grundstück nur in Richtung Süden. Die Anlage einer Überfahrt durch den Mittelstreifen der Heidestraße – zur Ermöglichung einer direkten Anfahrt aus Richtung Süden bzw. Abfahrt nach Norden – wurde im Rahmen der Ausbauplanung geprüft, aber als nicht umsetzbar verworfen. Bei der B 96 handelt es sich um eine Bundesfernstraße mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen. Abbiegende Fahrzeuge müssten auf der linken Spur halten, um bei einer Lücke des entgegenkommenden Verkehrs über die Gegenfahrbahn auf das Grundstück Heidestraße 46 – 52 einbiegen zu können. Dies ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses (Staubildung) ausgeschlossen; die Anlage einer gesonderten Abbiegespur aus Platzgründen nicht möglich. Fahrzeuge von oder zum Grundstück Heidestraße 46 – 52 müssen deshalb bis zur nächsten Lichtsignalanlage – in einer Entfernung von 120 bis 140 m südlich bzw. nördlich Ihres Grundstücks – fahren und in die Gegenrichtung wechseln. Die Kapazitäten hierfür sind begrenzt. Auch bei der Zufahrt Döberitzer Straße handelt es sich um eine nicht signalisierte Einmündung mit nur eingeschränkten Abbiegebeziehungen. Ein Linksabbiegen ist nur zur Einfahrt in die Döberitzer Straße zulässig und muss im Schatten einer über den nördlichen Knotenarm führenden Fußgänger-LSA erfolgen. Die Ausfahrt aus der Döberitzer Straße ist nur in Richtung Süden möglich. Die Verkehrsabwicklung über die Döberitzer Straße ist zusätzlich durch deren künftige Funktion als Grünverbindung/überörtliche Fuß- und Radwegeverbindung beschränkt und wird daher als Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. Eine Anbindung des Grundstücks Heidestraße 46 – 52 über die rückwärtig angrenzende Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgänger- und Radfahrbereich von der Planstraße 3 aus, ist zum Schutz der angrenzenden Grünfläche ebenfalls nicht möglich (siehe Abwägung zum Punkt verkehrliche Belange).

Stellungnahme: Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung für die Begrenzung der Höhe der Vollgeschosse für Bürogebäude auf 4,50 m bzw. 3,70 m (Abschnitt III.3.2.5). Soweit der Bebauungsplan das Ziel verfolge, ein ruhiges und einheitliches städtebauliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, sei es ausreichend, die Anzahl der Vollgeschosse festzulegen. Darüber hinaus jedoch zusätzlich noch die Höhe der Vollgeschosse zu regeln, sei nicht mehr nachvollziehbar - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der ursprüngliche Entwurf zum Bebauungsplan 1-62 solche Vorgaben nicht enthalten hätte. Die Festlegung der Höhe der Vollgeschosse stelle damit eine Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümerin Heidestraße 46 – 52 dar. Dies sei im vorliegenden Fall insbesondere deshalb relevant, weil die auf dem Grundstück angestrebte Intensivierung kultureller Nutzungen mit Ausstellungs- und Veranstaltungsräumen auf größere Deckenhöhen angewiesen sei.

Abwägung: Die Höhenentwicklung der Bebauung im Plangebiet wird durch die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse sowie von Gebäudehöhen (Oberkanten baulicher Anlagen) geregelt. Ergänzend getroffene Festsetzungen zur Mindestzahl von Vollgeschossen und/oder zur Mindesthöhe für die Oberkante baulicher Anlagen sind aus Lärmschutzgründen erforderlich. Eine Begrenzung der Höhe einzelner Vollgeschosse wird im Bebauungsplan dagegen nicht festgesetzt; das wäre mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig. Bei Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe (im hier maßgeblichen Mischgebietsteil MI 4.2 58,0 m über NHN bzw. umgerechnet 23,5 m über Gelände), können – ggf. unter Verzicht auf die Ausnutzung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse – auch deutlich überhöhte Vollgeschosse (z.B. für die benannten Ausstellungs- und Veranstaltungsräume) realisiert werden. Die im Abschnitt III.3.2.5 der Begründung benannten Geschosshöhen in Bürogebäuden bildeten im Rahmen der Abwägung lediglich die rechnerische Grundlage für die Höhenfestsetzungen.

Stellungnahme: Aus der Begründung zum Bebauungsplanentwurf 1-62a werde nicht ersichtlich, warum hinsichtlich der Festsetzung einer geschlossenen Blockrandbebauung - im Gegensatz zum Bebauungsplanentwurf 1·62 - nunmehr keine Ausnahme nach § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig sein solle (Abschnitt III.3.3.4). Gerade aufgrund des Gebäudebestandes im südlichen Teil des Plangebiets und insbesondere des MI 4.2, sei eine generell geschlossene Bauweise auf dem Grundstück Heidestraße 46-52 nicht sinnvoll. Sie führe zu einer unzumutbaren Verschattung von Büro- und Gewerbeflächen. Daher sollte zumindest ein sogenannter "innerer Abstand" zulässig bleiben, den § 22 Abs. 3 BauNVO auch ermöglicht.

Abwägung: § 22 Abs. 2 BauNVO ist nicht einschlägig, da diese Vorschrift die offene Bauweise definiert. Der Bebauungsplan setzt auch für das Grundstück Heidestraße 46-52 gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO geschlossene Bauweise fest. Soweit § 22 Abs. 3 BauNVO, auf den im Folgenden Bezug genommen wird, fordert, dass in der geschlossenen Bauweise Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert, handelt es sich bei der Einschränkung um die unmittelbare und ausschließliche Rechtsgrundlage für mögliche Abweichungen. Diese sind nicht etwa ausgeschlossen, wobei aber die Voraussetzung, nämlich das städtebauliche Erfordernis, gegeben sein muss. Dies ist z.B. der Fall, wenn auf Nachbargrundstücken Grenzbebauungen mit (zulässigen) Fenstern vorhanden sind. Im vorliegenden Fall ist ein entsprechender Ausnahmetatbestand nicht gegeben. Sowohl an der südlichen Grenze des Grundstücks Heidestraße 45 als auch an der nördlichen Grenze zum Grundstück Heidestraße 53 sind fensterlose Brandwände vorhanden, die ein Anbauen problemlos ermöglichen. Weil mit der Festsetzung der geschlossenen Bauweise eine innenstadttypische Blockrandbebauung angestrebt wird und sie gleichzeitig wichtige Immissionsschutzwirkungen für die Blockinnenbereiche übernimmt, widerspricht auch ein sogenannter "innerer Abstand" (bei dem die Gebäude zwar ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, dazwischen aber – auf dem eigenen Grundstück – eine Gebäudelücke verbleibt) den grundlegenden Planungszielen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine geschlossene Bauweise bereits zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens, d.h. vor Aufteilung des ursprünglichen Bebauungsplans 1-62 im Jahr 2012 Gegenstand der Festsetzungen war.

Grünflächen und Begrünungsmaßnahmen

Stellungnahme: Die öffentliche Parkanlage mit Kinderspielplatz, die im Süden des Plangebiets als Ersatzmaßnahme für die überbaute alte Ersatzmaßnahme aus den „Verkehrsanlagen Zentraler Bereich“ angelegt wird, lehne man ab. Sie solle unbedingt als Ruderalfläche für den Biotopverbund erhalten bleiben. Dann wäre auch die Anlage des Lärmwalls nicht mehr nötig. Angeblich werde trotz Lärmschutzwall der Orientierungswert für Parkanlagen von 55 dB(A) weiterhin flächendeckend überschritten. Ein Erhalt bzw. die Entwicklung eines ruderalen Biotopstreifens mit natürlichen Kraut- und Staudenfluren sowie Trocken- und Magerrasen würde sich sehr positiv auf die Stechimmen-, Laufkäfer- und Spinnenfauna auswirken, die im Plangebiet in hoher Artenzahl und mit vielen Rote-Liste Arten vorkommen. Neu angelegte trockenwarme Offenflächen mit Pioniervegetation können von den Bienen- und Wespenarten schnell besiedelt werden Für die innerstädtische Biodiversität sind solche trockenen Restflächen entlang von Bahnanlagen von unschätzbarem Wert. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass ein Erhalt der rund 1.150 m² großen, gesetzlich geschützten Silbergrasflur im Baugebiet nicht gelungen ist, wäre hier die Chance ein entsprechendes Biotop zu schaffen. Bei der Anlage von Ziergrün sei nur der Erhalt von anspruchslosen „Allerweltsarten“ möglich, die gefährdeten und geschützten Arten werden im Gebiet nicht mehr vorkommen. Die Lage des Spielplatzes sei ohnehin auf Grund der geringen Aufenthaltsqualität der Fläche durch Bahnlärm sehr ungünstig, was auch von einigen einwendenden Behörden (Straßen- und Grünflächenamt Bezirk Mitte) bei der frühzeitigen Beteiligung kritisiert wurde.

Abwägung: Die Anlage einer öffentlichen Grünfläche im fraglichen Bereich ist für die Versorgung des Plangebiets mit wohnungsnahen Parkanlagen und öffentlichen Kinderspielplätzen entsprechend den Zielen des Landschaftsprogramms erforderlich. Die lagebedingten Einschränkungen der Aufenthaltsqualitäten durch Bahnlärm, werden durch die Errichtung einer Lärmschutzwand weitgehend kompensiert. Insgesamt gesehen, ist die Fläche im Ergebnis der Abwägung aller Belange unverzichtbarer Bestandteil des künftigen Netzes von öffentlich nutzbaren Grün- und Freiflächen. Die damit einhergehenden nutzungsstrukturellen Anforderungen, lassen die Entwicklung ruderaler Biotopstrukturen mit natürlichen Kraut- und Staudenfluren sowie Trocken- und Magerrasen auf diesen Flächen nicht zu.

Stellungnahme: Indem der Bebauungsplan 1-62a hinsichtlich der Verpflichtung zu Baumpflanzungen nicht ausreichend die Bestandsprägung der Flächen in MI 4.2 berücksichtige und eine wägende Auseinandersetzung mit den betroffenen Belangen der Grundstückseigentümer dieser Flächen nicht stattfände, sei er unter diesem Aspekt rechtsfehlerhaft (Abschnitt III.3.6.3). Denn gerade die gewerbliche Nutzung der südlichen Flächen und damit der durchaus bestehende Unterschied zu einer Wohnnutzung mache es erforderlich, sich mit der Frage der Notwendigkeit von Baumpflanzungen differenziert auseinanderzusetzen. Bei Grundstücken, die gewerblich genutzt werden, stehe die Wohnqualität nicht an erster Stelle. Eine Bepflanzungsverpflichtung werde regelmäßig jedoch deswegen festgesetzt, um die Wohnqualität zu verbessern. Sofern es sich also um gewerblich geprägte Flachen handele. sollte eine Ausnahme von der Bepflanzungsverpflichtung in den Bebauungsplan 1-62a aufgenommen werden.

Abwägung: Die gewünschte Ausnahme von der Verpflichtung zu Baumpflanzungen auf den bestandsgeprägten Flächen im MI 4.2 wird im Bebauungsplanentwurf bereits berücksichtigt. Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7.3 gilt die Verpflichtung zu Baumpflanzungen im Mischgebiet nicht für die Grundstücke Heidestraße 45 – 55. Damit wird die Bestandsprägung dieser Grundstücke ausreichend berücksichtigt. Im Abschnitt III.3.6.3 werden diesbezügliche Aussagen ergänzt.

Biotop- und Artenschutz, Versiegelung, Eingriffsbilanz

Stellungnahme: Das gesamte B-Plangebiet sei auf Grund des Artenreichtums der Ruderalfluren mit ihrer hohen Zahl an Rote-Liste-Arten und der Tatsache, dass es große innerstädtische Ruderalstandorte kaum noch gebe, von hohem Wert für die Stadtnatur. Die geplante Bebauung stelle (wie auch der abgetrennte B-Plan 1-62b östlich der Heidestraße) einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Der Umweltbericht belege, dass Flora, Fauna, Boden, Wasserhaushalt und Klima in erheblichem Maße beeinträchtigt werden. Selbst die unversiegelt bleibenden Teilflächen innerhalb der Baugebiete im Umfang von rund 17.500 m² werden ausschließlich als Ziergrün gestaltet und vernichten noch den letzten Rest der wertvollen Spontanvegetation. Die Auswirkungen der dichten Bebauung und maximalen Versiegelung auf die Schutzgüter Flora, Fauna, Boden, Klima und Landschaftsbild seien erheblich und müssten unbedingt ausgeglichen werden. Dass aufgrund bestehenden Planungsrechts die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ausgeglichen würden, könne nicht akzeptiert werden.

Abwägung: Die Anforderungen an den Ausgleich richten sich nach § 1a Abs. 3 BauGB. Darüber hinausgehende Ausgleichsmaßnahmen sind nicht planungsrechtlich begründbar und auch nicht Ziel der Planung. Es ist aber anzumerken, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen Artenschutz und zu gesetzlich geschützten Biotopen, die nicht der Abwägung unterliegen, im Bereich Biesenhorster Sand auf einer Fläche von 6 ha bereits Ersatzmaßnahmen durchgeführt und 2014 vom Land Berlin als Ausgleichsmaßnahme anerkannt wurden.

Stellungnahme: Die Einschätzung, dass ein Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft nicht erforderlich sei, da die bei Realisierung des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe bereits vorher zulässig waren, werde kritisiert. Es gäbe keine Auskunft darüber, was vorher zulässig gewesen wäre. Bei einem Großteil der Flächen des Geltungsbereichs handele es sich um ehemalige Bahnbetriebsflächen, die nach dem Freistellungsbescheid planungsrechtlich neu zu beurteilen seien. Es werde nicht offen gelegt, welcher Maßstab der zulässigen Bebauung zu Grunde gelegt wird. Die umgebende Bebauung sei sehr heterogen, aber in jedem Fall viel weniger dicht und hoch und von kleinen Grünflächen durchsetzt. Außerdem übersteige das geplante Maß der baulichen Nutzung (laut Begründungstext) bezüglich der Baudichte das nach Planungsrecht zulässige Maß um das 2- bis 3-fache. Insbesondere die Schutzgüter Klima und Landschaftsbild würden so in weit höherem Umfang beeinträchtigt als nach bestehendem Planungsrecht möglich wäre. Die hohe Baudichte mit 6- bis 10-geschossigen und sogar einem 13-geschossigem Gebäude bewirke starke Eingriffe in das Schutzgut Klima und das Landschaftsbild.

Abwägung: Die Angaben zur planungsrechtlichen Zulässigkeit ohne den vorliegenden Bebauungsplan richten sich nach dem aktuellen Planungsrecht. Dieses wird zutreffend in Kapitel I.4.2 der Begründung erläutert. Die geringere Dichte und Höhe der umgebenden heterogenen Bebauung wird dabei berücksichtigt. In Bezug auf die bauliche Dichte ist aber zu unterscheiden zwischen der zulässigen Grundfläche und der zulässigen Geschossfläche i.V.m. der zulässigen Gebäudehöhe. Die genannten Überschreitungen um das zwei- bis dreifache beziehen sich auf die zulässige Geschossfläche in den Baugebieten, während die künftig zulässige Grundfläche nicht höher ist, als nach geltendem Planungsrecht. Die künftig zulässigen Gebäudehöhen sowie die Dichte der Bebauung werden im Rahmen der Prognose der Umweltauswirkungen mit dem Ergebnis berücksichtigt, dass im Hinblick auf das Schutzgut Lokalklima Eingriffe zu erwarten sind. Die Einschätzung, dass auch hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild ein Eingriff vorliegt, wird hingegen nicht geteilt (s.u.).

Stellungnahme: Eine Überschreitung der in §17 Abs.1 festgelegten Obergrenzen der Nutzungsmaße sei nach §17 Abs.2 BauNVO nur dann zulässig, wenn u.a. nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die als Begründung für die Abweichung aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen (Begrünung der Baugrundstücke, Baumpflanzungen, Beschränkungen oberirdischer Stellplätze, Dachbegrünung, Verbot der Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe) sowie der Grundsatz, in allen Baugebieten mindestens 20 % unversiegelte Flächen mit natürlichem Bodenanschluss zu sichern, sollen der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen des hohen Nutzungsmaßes auf die Umwelt dienen. Leider finde hier keine Quantifizierung statt. Auf Grund der hohen baulichen Dichte sind diese Maßnahmen aus Sicht der Naturschutzverbände als Ausgleich nicht ausreichend, um die negativen Auswirkungen zu kompensieren und die Überschreitung der Obergrenzen um das 2- bis 3-fache zu rechtfertigen.

Abwägung: Die im Bebauungsplan getroffenen Maßnahmen zum Ausgleich von Überschreitungen der Nutzungsmaß-Obergrenzen sind geeignet, die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO zu erfüllen und schöpfen alle Potenziale für Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet aus. Diesbezüglich wird daher auf Kapitel III.3.2.4 verwiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überschreitungen nur die festgesetzten Geschossflächenzahlen betreffen. Die Obergrenzen für die im Hinblick auf die Umweltauswirkungen insbesondere relevanten Grundflächenzahlen werden hingegen eingehalten.

Stellungnahme: Es seien nicht nur Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen, sondern die Eingriffe in Klima und Landschaftsbild müssten ausgeglichen werden.

Abwägung: Bei den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Begrünung (Baumpflanzungen auf den Baugrundstücken, gärtnerische Anlage und Erdüberdeckung von Tiefgaragen bei gleichzeitiger Beschränkung oberirdischer Stellplätze, Dachbegrünung) und ergänzend vorgesehenen Baumpflanzungen/Vegetationsflächen auf Verkehrs- und Grünflächen handelt es sich um Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in das Schutzgut Klima. Die Maßnahmen minimieren und kompensieren die klimatischen Auswirkungen, die bezüglich der höheren Dichte durch den Bebauungsplan planungsrechtlich erstmals ermöglicht werden. Die Vegetationsflächen fördern die Speicherung und Verdunstung eines Teils des Niederschlagswassers auf der Fläche und wirken zudem abkühlend und Staub bindend. Eingriffe in das Schutzgut Landschaftsbild erfolgen nicht.

Stellungnahme: Dem Versiegelungsgrad von 60 % (Voll- und Teilversiegelung) im Bestand stehe in der Planung eine maximale Versiegelung von rund 78 % gegenüber. Dies entspreche einer Zunahme um etwa 21.300 m². Die Biotoptypenkartierung zeige, dass 37,2 % der Fläche im Bebauungsplan-Gebiet bebaut sei und 20,2 % von Verkehrsflächen eingenommen werde. Von den Verkehrsflächen wiederum sind jedoch nur 30 % vollversiegelt, der Rest ist teil- oder unversiegelt. „Die bebauten Flächen als vollversiegelt vorausgesetzt und die Betrachtung der Versiegelungsaufteilung der Verkehrsflächen ergibt, dass das Quartier Heidestraße zu 38,96 % vollversiegelt, zu 23,68 % teilversiegelt und zu 37,36 % unversiegelt ist.“ (aus Gutachten zur Biotoptypen-Kartierung und Baum-Kartierung, S. 17). Auch wenn es sich hier um Angaben zum Gesamtgebiet Heidestraße handele, zeigten diese Zahlen doch, dass die Versiegelung differenzierter zu betrachten sei. Fazit: Die Angabe zur Vollversiegelungsrate von 60 % im Ist-Zustand sei vermutlich zu hoch angesetzt. Die Neuversiegelungsrate müsse daher als weit höher angenommen werden. Eine entsprechende Berechnung solle nachvollziehbar nachgereicht werden. Eine gründliche Kartierung der Bodenversiegelung (Ausgangszustand – Bodenversiegelung nach bestehendem Baurecht zulässig – Versiegelung nach Durchführung der Planung) wurde nicht vorgelegt. Voll- und Teilversiegelung müssten dabei getrennt betrachtet und berechnet werden. Den Flächen mit Teilversiegelung sollten dann definierte Abschläge zugeordnet werden. Die Besonderheit in diesem Gebiet ist, dass auch die teilversiegelten Gebiete einen hohen Wert für die Flora und Fauna aufweisen. Die Bodenfunktion sei zumindest teilweise erfüllt, da Regenwasser versickern kann. Auch wird erfragt, wie die Bahnschotterflächen bezüglich des Versiegelungsgrads bewertet worden seien.

Abwägung: Die Begründung wird in Bezug auf die Versiegelung im Bestand im Rahmen der Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen klargestellt und differenziert. Ein „Nachreichen“ von Unterlagen oder Ausführungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine detailliertere m²- genaue Ermittlung und Beschreibung der Versiegelung in Bestand, nach bisherigem Planungsrecht und nach künftigem Planungsrecht für die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 1a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich ist und zudem an methodische Grenzen stößt. So können durch Kartierung Bereiche mit unterirdischer Versieglung (alte Fundamente) nicht mit angemessenem Aufwand ermittelt werden. Schotterflächen im Bereich ehemaliger Gleisanlagen wurden im Rahmen der Biotopkartierung entsprechend ihrer Vegetation weitgehend als Ruderaltfluren oder Gehölzbestände kartiert und werden somit nicht zu den teilversiegelten Flächen gerechnet, obwohl auch hier für die Bodenfunktionen Einschränkungen vorliegen. Für den Planzustand lässt sich der Anteil an teilversiegelten Flächen ebenfalls nur annähernd abschätzen, da die BauNVO eine entsprechende Differenzierung nicht vorsieht und durch den Bebauungsplan diesbezügliche Festsetzungen nicht getroffen werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine Differenzierung der Versiegelungsbilanz ohne Konsequenz für die Festsetzungen des Bebauungsplans bleibt, da, wie ausgeführt, ein Ausgleich für die Schutzgüter Boden und Wasser nicht erforderlich ist.

Bei der Abwägung gem. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist nicht vom Ist-Zustand des überplanten Gebietes auszugehen, sondern es sind die Festsetzungen des geltenden Planungsrechts den Festsetzungen des künftigen Planungsrechts gegenüber zustellen. Die Abwägungsentscheidung bezüglich der sich daraus ergebenden Eingriffe in Natur und Landschaft beziehen sich dabei auf die zusätzlich für Eingriffe vorgesehenen Flächen. Das ist hier erfolgt.

Stellungnahme: Der Verlust an ruderalen Flächen (auch die teilversiegelten) bewirke eine hohe Beeinträchtigung der Lebensraumfunktion von Flora und Fauna, die durch Dachbegrünung und die Anlage eines Parks auf einer ehemaligen Ruderalbrache entlang der Bahn nicht ausgeglichen werden könnten. Die Ergebnisse der Biotoptypenkartierung und die Artenlisten von Flora und Fauna zeigten, dass das Plangebiet einen großen Artenreichtum aufweist, wozu die ausgedehnten Ruderalfluren im Wesentlichen beitragen. Durch die Planung würden diese Standorte komplett vernichtet, so dass im Geltungsbereich der hohe Artenreichtum mit mehreren Rote-Liste-Arten verloren gehe. Ein Ausgleich werde jedoch nicht geschaffen, es gebe noch nicht einmal die Bereitschaft, Teile der Ruderalstandorte zu erhalten und in die Planung einzubeziehen. Es sollte beispielsweise eine durchgehende Grünzugsplanung erfolgen, die die Mindestanforderungen an eine ökologische Wirksamkeit auch als Biotopverbund entlang der Bahntrasse erfüllt.

Abwägung: Im Umweltbericht werden in Kapitel II.2.4.5 diverse Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Flora und Fauna aufgeführt. Besonders hervorzuheben ist hierbei die externe Ausgleichsmaßnahme „Biesenhorster Sand“, wo auf einer Fläche von 6 ha Ruderalbiotope geschaffen und dauerhaft gesichert werden. Eine durchgehende Grünzugsplanung und der Erhalt einzelner Ruderalflächen wären unter ökologischen Aspekten sinnvoll, sind aber mit den Belangen einer angestrebten verdichteten Wohn- und Gewerbebebauung abzuwägen, die abweichende Anforderungen an die Nutzung des Freiraums (Erschließungs-, Spiel- und Aufenthaltsflächen) stellt. Ein Erhalt von Ruderalfluren war deshalb schon bei der Erstellung des Masterplans Heidestraße nicht Ziel der Planung.

Stellungnahme: Eine Einschätzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die geplante Bebauung fehle. Im Umweltbericht werde pauschal behauptet: „Es kann davon ausgegangen werden, dass mit den geplanten Bauvorhaben, Grünflächen und Straßenräumen ein hochwertiges, der innerstädtischen Lage angemessenes Erscheinungsbild des Quartiers erreicht wird. Die Realisierung der Planung wird damit insgesamt zu einer Aufwertung des gegenwärtig wenig ansprechenden Stadt- und Landschaftsbilds führen.“

Diese Einschätzung sei sehr subjektiv, gehe durch die Bebauung doch die Weite der unbebauten Fläche, viele Blickbeziehungen und das Bild von blühenden Brachen verloren.

Abwägung: Eine Darstellung und Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild erfolgt in Kapitel II.2.2.6 der Begründung. Bewertungen in Bezug auf das Landschaftsbild sind per se für den durchschnittlichen Betrachter bis zu einem gewissen Grad subjektiv. Ein Rückgriff auf das „Verfahren zu Ermittlung von Kostenäquivalenten“ aus den „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin“ (2013) bietet hier keine Hilfe, da dort keine eigenständige Bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild erfolgt. Im „Ausführlichen Verfahren“ werden folgende Kriterien zur Bewertung des Schutzgutkomplexes Landschaftsbild/Erholung benannt:

  • Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraumes
  • Anteil landschaftstypischer und/oder gestalterisch wertvoller Elemente sowie Nutzungs- und Strukturvielfalt
  • Visuelle Ungestörtheit
  • Freiflächenversorgung
  • Innere und äußere Erschließung/Verbindungsfunktion
  • Freiheit von akustischen und/oder geruchlichen Beeinträchtigungen.

Bei einer überschlägigen Bewertung nach diesen Kriterien kann dem Geltungsbereich, wie in der Begründung dargestellt, im Bestand nur eine geringe Wertigkeit zugesprochen werden. Dies hat zur Folge, dass, selbst wenn man der der geplanten Bebauung nur einen geringen landschaftlichen Wert zuspricht, keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes erfolgt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Stellungnahme: Nach Einschätzung der Naturschutzverbände hätte für den gesamten Bebauungsplan eine Bilanzierung der Eingriffe (z.B. nach dem BERLINER VERFAHREN) erfolgen müssen, um abschätzen zu können, wie stark die Eingriffe über das zulässige Maß der Bebauung hinausgehen und um als Folge für die anrechenbaren Eingriffe die entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bilanzieren und festzulegen zu können.

Abwägung: Die Bilanzierung der Eingriffe im Rahmen des Umweltberichts erfolgt verbal-argumentativ. Eine Operationalisierung durch Wertpunkte oder Kostenäquivalente wurde zu Beginn der Umweltprüfung erwogen aber verworfen, da sich hierdurch im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen keine nutzbaren Vorteile ergeben würden.

Stellungnahme: Als Beitrag zur Sicherung des Naturhaushalts und aus stadtgestalterischen Gründen werde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und die Bepflanzungen zu erhalten sind (textliche Festsetzung Nr. 7.2). Die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage von nicht bebauten Grundstücksteilen sollte gelockert werden. Es sollten auch Spontangrün oder ruderalisierte Wiesenstreifen zugelassen werden, wenn sie regelmäßig entmüllt werden. Qualifizierte Begrünung darf nicht heißen: Anpflanzen von Sträuchern oder kleinkronigen Bäumen, das entspricht nicht mehr den Erfordernissen einer Stadt, die sich die Erhöhung der Biodiversität auf die Fahnen schreibt.

Abwägung: Auch eine ruderale Wiese kann eine gärtnerische Anlage sein, wenn die Fläche, z. B. durch einschürige Mahd und regelmäßige Entfernung von Müll, unterhalten und gepflegt wird. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass planungsrechtlich eine Bewirtschaftung dieser Flächen (z.B. Mahd, Müllentsorgung) nicht Gegenstand der Festsetzung ist und auch nicht sein kann. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Stellungnahme: Es werde darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der faunistischen Fachgutachten veraltet seien. Daten von faunistischen Begehungen sollten maximal 5 Jahre alt sein. Es sollten erneute Begehungen zu angebrachteren Zeitpunkten durchgeführt werden. Aktuelle faunistische Gutachten würden für folgende Arten für erforderlich gehalten:

  • Fledermäuse (auch Mai bis Juli, da in dieser Zeit potenzielle Wochenstuben gefunden werden können) – letztes Gutachten wurde 2009 durchgeführt
  • Vögel – letztes Gutachten wurde 2010 erstellt
  • Zauneidechse – letztes Gutachten 2009 – (ein erneutes Gutachten sollte vorzugsweise etwas eher im Jahr erarbeitet werden, da ab August die ersten Zauneidechsen ihre Winterquartiere aufsuchen und die Anzahl der gefundenen Tiere ab diesem Zeitraum nicht mehr repräsentativ für die Population ist. Das Jahr beginnt für Zauneidechsen ab März und ab August gehen die ersten Tiere in ihre Winterquartiere.)
  • Laufkäfer, andere Insekten und Webspinnen – letztes Gutachten im Jahr 2010
  • Stechimmen – letztes Gutachten im Jahr 2009.

Abwägung: Die vorliegenden Gutachten waren Grundlage der Umweltprüfung und insbesondere der Prüfung auf mögliche Verstöße gegen die Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes. Die erteilten Ausnahmen von den Zugriffsverboten einschließlich der Auflage zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahme „Biesenhorster Sand“, die bereits erfolgte, basieren auf diesen Untersuchungen. Seither wurde das Gelände bereits abschnittsweise beräumt, verschiedentlich zwischengenutzt (u.a. flächenintensive Volksfestnutzung) und im Zusammenhang mit dem Bau der S-Bahnstrecke S 21 für die Baulogistik genutzt. Es ist davon auszugehen, dass damit bereits ein teilweiser Verlust der vormals vorhandenen Flora und Fauna einherging. Erneute Kartierungen zum jetzigen Zeitpunkt sind insofern nicht sinnvoll und würden in Anbetracht der notwendigen Kartierzeiträume, die Planaufstellung in nicht hinnehmbarer Weise verzögern Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften zum besonderen Artenschutz direkt gelten, d.h. vom Bauherrn unabhängig von Ermittlungen im Rahmen der Umweltprüfung beachtet werden müssen. Sollten dazu weitere Untersuchungen, z. B. im Vorfeld von Gebäudeabrissen oder Baumfällungen nötig sein, so liegt dies im Verantwortungsbereich des Bauherrn.

Weitere Umweltbelange

Stellungnahme: Insgesamt kritisiere man, dass der Bebauungsplanentwurf nicht den im Masterplan Heidestraße festgelegten Leitlinien entspreche (AH-Drucksache – Masterplan Heidestraße – Beschluss über Leitlinien und Entwicklungsziele für die Entwicklung des Standortes beiderseits der Heidestraße, Zitat: „Die Entwicklung des Standortes Heidestraße erfolgt unter umweltgerechten Gesichtspunkten. Im weiteren Planungsprozess wird sichergestellt, dass zu hohe verkehrsverursachte Lärm- und Luftschadstoffbelastungen, die Wohn- und Aufenthaltsqualität beeinträchtigen, vermieden werden. Die Ziele der Luftreinhalte- und Lärmaktionsplanung des Landes Berlin werden beachtet.“ Auch die Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte - wie in den Hochglanzprospekten versprochen - finde nicht statt.

Abwägung: Der Masterplan Heidestraße definiert die übergeordneten städtebaulichen Leitlinien für die Flächen beiderseits der Heidestraße. Der auf Grundlage des Masterplans erarbeitete städtebauliche Entwurf wurde seit 2009 unter Berücksichtigung des stark angewachsenen Wohnungsbedarfs und des zunehmend angespannten Marktes für innenstadtnahe Büroflächen stetig weiterentwickelt.

Die im Masterplan formulierten Ziele wurden u.a. im Bebauungsplanverfahren 1-62a untereinander sowie mit andern öffentlichen und privaten Belangen abgewogen. Es liegt in der Natur der Abwägung, dass dabei nicht alle Leitlinien und Entwicklungsziele des Masterplans vollständig berücksichtigt werden konnten.

Gleichwohl werden durch lärmrobuste städtebauliche Strukturen, eine nach Lärmschutzaspekten gegliederte Festsetzung der Nutzungsart und umfangreiche Festsetzungen zum aktiven und passiven Lärmschutz die mit der Lärmaktionsplanung des Landes Berlin verfolgten Ziele weitgehend berücksichtigt. Auch die im Luftreinhalteplan formulierten Ziele für städtebauliche Planungen werden, in Abwägung mit der Zielsetzung, durch eine hohe bauliche Dichte innerstädtischen Wohnraum und Büroflächen in erheblicher Größenordnung zu schaffen, grundsätzlich eingehalten.

Die Beachtung ökologischer Gesichtspunkte erfolgt neben diesbezüglichen Festsetzungen im Bebauungsplan, u. a. durch einen Anschluss des Plangebietes an das Fernwärmenetz sowie die ortsnahe Rückführung des Niederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf über eine Trennkanalisation.

Stellungnahme: In Kapitel II.2.1.3(b) der Begründung würden die Ergebnisse von Untersuchungen zu Bodenbelastungen im Plangebiet beschrieben, ohne das die genauen Konzentrationen der gemessenen Schadstoffe im Plangebiet angegeben seien. In der ehemaligen Wagenhalle seien im Grundwasser Naphthalin-Gehalte festgestellt worden, die laut Begründung „geringfügig über dem Geringfügikeitsschwellenwert (GFS) liegen“ (KF B-01019-050). Bei einer Überschreitung des GFS liege eine schädliche Grundwasserverunreinigung vor, zu der genaue Angaben fehlen würden. Dasselbe gelte für die PAK-Gehalte im ehemaligen Öllager. Warum an den Standorten Batterieraum, Werkstätten und Kohlenbansen keine Grundwasseruntersuchungen durchgeführt wurden, werde nicht deutlich. In der Begründung werde außerdem angemerkt, dass die Grundwasserverunreinigungen bei der ehemaligen Schmiede tolerierbar seien. Im Grundwasser wurden hier Überschreitungen des GFS für PAK, Kupfer und Zink festgestellt. An einer Messstelle wurde für PAK auch der sanierungsbedürftige Schadenschwellenwert (SSW= 1μg/L) überschritten. Das bedeute, dass hier eine schädliche und sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung im Sinne von § 23 a Abs. 3 BWG vorliege und somit eine Maßnahmenprüfung erforderlich mache. Sanierungsziel sollte die dauerhafte Unterschreitung des GFS für PAK sein (GFS = 0,2 μg/L). Beim unterirdischen Tanklager wurden in den Grundwasserproben Anthracen-Konzentrationen über dem sanierungsbedürftigen Schadenswert (SSW= 0,05 μg/L) gemessen. Der GFS für Anthracen liegt bei 0,01 (μg/L). Auch in diesem Fall sei eine Maßnahmenprüfung erforderlich. In Bereichen mit Überschreitungen der nutzungsbezogenen Prüfwerte seien Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen, bei denen die Schadstoffe aus der Umwelt entfernt werden. Sicherungsverfahren wie Versiegelung oder Abdeckung mit unbelastetem Boden, bei denen die eigentliche Schadstoffproblematik nur temporär verschoben wird, lehne man ab. Böden seien eine wichtige nichterneuerbare Ressource, die man unbedingt schützen müsse. Daher sollte kontaminiertes Bodenmaterial unbedingt gereinigt werden.

Abwägung: Der Umweltbericht enthält eine gekürzte Zusammenfassung der zum Thema vorliegenden Untersuchungen. Aussagen zu ermittelten Konzentrationen vorhandener Schadstoffe sind dabei nur insoweit erforderlich, als sie für eine abschließende Einschätzung, ob die Belastungen der beabsichtigten Nutzung entgegenstehen, relevant sind. Die Festlegung von Sanierungserfordernissen für den Boden und das Grundwasser ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans sondern erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen durch die Bodenschutzbehörde.

Stellungnahme: Der geplante Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen oder Hinweise darauf, wie mit Kampfmittelfunden umzugehen ist. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans "liegen keine Erkenntnisse" über das Vorkommen von Kampfmitteln im Plangebiet vor. Auch eine Kampfmittelsuche sei nicht veranlasst worden (Begründung, S. 49). Kampfmittelfunde seien in deutschen Großstädten bei Baumaßnahmen keine Ausnahme, sondern eher die Regel. Angesichts der in Berliner Innenstadtlagen vorzutreffenden Situation und der Belastung dieses Gebiets im Zweiten Weltkrieg sei es unangemessen, dem Thema Kampfmittel keinerlei Beachtung zu schenken. Dies begründe die Gefahr, dass Arbeiten nicht sachgerecht und ohne die notwendige Sorgfalt ausgeführt werden, was unmittelbare Auswirkungen auf den Betrieb des ALDI-Markts (in der Invalidenstraße) haben könne.

Abwägung: Regelungen zur Kampfmittelsuche sind in den städtebaulichen Verträgen mit den beiden Haupteigentümern im Plangebiet verankert (Vertrag vom 9. Dezember 2014 mit der CA Immo Deutschland GmbH und Vertrag vom 13. April 2016 mit der Heidestraße Invest GmbH). Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung X OA ordnungsrechtlich prüfen zu lassen, ob sich für ihre Grundstücke ein konkreter Verdacht auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ergibt. Wird ein konkreter Verdacht oder eine konkrete Gefahr festgestellt, verpflichten sie sich den Umfang der erforderlichen Maßnahmen unverzüglich gutachterlich ermitteln zu lassen und in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung X OA, die Beseitigung im gutachterlich festgestellten Umfang durchzuführen.

Im Übrigen wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen werden kann und eine Prüfung des Grundstücks vor möglicher Bebauung oder Änderung der Bebauung im Interesse des Bauherrn liegt, d.h. in seiner Verantwortung. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Regelungen in den städtebaulichen Verträgen zur Kampmittelsuche und -beseitigung ergänzt.

Verkehrliche Belange

Stellungnahme: Es sei notwendig, das gesamte Gebiet besser an den Nahverkehr anzuschließen, nicht nur durch Busse die total überfüllt sein dürften. Deshalb solle die S-Bahn Station Perleberger Brücke schon beim jetzigen Bau der S-Bahn Strecke 21 angelegt werden und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt. Da man sich sonst doppelte Arbeit mache und sich vermutlich beim jetzigen Bau spätere höhere Kosten minimieren lassen, da man später nicht bestimmte Bauwerke zurück bauen muss.

Abwägung: Die Errichtung des S-Bahnhofs südlich der Perleberger Brücke kann voraussichtlich erst längerfristig in Abhängigkeit der Gebietsentwicklung in der Europacity umgesetzt werden. Bei sofortiger Errichtung/Inbetriebnahme des Bahnhofs zusammen mit der Fertigstellung der S-Bahnstrecke (voraussichtlich 2019) würden die Kosten – vor allem für den Betrieb und die Unterhaltung – des Bahnhofs im Missverhältnis zum Fahrgastaufkommen stehen, da sich im Einzugsbereich des künftigen Bahnhofs derzeit nur wenige Nutzungen befinden und sich die Entwicklung der Europacity von Süd nach Nord absehbar noch über einen längeren Zeitraum erstreckt. Zur Zeit wird aber geprüft, ob die Errichtung des S-Bahnhofs ggf. bereits unmittelbar nach Fertigstellung der S-Bahnstrecke ab 2020 erfolgen soll.

Für die derzeit konkret in Vorbereitung bzw. in Umsetzung befindlichen Bauflächen im Süden der Europacity besteht mit dem Hauptbahnhof (U-Bahn, S-Bahn, Regional- und Fernverkehr), diversen Buslinien und der neu geschaffenen Straßenbahnverbindung in der Invalidenstraße eine gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr. Die entsprechenden Haltestellen sind für die Bewohner und Beschäftigten fußläufig erreichbar.

Stellungnahme: Man erachte es als sinnvoll, dass die neue S-Bahn Station auch über die neu entstehende Brücke, die zum Quartier Lehrter Straße führe, erreichbar sei. Diese Verbindung sei leider nicht im Bebauungsplan erkennbar, man hoffe, dass sie weiterhin geplant sei - wie in vorherigen Planungen.

Abwägung: Die gewünschte Erreichbarkeit des S-Bahnhofs von der geplanten Brücke über die Bahnanlagen wird über die Planstraße 1.2/1.3 gewährleistet. Im Vorfeld der Bahnbrücke ist eine öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen, die planübergreifend teilweise im vorliegenden Bebauungsplan, überwiegend aber im angrenzenden Bebauungsplan 1-88C des Bezirks Mitte als Fußgänger- und Radfahrbereich festgesetzt werden soll. Die Verkehrsfläche soll das Rampenbauwerk der Bahnbrücke aufnehmen und ansonsten als Platzfläche mit direktem Anschluss an die Planstraße 1.3 gestaltet werden. Ein öffentlicher Zugang zum künftigen S-Bahnhof an der Perleberger Brücke von der Planstraße 1.2 aus wird planungsrechtlich im Gewerbegebietsteil GE 2.1 über die Fläche G1, die mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit belastet wird, gesichert.

Stellungnahme: In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf 1-62a fehle jegliche Abwägung dazu, warum der westlich von MI 4.1 und 4.2 und parallel zu den Bahngleisen verlaufende Fußgänger- und Radfahrbereich – im Gegensatz zum Bebauungsplanentwurf 1-62 – nunmehr der Nutzung durch unmittelbare Anlieger nicht mehr zur Verfügung stehe (Abschnitt III.3.4.2 c). Die Begründung zum Bebauungsplan 1-62 hätte ausdrücklich festgelegt, dass der vorgenannte Fußgänger- und Radfahrbereich zwar nicht für den allgemeinen Kfz-Verkehr oder den ruhenden Verkehr jedoch für die unmittelbaren Anlieger genutzt werden könne. Diese Festsetzung fehle in der Begründung zum Bebauungsplan 1-62a. Warum dies der Fall ist, sei nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei den Grundstücken in MI 4.2 (wie auch von MI 4.1) um tiefe Grundstücke handele. Dies mache es notwendig, eine Erschließung dieser Grundstücke nicht nur im Osten an die Heidestraße sondern auch im Westen an den vorgenannten Fußgänger und Radfahrbereich zu gewährleisten. Daher sei die ursprüngliche Festlegung im Bebauungsplan 1-62 in den Bebauungsplan 1-62a wieder mit aufzunehmen.

Abwägung: Vorab ist anzumerken, dass der Bebauungsplanentwurf 1-62 auf den sich der Einwender immer wieder bezieht, einen damaligen Verfahrensstand darstellte, aber nicht rechtskräftig wurde. Gegenstand der öffentlichen Auslegung und damit auch der Abwägung ist der Bebauungsplan 1-62a. Die Grundstücke Heidestraße 46-52 sind von der Heidestraße her planungsrechtlich erschlossen. Einer zusätzlichen, rückwärtigen Erschließung der Grundstücke Heidestraße 46 – 52 steht die dortige Planung einer öffentlichen Grünfläche entgegen. Fahrverkehre sollen auf dem dort geplanten Fuß- und Radweg zum Schutz der Aufenthalts- und Erholungsfunktion – mit Ausnahme einer Notfallerschließung (s.u.) – nicht ermöglicht werden; der Weg soll sich funktional und gestalterisch in die Parkanlage einfügen. Die Festsetzung als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fußgänger- und Radfahrbereich anstelle einer Einbeziehung in die öffentliche Grünfläche erfolgt vor dem Hintergrund der angestrebten Beleuchtung sowie der Gewährleistung eines Winterdienstes. Sie ermöglicht im Rahmen der verkehrlichen Widmung zudem auch die Zulassung einer rückwärtigen Notfallerschließung für die Bauflächen im MI 4.1 und MI 4.2 (vor allem für die Feuerwehr). Eine Festsetzung als Fußgänger- und Radfahrbereich war im Übrigen bereits vor der räumlichen Aufteilung des Bebauungsplans 1-62 (Entwurf zur Trägerbeteiligung 2011) vorgesehen. Die Möglichkeit, Anliegerverkehr zum Grundstück Heidestraße 46 – 52 über diesen Weg abzuwickeln (mit Ausnahme der benannten Sonderfälle) war bereits seinerzeit nicht vorgesehen.

Lediglich die Döberitzer Straße muss auch für Anlieger befahrbar sein, da nur hierüber die nicht an die Heidestraße heranreichenden Grundstücke Döberitzer Straße 2-3 erschlossen werden können. Im Bebauungsplan wird die geplante Zweckbestimmung dieser öffentlichen Verkehrsfläche deshalb als „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt.

Belange des Einzelhandels

Stellungnahme: Es werden Einwendungen gegen den geplanten Bebauungsplan erhoben, da dieser unmittelbar negative Auswirkungen auf den ALDI-Markt in der Invalidenstraße 59 haben werde. Im Sondergebiet "Nahversorgungszentrum, Wohnen und gewerbliche Nutzung" würde die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer betriebsbezogenen Verkaufsfläche von höchstens 2.500 qm sowie nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe drei großflächige Einzelhandelsbetriebe und eine unbestimmte Anzahl nicht großflächiger Anbieter ermöglichen.

Dadurch käme es zu einer zentralen Angebotsballung in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bestehenden ALDI-Markt, die zu Kaufkraft- und Kundenabfluss in nicht abschätzbarem Umfang führen würde. Dies gelte umso mehr, als auch in den Gewerbegebieten Einzelhandelsnutzungen zulässig sein sollen, die ebenfalls eine Sogwirkung entfalten könnten.

Abwägung: Der benannte Einzelhandelsbetrieb befindet sich rund 900 m Luftlinie bzw. 1.200 m Fußweg vom Zentrum des Plangebietes bzw. dem geplanten Nahversorgungszentrum entfernt. Ausgehend von dem im Allgemeinen für Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung angesetzten Einzugsbereich von rund 500 m, übernimmt der Einzelhandelsstandort an der Invalidenstraße vorrangig die Gebietsversorgung für die Baugebiete westlich der Lehrter Straße. Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Errichtung eines Nahversorgungszentrums an der Heidestraße ist insofern nicht erkennbar. Der Einzelhandelsstandort an der Invalidenstraße ist zu weit entfernt, um auch Versorgungsfunktionen für die Europacity übernehmen zu können und liegt gleichzeitig außerhalb des fußläufigen Einzugsbereichs der Baugebiete westlich der Lehrter Straße. Insofern wird die Gefahr eines erheblichen Kaufkraft- und Kundenabflusses für den bestehenden Einzelhandelsbetrieb nicht gesehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch den Bebauungsplan 1-62a im erheblichen Umfang neue Wohnungen und Arbeitsplätze ermöglicht werden, deren Nutzer im Einzelfall auch als Kunden des in Rede stehenden Einzelhandelsbetriebs auftreten können.

Ebenfalls zu relativieren ist die benannte „zentrale Angebotsballung“ im geplanten Sondergebiet "Nahversorgungszentrum, Wohnen und gewerbliche Nutzung". Einzelhandelsbetriebe werden dort auf das Erdgeschoss beschränkt und großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen eine betriebsbezogene Verkaufsfläche von 2.500 qm nicht überschreiten. Zudem wird eine Beschränkung des Kernsortiments auf Waren der Nahversorgung festgesetzt.

Die Errichtung eines Einkaufszentrums/ einer Shopping-Mall wird damit ebenso ausgeschlossen wie die Unterbringung eines SB-Warenhauses. Der Bebauungsplan ermöglicht im Sondergebiet rund 4.300 m² Verkaufsfläche für Einzelhandelsbetriebe (Grundfläche von rund 6.420 m² abzüglich Erschließungs- und Nebenflächen). Damit werden nach den heute üblichen Flächenstandards ein größerer Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung (z.B. ein Lebensmittel-Vollversorger) und ein ergänzender Anbieter mittlerer Größe (z.B. ein Drogeriemarkt, Discounter oder Bio-Supermarkt) oder mehrere kleine ergänzende Ladengeschäfte (z. B. Blumen, Backwaren, Schreibwaren, Apotheke) ermöglicht. Dieses Angebot ist erforderlich, um eine wohnortnahe Versorgung der zukünftig bis zu 6.000 Einwohner und rund 10.000 Beschäftigten im Plangebiet sicherzustellen. Die wohnungsnahe Versorgung im Einzugsbereich des o.g. Lebensmitteldiscounters wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Stellungnahme: Der Bebauungsplan sei auch unvereinbar mit der Zentrenstruktur des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Berlin Mitte (EHK). Der Geltungsbereich liege außerhalb städtischer Zentren, in denen großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Der Bereich um die Heidestraße werde in dem EHK vielmehr lediglich als geplantes Zentrum in schematischer Form ausgewiesen. Betont werde zudem, dass das Zentrum - sofern es realisiert wird - in der nördlichen Hälfte des Quartiers Heidestraße ausgewiesen werden solle und „lediglich die Quartiersversorgung sichergestellt“ werden solle. Es soll sich mithin künftig um ein Nahversorgungszentrum handeln. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ständen nicht im Einklang mit diesen Vorgaben. Die Größe und das Ausmaß der künftigen Einzelhandelsnutzungen ließen es als sehr fraglich erscheinen, dass sie lediglich die Quartiersnutzungen sicherstellen sollen. Umgekehrt werde es zu einer Lenkung der Umsatz- und Kundenströme weg von den bestehenden Anbietern und hin zum Bereich Heidestraße kommen. Zudem verhielten sich die gutachterlichen Untersuchungen, die in der Begründung des geplanten Bebauungsplans herangezogen werden (u.a. Gutachten zu den Einzelhandelspotentialen im Quartier "Europa City" Berlin der BBE Handelsberatung GmbH [Leipzig]) nicht im ausreichenden Maße dazu, dass und unter welchen Voraussetzungen ein solcher zentraler Versorgungsbereich entstehen könnte. Die Analysen unterstellen vielmehr, dass die jeweiligen Festsetzungen zulässig wären, wenn ein zentraler Versorgungsbereich angenommen würde.

Abwägung: Die Funktionszuweisung als Nahversorgungszentrum stimmt mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept des Bezirks Mitte überein. Darin wird für den Bereich um die Heidestraße festgestellt, dass die in Zukunft hier wohnenden und arbeitenden Menschen zur Nahversorgung entsprechende Angebote benötigen, da weder im Plangebiet noch in seiner Nachbarschaft vorhandene Nahversorgungszentren diese Aufgabe in ausreichendem Maße übernehmen können. Das Einzelhandelskonzept geht deshalb davon aus, dass sich im Bereich der Heidestraße mittelfristig ein Nahversorgungszentrum entwickeln soll. Hinsichtlich der Lage wird empfohlen, das Zentrum an zentraler Stelle im Quartier vorzusehen. Diesen Zielsetzungen und Empfehlungen folgt der Bebauungsplan mit seiner Festsetzung eines Sondergebietes „Nahversorgung …“.

Die ermöglichte Verkaufsfläche von maximal 4.300 m² entspricht auch der Größenordnung eines Nahversorgungszentrums gemäß StEP Zentren 3; von einer Entwicklung zu einem Ortsteilzentrum im Sinne des Stadtentwicklungsplans ist nicht auszugehen. Größe und Ausmaß des geplanten Nahversorgungszentrums sind aus den oben dargelegten Gründen standortangepasst und für eine leistungsfähige Grundversorgung der Europacity angemessen.

Stellungnahme: Auch die Auswirkungen der geplanten Festsetzungen auf die Verkehrssituation des bestehenden ALDI-Markts seien nicht hinreichend bei der Planung berücksichtigt worden. Es sei insoweit vor allem damit zu rechnen, dass durch die Magnet- und Sogwirkung der im Bebauungsplangebiet vorgesehenen Einzelhandelsangebote auch eine Lenkung des Verkehrs dergestalt bewirken wird, dass der Kundenstrom von dem bestehenden ALDI-Markt gerade abgelenkt und dem neuen Quartier förmlich zugeführt werde.

Abwägung: Verkehrliche Auswirkungen auf den bestehenden Einzelhandelsbetrieb durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht erkennbar. Im festgesetzten Sondergebiet werden ausschließlich Betriebe mit Kernsortimenten der Nahversorgung ermöglicht, die vorrangig der wohnortnahen Gebietsversorgung für die künftigen Bewohner und Beschäftigten im Plangebiet selbst dienen. Darüber hinaus ist durch entsprechende räumliche Beschränkungen (Bautiefe 15 m, Einzelhandelszulässigkeit nur im Erdgeschoss entlang der Heidestraße und der Platzflächen) allenfalls mit einer losen Abfolge weiterer straßenbegleitender kleiner Ladengeschäfte zu rechnen. Bei dieser Angebotsstruktur ist davon auszugehen, dass die Einzelhandelsbetriebe nur in geringem Umfang zusätzlichen Kfz-Verkehr anziehen werden. Insofern ist weder eine Magnet- und Sogwirkung der im Plangebiet vorgesehenen Einzelhandelsangebote noch eine Umlenkung von Verkehrsströmen erkennbar.

Sonstiges

Stellungnahme: Es fehle in der Begründung des Bebauungsplans 1-62a eine wägende Auseinandersetzung mit den betroffenen Belangen der Grundstückseigentümer Heidestraße 45 bis 55, insbesondere denen der Grundstückeigentümerin der Heidestraße 46 -·52, was die Festsetzung der Einfriedungen angehe (Abschnitt III.3.8.1). Denn während die Begründung des Bebauungsplans 1-62 ausdrücklich auf die Heidestraße 45 bis 55 Bezug nahm und nach einer Abwägung dem privaten Belang, die vorhandene Bebauung abzuschirmen, gegenüber den öffentlichen Gestaltungszielen Vorrang einräume, fehle eine solche konkrete Bezugnahme im Bebauungsplan 1-62a. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, warum die im Bebauungsplan 1-62 noch zulässige festgesetzte Höhe von 1,2 m im Bebauungsplan 1-62a nun auf eine Höhe von 0,9 m reduziert sei. Denn das Ziel des Bebauungsplans 1-62a, eine optisch wirksame Einengung der Straßenräume und eine Barrierewirkung durch hohe Einfriedungen zu vermeiden, sei identisch mit dem Ziel des Bebauungsplans 1-62 und wurde auch bei dessen Festsetzung berücksichtigt. Wie aus der Begründung zum Bebauungsplan 1-62 nämlich ersichtlich werde, lassen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,2 m noch keine optische Einengung der Straßenräume und auch keine Barrierewirkung entstehen. Damit ist zum einen die generelle Zulässigkeit zur Einfriedungen bei den Grundstücken Heidestraße 44 bis 55 wieder in den Bebauungsplan 1-62 aufzunehmen und zum Anderen die zulässige Höhe der Einfriedung auf die ursprüngliche Höhe von 1,2 m anzupassen.

Abwägung: Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 8.1 können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Einfriedungen entlang der Heidestraße und anderer öffentlicher Verkehrsflächen nur ausnahmsweise zugelassen werden, um im Rahmen der Einzelfallprüfung nur stadtgestalterisch verträgliche Einfriedungen zu ermöglichen. Die straßenseitig ausgerichteten Vorflächen von Gebäuden sollen optisch als Teile des öffentlichen Raumes wirken und nicht durch unverträgliche Einfriedungen abgesonderte Raumeinheiten bilden. Grundsätzlich bleiben Einfriedungen aber möglich. Die Festsetzung erfolgt in Abwägung der privaten Belange der Grundstückeigentümer (Möglichkeit einer Abgrenzung und Abschirmung ihrer Grundstücksflächen und Gebäude gegenüber der Heidestraße) und den gestalterischen und funktionalen öffentlichen Belangen (Vermeidung einer Barrierewirkung bzw. einer optisch wirksamen Einengung des Straßenraums). Die Höhenbeschränkung von Einfriedungen auf 0,9 m folgt den im Freiraumkonzept bebauungsplanübergreifend für die gesamte Europacity entwickelten Gestaltungskriterien für private, an öffentliche Flächen angrenzende Grundstücksfreiflächen. Zwingende Gründe, die im Bereich der Bestandsgrundstücke abweichende Höhenfestsetzungen erfordern, sind nicht erkennbar, zumal hier auch bisher nur niedrige Einfriedungen in Form von Zäunen und Beeteinfassungsmauern vorhanden waren und sich die Vorgartenflächen unter Immissionsschutzaspekten nicht für die Anlage von privaten (vor Einsicht zu schützenden) Gartenzonen eignen. Die Bezugnahme auf „… die im Bebauungsplan 1-62 noch zulässige festgesetzte Höhe von 1,2 m...“ ist insofern falsch, da der Bebauungsplan 1-62 nicht festgesetzt wurde, sondern nur im Entwurf vorlag.

Stellungnahme: Hinsichtlich der Festsetzungen zu Werbeanlagen berücksichtige der Bebauungsplan 1-62a nicht in ausreichendem Maße die Bestandsprägung, den Charakter und die Lage des südlichen Teils des Plangebiets. Übereinstimmend mit dem Bebauungsplan 1-62 gehe auch der Bebauungsplan 1-62a davon aus, dass sich das Plangebiet in einer Bahnhofs- und innenstadtnahen Lage befindet. Jedoch werde in der Begründung zum Bebauungsplan 1-62a ein unzutreffender Rückschluss getroffen bzw. eine unzureichende Abwägung vorgenommen. Denn während der Bebauungsplan 1-62 Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht in Ausnahmefällen zugelassen hätte, sei dies durch den Bebauungsplan 1-62a gänzlich ausgeschlossen. Die Vornahme einer Einzelfallprüfung sei damit von vorneherein unmöglich. Gerade aber auch aufgrund der Bahnhofs- und innerstädtischen Lage müsse eine Einzelfallprüfung der Zulässigkeit von Werbeanlagen durch den Bebauungsplan grundsätzlich ermöglicht werden. Auch dies sei für das Grundstück der Einwenderin in besonderem Maße relevant, weil insbesondere die angestrebten kulturellen Nutzungen auf visible Werbung angewiesen seien. Ebenfalls setze der Bebauungsplan 1-62a ohne ausreichende Abwägung fest, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung bis maximal zur Fensterbrüstung des zweiten Vollgeschosses zulässig seien. Gerade mit Blick auf die gewerblich geprägte Nutzung des MI 4.2 sollten von dieser Festsetzung zumindest Ausnahmen möglich sein. Im ursprünglichen Bebauungsplan 1-62 sei eine solche Festsetzung sogar überhaupt nicht vorgesehen gewesen.

Abwägung: Die Beschränkung von Werbeanlagen erfolgt vorrangig zum Schutz von Wohnnutzungen. Im Sinne des Rücksichtnahmegebots können so erhebliche Belästigungen durch Licht im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (z. B. durch Leuchtreklame, die unmittelbar in die Fenster oder Außenwohnbereiche von Wohnungen strahlt) vermieden werden. Der Hinweis auf die Bestandsprägung im Bereich des Grundstücks Heidestraße 46 – 52 verkennt den Schutzanspruch angrenzender Wohnungen – z.B. Heidestraße 45, 53 bis 55 sowie auf der anderen Straßenseite der Heidestraße. Hier wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-92 VE die Errichtung von Wohngebäuden (mit einer Laden-/ Büronutzung im Erdgeschoss) planungsrechtlich ermöglicht; die Planungsumsetzung hat bereits begonnen.

Insofern ist gegenüberliegend, d.h. im Bebauungsplan 1-62a, sowohl eine räumliche Beschränkung von Werbeanlagen (Stätte der Leistung, maximal bis zur Fensterbrüstung des zweiten Vollgeschosses) sowie der Ausschluss von Werbeanlagen mit hohem Belästigungspotenzial (wechselndes, bewegtes oder laufendes Licht) gerechtfertigt. Die Belange von bestehenden und künftigen Gewerbebetrieben werden insoweit berücksichtigt, als Werbeanlagen mit Ausrichtung zur Heidestraße grundsätzlich möglich bleiben. Die Bezugnahme auf den Bebauungsplan 1-62 begründet keinen Anspruch, da dieser nicht rechtskräftig wurde.

Stellungnahme: Aufgrund der besonderen Lage und des gewerblichen Charakters des südlichen Teils des Plangebiets rege man an, den Bereich MI 4.2 vom derzeitigen Bebauungsplanverfahren 1-62a abzutrennen und zum Gegenstand eines selbständigen Verfahrens zu machen. Hierdurch könnte verstärkt der gewerblich kulturellen Nutzung und dem damit verbundenen nutzungsorientiertem Einzelhandel Rechnung getragen werden. Dies würde den mit dem Bebauungsplan 1-62a verfolgten Zielen auch nicht zuwider laufen, da in der Gesamtbetrachtung ein gemischt genutztes Stadtquartier mit der Möglichkeit von Arbeiten und Wohnen, von Einkaufen, Kultur und Freizeit gegeben wäre.

Abwägung: Eine Abtrennung des Baugebietes MI 4.2 trägt nicht zur Konfliktlösung bei. Das betrifft insbesondere die Belange, die sich aus der Gemengelage ergeben. Da auch die Beplanung in einem eigenständigen Bebauungsplanverfahren keine Änderung der Festsetzungen für das MI 4.2 zur Folge hätte, ist eine Abtrennung aus dem laufenden Bebauungsplanverfahren nicht sinnvoll. Darüber hinaus wird durch die integrierende Bebauungsplanung eine gebietsübergreifende, plangebietsumfassende und einheitliche städtebauliche Ordnung und Gestaltung der Flächen im Rahmen der baulichen Ersterstellung oder Nutzungsänderung bzw. -erweiterung angestrebt.

Auch aus den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Argumenten ist keine Erforderlichkeit einer Abtrennung ableitbar. Ein gesondertes Verfahren würde darüber hinaus unnötige zusätzliche Verwaltungskosten erzeugen.

V.11 Erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Parallel zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde für den nach der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 2014 geänderten Entwurf des Bebauungsplans 1-62a vom 27. Mai 2016 eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Die beteiligten Stellen wurden am 6. Juni 2016 per E-Mail um erneute Stellungnahme gebeten und auf den Zeitraum der öffentlichen Auslegung hingewiesen. Plan und Materialien wurden auf der Website der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bereitgestellt sowie ergänzend die Möglichkeit angeboten, eine Papierfassung des Plans anzufordern.

Im Einzelnen wurden folgende planungsrelevante Stellungnahmen vorgebracht, die in die Abwägung eingingen:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Gemeinsame Landesplanungsabteilung

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilte mit, dass die Planung (weiterhin) mit den Zielen der Raumordnung vereinbar und an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung angepasst ist.

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung

Stellungnahme: Gegen die beabsichtigte Entwicklung der künftigen Europacity, Flächen westlich der Heidestraße, im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 1-62a bestehen seitens der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung weiterhin keine Bedenken.

Abwägung: Kenntnisnahme des Hinweises

Senatsverwaltung für Finanzen

Stellungnahme: Die Aussagen zum Eckgrundstück Perleberger Straße/ Heidestraße in der Begründung (S. 5) seien zu präzisieren; das Grundstück wird nicht durch den Liegenschaftsfonds „verwaltet“, sondern befindet sich in dessen Eigentum.

Es werde darauf hingewiesen, dass derzeit ein neuer Landesentwicklungsplan für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg erarbeitet wird, da der rückwirkend erneut in Kraft gesetzte Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) von 2009 erneut Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens sei. Für den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) werde aktuell das Beteiligungsverfahren eingeleitet. Dieser Sachverhalt sollte in die Bebauungsplanbegründung aufgenommen werden. Zudem seien die Auswirkungen auf die Bereiche Kindertagesbetreuung, Kita- und Schulplätze, mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft abzustimmen.

Abwägung: Die Aussagen in der Begründung zu den Eigentumsverhältnissen des benannten Grundstücks werden dem Hinweis entsprechend überarbeitet.

In der Begründung werden Aussagen zur Erarbeitung des neuen Landesentwicklungsplans für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg ergänzt. Da sich dieser Plan derzeit erst im Vorentwurfsstadium befindet und voraussichtlich nicht vor 2019 in Kraft treten wird, bleibt für das Bebauungsplanverfahren 1-62a vorerst weiterhin der bisherige rechtsgültige Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg maßgeblich. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Juni 2014 die Brandenburger Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 zwar für unwirksam erklärt. Die Berliner Verordnung über den LEP B-B blieb und bleibt aber von dieser Entscheidung unberührt. Da das ergänzende Verfahren daher nur die Brandenburger Verordnung über den LEP B-B betrifft, berühren diese Entscheidungen ebenfalls nicht die Berliner Verordnung über den LEP B-B.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrensschrittes ebenfalls beteiligt und hat der Planung zugestimmt (siehe nachfolgende Stellungnahme).

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Stellungnahme: Seitens der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung bestünden grundsätzlich keine Einwände zu der im Plangebiet vorgesehenen Entwicklung des ehemaligen Bahn- und Gewerbegebiets zu einem urbanen Stadtquartier. Es wird darauf hingewiesen, dass sich infolge der mit den aktuellen Bebauungsplanfestsetzungen ermöglichten bis zu 1.300 Wohneinheiten der Bedarf an Grundschulplätzen von bislang 76 Plätzen auf rund 140 Grundschulplätze bzw. einen Grundschul-Zug erhöhe und dieser Bedarf im städtebaulichen Vertrag zu berücksichtigen sei. Durch den bezirklichen Schulträger sei das Grundschulnetz baulich und organisatorisch so weiterzuentwickeln, dass mit Fertigstellung der geplanten Wohnungsneubauten des Bebauungsplanentwurfs 1-62a und umliegender die Nachfrage erhöhender Vorhaben die wohnortnahe Grundschulversorgung zeitgerecht abgesichert wird.

Abwägung: Der infolge der Weiterentwicklung des städtebaulichen Konzeptes erhöhte Platzbedarf an Grundschulplätzen wurde im städtebaulichen Vertrag vom 13. April 2016 zwischen dem Land Berlin und dem Haupteigentümer des ehemaligen Bahngeländes westlich der Heidestraße bereits berücksichtigt.

Um den aus der Gebietsentwicklung beiderseits der Heidestraße resultierenden Bedarf an Grundschulplätzen abzudecken und weitere absehbare Platzbedarfe im Umfeld des Plangebietes zu befriedigen, ist die Errichtung eines Schulneubaus am Standort Chausseestraße/Boyenstraße etwa 700 m östlich des Plangebietes geplant. Eine angemessene finanzielle Beteiligung bei der notwendigen Herstellung der benötigten Grundschulplätze wird im o.g. städtebaulichen Vertrag und im städtebaulichen Vertrag vom 9. Dezember 2014 (vorrangig für die Flächen östlich der Heidestraße) geregelt.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abt. IA und IB

Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass in der Begründung noch auf die AV Einzelhandel 2007 Bezug genommen wird, seit 2014 jedoch eine neue AV Einzelhandel gelte. Mit der Fortschreibung der AV Einzelhandel 2014 habe sich die Sortimentszuordnung geringfügig verändert: So sei die Gruppe „Krafträder, Kraftradteile und -zubehör“ nicht mehr zentrenrelevant. Neu zentrenrelevant seien dagegen „Wasch-/ Putz- und Reinigungsmittel“ sowie „Organisationsmittel für Bürozwecke“. Bei anderen Sortimentsgruppen habe sich die Bezeichnung leicht verändert (z.B. bei Blumen). Dies sei relevant für die textlichen Festsetzungen 1.2, 1.3 sowie 1.7a. Bei der sortimentsgruppenspezifischen Feinsteuerung der textlichen Festsetzungen 1.2 und 1.3 sollte von Haupt- bzw. Kernsortimenten gesprochen werden, damit zentrenrelevante Sortimentsgruppen zumindest als Randsortiment ermöglicht werden (was betrieblich meist erforderlich ist). Zu prüfen sei dann, ob die zentrenrelevanten Randsortimente gem. Anhang III Ziffer 6 Abs. 3 der AV Einzelhandel 2014 auf max. 10 % der jew. vorhabenbezogenen Verkaufsfläche zu begrenzen sind.

Abwägung: Die Sortimentszuordnung und -bezeichnung wird in der textlichen Festsetzung 1.2 an die Sortimentsliste der aktuellen AV Einzelhandel 2014 angepasst.

Die Anregung, den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimentsgruppen auf das Kernsortiment des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs zu beschränken, wird in der textlichen Festsetzung 1.2 ebenfalls berücksichtigt. Weitergehende Festsetzungen zur Beschränkung der dann zulässigen zentrenrelevanten Randsortimente sind nicht erforderlich, da Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet ohnehin nur ausnahmsweise auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung zulassungsfähig sind. Die Gewährung der Ausnahme kann entsprechend daran geknüpft werden, dass zentrenrelevante Randsortimente nicht mehr als 10 % der jeweils vorhabenbezogenen Verkaufsfläche einnehmen. I

In der Begründung werden die Aussagen zur Beschränkung des Einzelhandels im Gewerbegebiet (III.3.1.2) unter Berücksichtigung der geänderten Sortimentsliste der AV Einzelhandel 2014 und der Differenzierung zwischen Kern- und Randsortimenten des Warenangebotes korrigiert und ergänzt und die Bezugnahme auf die AV Einzelhandel auch in weiteren Textabschnitten aktualisiert.

In der textlichen Festsetzung 1.3 sind keine Anpassungen erforderlich. Durch sie werden auf räumlich sehr begrenzten Flächen in den künftigen Zugangsbereichen zum geplanten S-Bahnhof an der Perleberger Brücke ausnahmsweise (kleine) Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung ermöglicht. Die benannten Warensortimente sind auf die Versorgung für den Reisebedarf zugeschnitten und sollen deshalb nicht erweitert werden.

Stellungnahme: Zur Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen (textliche Darstellung 1) sowie zur Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen ergeben sich in der Begründung keine Änderungen oder Ergänzungen.

Abwägung: Kenntnisnahme der Hinweise

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Z MI

Stellungnahme: Aus Sicht der für ministerielle Grundsatzangelegenheiten zuständigen Abteilung (Prüfung und Genehmigung Verkehrsanlagen, Ingenieurbauwerke und Technische Ausrüstung) bestehen gegen den Bebauungsplanentwurf keine Bedenken.

Abwägung: Kenntnisnahme der Hinweise

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Wohnungsbauleitstelle

Stellungnahme: Aus Sicht der Wohnungsbauleitstelle sei die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Realisierung neuen Wohnraums bzw. die Sicherung von Wohnungsbauflächen grundsätzlich zu begrüßen.

Auf Basis der Vorabstimmungen und der Sicherung der Belange des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung im Rahmen des städtebaulichen Vertrages (unterschrieben am 13. April 2016) ergeben sich für das Bebauungsplanverfahren seitens der Wohnungsbauleitstelle keine weiteren Hinweise bzw. Änderungsanmerkungen.

Abwägung: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abt. VII B und Verkehrslenkung Berlin

Stellungnahme: Zur Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 gebe es aus verkehrsplanerischer Sicht keine Ergänzungen. Man gehe hierbei davon aus, dass sich an den Grundzügen der Planung in verkehrlicher Hinsicht keine Änderungen gegenüber dem Stand von 09/2014 ergeben haben. Die seinerzeit gegebenen Hinweise seien in der aktuellen Fassung berücksichtigt worden. Es wird auf einen Korrekturbedarf in der Begründung unter Punkt I.3.4.3 hingewiesen, da die Straßenbahnstrecke zwischen Nordbahnhof und Hauptbahnhof zwischenzeitlich in Betrieb genommen wurde.

Abwägung: Das verkehrliche Erschließungskonzept ist gegenüber dem Stand 2014 unverändert geblieben. Eine Verkehrsprognose auf Grundlage des aktuellen, seit 2014 überarbeiteten städtebaulichen Konzeptes weist die verkehrliche Leistungsfähigkeit der geplanten gebietsinternen Straßen und deren Anbindung an die Heidestraße nach. Die Aussagen in der Begründung unter Punkt I.3.4.3 („Stadtentwicklungsplan Verkehr“) werden dem Hinweis entsprechend redaktionell angepasst.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abt. VIII D

Stellungnahme: Aus Sicht der Wasserbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungsziele. Hinsichtlich des überarbeiteten Entwässerungskonzeptes, das die Einleitung des Niederschlagswassers in den Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal vorsieht, wird auf den Eingang eines entsprechenden Antrags bei der Wasserbehörde hingewiesen. Unter der Voraussetzung, dass die vorgesehenen Maßnahmen auch umsetzbar sind, könne die Niederschlagsentwässerung des Plangebiets als gesichert gelten.

Abwägung: Die Zustimmung zur Planung und zum Entwässerungskonzept wird zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme: Ergänzend werden Hinweise zu Grundwasserbenutzungen im Zusammenhang mit Grundwasserabsenkungen der Baumaßnahme S 21 gegeben. Man empfehle diesbezüglich, die Ausführungen auf S. 182-183 der Begründung (Abwägung zur Stellungnahme der Wasserbehörde im Rahmen der Beteiligung 2014) zu ergänzen. Seit 2014 seien mit der 5. Planänderung zur S 21 weitere Grundwasserabsenkungen geregelt worden und auch der vorliegende 6. Antrag auf Planänderung beinhalte Grundwasserabsenkungen. Um die Auswirkungen dieser Grundwasserabsenkungen auf die Umgebung, die Schutzgüter und damit auch auf die im Plangebiet benannten Boden- und Grundwasserverunreinigungen bewerten und überwachen zu können, sei zum Bau der S 21 die Erstellung eines Grundwassermodells und die ModelIierung der hydraulischen Auswirkungen gefordert worden. Für Anträge Dritter für baubedingte Grundwasserentnahme könne hier der Anschluss an das Grundwassermodell notwendig werden, um die gegenseitigen Beeinflussungen der Entnahmen und deren Auswirkungen auf die Grundwassersituation darzustellen, zu bewerten und ggf. Sicherungsmaßnahmen zu fordern. Auf Grund der direkten Auswirkungen für die zukünftigen Bauherrn bitte man, auch diese Information in die B-Planbegründung aufzunehmen, da diese Forderungen in die Nebenbestimmungen der wasserbehördlichen Erlaubnisse für baubedingte Grundwasserbenutzungen eingehen werden.

Abwägung: Die Hinweise im Zusammenhang mit notwendigen Grundwasserbenutzungen werden zur Kenntnis genommen und die Begründung entsprechend ergänzt.

Abschließend ist anzumerken, dass die Bauflächen – mit Ausnahme des Grundstücks Döberitzer Straße 3 – alle außerhalb der planfestgestellten temporären Baustelleneinrichtungsflächen der S-Bahn liegen und die Ausführung der Hochbaumaßnahmen mit erforderlichen Grundwasserbenutzungen voraussichtlich überwiegend erst nach Abschluss der Bauarbeiten zur S 21 erfolgen wird.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abt. IX

Stellungnahme: Aus der Sicht des anlagenbedingten Schallschutzes werde angemerkt, dass die Aussage in der Begründung im Kap. III.3.1.2, dass gewerbliche Anlagen nur mit einem Störgrad wie in einem Mischgebiet angesiedelt werden dürfen, eine qualitative und damit unsichere Aussage sei. So könne z.B. ein Discounter seine Kühlanlagen so errichten, dass erhebliche Belästigungen auftreten oder aber auch so, dass keine auftreten. Der Betrieb bleibe der gleiche. Es wäre eine Formulierung angemessen, die aussagt, dass der Nachweis der immissionsrechtlichen Verträglichkeit im Baugenehmigungsverfahren zu führen sei. Dies sei eigentlich selbstverständlich, werde aber in der Praxis oft nicht so gehandhabt. Diese Formulierung würde auch die Chance bieten, Firmen anzusiedeln, die nach dem „Störgrad“ zunächst als nicht passend angesehen werden müssen.

Abwägung: Die Begrenzung des Störgrades von Betrieben und Anlagen im Gewerbegebiet erfolgt auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO und bezieht sich auf die besonderen Eigenschaften (hier Störgrad/Emissionsverhalten) des jeweiligen Betriebes bzw. der jeweiligen Anlage. Die Festsetzung erfolgt analog zur eingeführten Gebietsdefinition von Mischgebieten in der BauNVO und entsprechender Rechtsprechung hierzu. Die textliche Festsetzung 1.4 regelt die Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet insofern ausreichend und abschließend.

In der Begründung (Kap. III.3.1.2) wird klarstellend noch der gewünschte Hinweis aufgenommen, dass der Nachweis der immissionsrechtlichen Verträglichkeit im Baugenehmigungsverfahren zu führen ist. Es wird zudem ergänzt, dass für die Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb zu den „das Wohnen nicht wesentlich störenden“ Gewerbebetrieben im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, in der Regel nicht von den konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebes auszugehen ist, sondern von einer (begrenzten) typisierenden Betrachtungsweise. Es kommt in der planungsrechtlichen Beurteilung auf die andere Nutzung an, die durch einen Betrieb gestört wird oder gestört werden kann.

Stellungnahme: Die mit dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf geänderte städtebauliche Konzeption hat keine, bzw. nur geringe Auswirkungen auf die zu erwartenden verkehrsverursachten Immissionsbelastungen im Plangebiet. Insofern habe die Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 weiterhin Gültigkeit, insbesondere hinsichtlich der Verkehrslärmproblematik.

Bezüglich der im Begründungsentwurf enthaltenen Abwägung werde darauf verwiesen, dass die Schaffung lärmrobuster Bebauungsstrukturen zwar durchaus eine Strategie zur Konfliktminderung darstelle, aber der Lärmaktionsplan und die Handreichung zur Berücksichtigung der Umweltbelange in der räumlichen Planung – Aspekt Verkehrslärm – vorrangig die Lärmminderung durch aktive Maßnahmen beinhalten. Zielsetzung des Lärmaktionsplanes sei dabei die Einhaltung der definierten Zielwerte von 65/55 dB(A) tags/nachts. Allein mit der Sicherstellung lärmrobuster Strukturen sei die Zielsetzung der Lärmaktionsplanung nicht erfüllt. Dies gelte insbesondere für Gebiete mit Lärmbelastungen oberhalb von 70/60 dB(A) tags/nachts, in denen die absolute Schwelle der Zumutbarkeit (Gesundheitsgefährdung) erreicht sei. Im Plangebiet werde diese Schwelle zum Teil sehr deutlich überschritten.

Abwägung: Die Bebauungsplanbegründung setzt sich ausführlich mit den Möglichkeiten und Grenzen aktiver Schallschutzmaßnahmen auseinander. Im Plangebiet selbst bestehen dafür jedoch nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, da sich die Hauptlärmemittenten (Heidestraße und Bahnanlagen) nicht im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans befinden.

Lärmschutz auf dem Ausbreitungsweg durch Lärmschutzanlagen zwischen Fahrbahn und Gebäuden können im angebauten Straßenraum zudem weder räumlich, funktional oder gestalterisch verträglich angeordnet werden (u.a. wegen der Zerschneidungswirkung solcher Anlagen und notwendigen Gebiets- und Grundstückszufahrten) und würden überdies in den oberen Geschossen kaum Wirkung zeigen. Im Bereich der nördlichen Platzfläche widerspricht die Anordnung einer Lärmschutzwand vor allem der intendierten Sicht- und Wegeverbindung zwischen den Freiflächen beiderseits der Heidestraße. Eine Lärmschutzwand entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze, d.h. der Grundstücksgrenze zu den Bahnanlagen, hätte aufgrund des mindestens 8 m betragenden Abstands zu den Gleisen und der im Norden über Geländeniveau ansteigenden Bahntrassen lediglich eine eingeschränkte Schutzwirkung in den unteren Geschossen der angrenzenden Bebauung und kann selbst bei einer Höhe von 7 m ein nahezu vollflächiges Überschreiten der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 und ein teilweises Überschreiten der Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei bahnzugewandten Gebäuden nicht verhindern. Eine entsprechende Schallschutzwand wird deshalb nur zum Schutz der Parkanlage mit Kinderspielplatz eingefordert. Die Errichtung eines Galeriebauwerks entlang der Grenze zu den Bahnanlagen würde stadtgestalterisch unvertretbare Dimensionen erfordern, um einen halbwegs wirksamen Schallschutz bieten zu können (z. B. bei 7 m Höhe ein 12 m tiefes Dach, um als Beugungskante in Bezug auf beide Gleise der HUL-Wendeanlage wirksam zu werden) und ist hinsichtlich der Realisierbarkeit grundsätzlich fraglich. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass aus städtebaulichen, gestalterischen sowie bautechnischen und Kostengründen aktive Lärmschutzmaßnahmen, die einen ausreichenden Schutz der geplanten Wohnnutzungen bieten, nicht mit einem zum Schutzziel in angemessenem Verhältnis stehenden Aufwand realisierbar sind. Im Bebauungsplan sind deshalb ergänzende passive Schallschutzmaßnahmen vor allem für die geplante Bebauung notwendig. Mit den getroffenen Festsetzungen insgesamt können die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse trotz der hohen Vorbelastung durch Verkehrslärm in allen Teilbereichen des Plangebietes gewährleistet werden.

Stellungnahme: Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Lärmaktionsplan keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von verkehrlichen Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsreduzierung oder LSA-Abschaltung darstelle. Insofern sei die Abwägung zum 2014 gegebenen Hinweis, „dass bei Durchführung der Planung eine Konfliktbewältigung durch nachgelagerte Fachplanungen – hier Lärmaktionsplanung entsprechend § 47d BImSchG – nach jetzigem Kenntnisstand nicht erreicht werden kann“, nicht sachgerecht.

Abwägung: Die Einschätzung, dass der Lärmaktionsplan keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von verkehrlichen Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsreduzierung oder LSA-Abschaltung darstellt, wird geteilt. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen ist der § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Darin ist geregelt, dass die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nicht nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken können, sondern u.a. auch zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Die Tempo-30-Anordnung an Berliner Hauptverkehrsstraßen im Nachtzeitraum ist Teil eines aus dem Lärmaktionsplan abgeleiteten Gesamtkonzeptes zur Lärmminderung

Die Einschätzung, dass – ergänzend zu den umfangreichen im Bebauungsplan eingeforderten Schallschutzmaßnahmen – auch Verringerungen der Lärmbelastungen im Rahmen der Planungsumsetzung der Bebauungsplaninhalte möglich sind, wird insofern aufrechterhalten und weiterhin die Prüfung entsprechender Maßnahmen wie eine Abschaltung von Lichtsignalanlagen im Nachtzeitraum und die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30 zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) empfohlen. Die diesbezüglich missverständliche Abwägung der benannten Stellungnahme aus 2014 (in Kap. V.9 der Begründung) wird dem Hinweis entsprechend korrigiert.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abt. X

Stellungnahme: Innerhalb der Abteilung X wurden die Fachbereiche X F 1, X OI, X OS, X OW, X PSA, X PSE, X PW, X PI A, X PI E beteiligt. Der Fachbereich X OI – unterstützt durch den Bereich X PI E – weist darauf hin, dass nach aktueller Rechtslage keine Zuständigkeit der Abt. X für die spätere Unterhaltung der geplanten Lärmschutzwand besteht. Sie sei keine Lärmschutzwand im Zuge einer Straße oder eines Weges und somit kein Ingenieurbauwerk nach DIN 1076. Dementsprechend könne die Wand als Bauwerk nach der BauOBln errichtet werden.

Es werde darauf hingewiesen, dass der für das geplante Lärmschutzbauwerk zwingend erforderliche Wartungs- und Sicherheitsstreifen von mind. 2 m Breite nicht innerhalb des Plangebiets und nicht auf landeseigenen Flächen berücksichtigt wurde. Die Lärmschutzwand längs der Bahnstrecke sei kein kreuzendes Bauwerk und unterliege nicht dem Eisenbahnkreuzungsgesetz. Aus diesem Grund bestehe bei der DB Netz AG keine Duldungspflicht für die Zugänglichkeit zu dieser Wand. Die angestrebte vertragliche Regelung zur Sicherung der Zugänglichkeit setze das Einvernehmen mit der DB Netz AG voraus und würde dem Privatrecht unterliegen. Die Voraussetzungen dafür seien im Rahmen der Bebauungsplanbearbeitung zu schaffen. Entweder werde zum Zeitpunkt der Bebauungsplanfestsetzung eine mit der DB Netz AG abgeschlossene Vereinbarung vorgelegt oder ein 2 m breiter Streifen werde bis dahin von der DB Netz AG käuflich erworben. Der Ankauf für das Land Berlin habe gegenüber einer Vereinbarung Priorität. Hoheitliche Aufgaben für die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zu der 5 m hohen Lärmschutzwand auf einer öffentlichen Grünfläche sind auf der Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht in dem gebotenen Umfang (Zugang jederzeit sowie uneingeschränkt) und nicht auf Dauer (jederzeit kündbar) sicher erfüllbar. Alternativ wird angeregt, die Fläche mit der geplanten Lärmschutzwand mind. 2 m von der Grundstücks- und Bebauungsplangrenze abzurücken.

Abwägung: Die Flächen für die Parkanlage einschließlich Lärmschutzwand werden gemäß städtebaulichem Vertrag vom 13. April 2016 von den Eigentümern an das Land Berlin abgetreten. Infolge dessen wird das Lärmschutzbauwerk zukünftig der Verkehrssicherungspflicht und der Unterhaltungslast des Landes Berlin unterliegen.

Ein Abrücken der Fläche für die Lärmschutzwand von der Grundstücksgrenze ist nicht Ziel der Planung, um die öffentliche Grünfläche in ihrer Größe und Nutzbarkeit nicht zu beschränken. Auch bei einem Ankauf jetziger Bahnflächen würden zwischen Lärmschutzwand und Bahnanlagen öffentliche Flächen entstehen, die dauerhaft einer sinnvollen Nutzung entzogen wären und ggf. eine weitere Abgrenzung gegenüber dem Bahngrundstück erforderlich machen würden. Deshalb wird angestrebt, die Lärmschutzwand möglichst nah an der Grundstücksgrenze zu errichten und bahnseitig eine ausreichende Zugänglichkeit zum Zwecke der Bauwerksüberwachung und -prüfung nach DIN 1076 über das angrenzende Bahngrundstück zu gewährleisten. Innerhalb der dafür verfügbaren mindestens 8 m breiten Flächen zwischen der Grundstücksgrenze und dem ersten Bahngleis soll die rechtliche Absicherung der Zugänglichkeit über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück der DB AG für einen mindestens 2 m breiten Wartungsweg erfolgen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 hat die DB AG bestätigt, dass sie ein entsprechendes Geh- und/oder Fahrrecht einräumen und eine entsprechende Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Nachbarn bestellen wird.

Landesdenkmalamt

Stellungnahme: Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen seitens des Landesdenkmalamtes keine Bedenken.

Abwägung: Kenntnisnahme

Berliner Feuerwehr

Stellungnahme: Es werde darauf hingewiesen, dass keine Löschwasserbrunnen vorhanden sind, eine ausreichende Löschwasserversorgung nicht dargestellt sei, erforderliche Zufahrten und die Löschwasserversorgung bestehender Gebäude auch während der Bauphase gesichert bleiben müssen und das Merkblatt „Brandschutz auf Baustellen“ zu beachten sei.

Zum geplanten Bauvorhaben auf dem Brachgelände werde man im Rahmen der Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren Stellung nehmen, da sich derzeit nur allgemeine Aussagen treffen ließen und ein entsprechender Brandschutznachweis noch nicht erstellt wurde.

Hinsichtlich der Erschließung wird auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr hingewiesen. Bei der Herstellung des zweiten Rettungsweges über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr seien die Empfehlungen zur Ausführung der Flächen für die Feuerwehr der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (Hinweise zu Baumpflanzungen/Begrünungen im Zusammenhang mit Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Anleiterung) zu beachten.

Abwägung: Die allgemeinen Hinweise zur Löschwasserversorgung, zur rettungstechnischen Erschließung von Gebäuden und zur Erstellung des Brandschutznachweises betreffen die Planungsumsetzung und sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanfestsetzungen. Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange sind aus der Stellungnahme nicht erkennbar. Im Rahmen der Erarbeitung der Baugenehmigungsunterlagen und des Brandschutznachweises erfolgt hierzu eine Abstimmung mit der Berliner Feuerwehr.

Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

Stellungnahme: Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten bestehen keine Bedenken. Vorsorglich wird auf den Omnibuslinienverkehr im Planbereich hingewiesen. Sollten Maßnahmen erforderlich werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, wird um rechtzeitige Information vor Baubeginn gebeten.

Abwägung: Der Omnibuslinienverkehr wurde bei der Festsetzung der Breite der Heidestraße (B-Plan 1-63) sowie bei den künftig öffentlichen Verkehrsflächen im Norden des Plangebietes 1-62a (potenzielle Anfahrung des südlichen S-Bahnzugangs am Nordhafenplatz) berücksichtigt. Die allgemeinen Hinweise zur Gewährleistung des Omnibusverkehrs während der Bauzeit können erst auf nachfolgenden Planungsebenen berücksichtigt werden.

Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

Stellungnahme: Bauliche oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe würden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Auch aus reinigungstechnischer Sicht beständen keine Einwände gegen die geplante Baumaßnahme.

Es werden allgemeine Hinweise zur baulichen Gestaltung des öffentlichen Straßenlandes gegeben, die einer qualitativ guten und kostengünstigen Leistungserbringung dienen (Anforderungen an die Befestigung von Straßen, die Mindestbreiten, Wendemöglichkeiten, Anordnung von Parkständen, Ein- und Aufbauten …). Außerdem wird um rechtzeitige Mitteilung der Verkehrsübergabe und um eine Übersicht der als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Bereiche (Widmungskarte) gebeten sowie die Angabe von reinigungstechnischen Besonderheiten, wie die Winterdienstpflicht für Gehwegflächen ohne Anlieger oder Einschränkungen der Befahrbarkeit von Gehwegflächen.

Abwägung: Die Zustimmung zur Planung wird zur Kenntnis genommen. Die allgemeinen Hinweise zur baulichen Gestaltung des öffentlichen Straßenlandes, zur Verkehrsübergabe und Widmung betreffen die Planungsumsetzung und sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanfestsetzungen.

Stellungnahme: Aus Sicht der Abfallentsorgung beständen grundsätzlich keine Einwände gegen das geplante Vorhaben. Im Zusammenhang mit der Maßgabe des Bebauungsplans Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO - u.a. für Müllsammelplätze - ausnahmsweise zuzulassen, werde von der Müllabfuhr darauf hingewiesen, dass Müllsammelplätze innerhalb von Gebäuden nur niveaugleich zum öffentlichen Straßenland und somit ausschließlich im Erdgeschoss und an der straßenzugewandten Gebäudeseite errichtet werden sollten. Hinsichtlich der Befahrbarkeit des ausgewiesenen "Fußgänger- und Radfahrbereichs" durch Müllfahrzeuge wird auf eine erforderliche Mindestbreite von 3,50 m und eine straßenverkehrsrechtliche Aufteilung für Fuß- und Radverkehr hingewiesen. Ergänzend werden allgemeine Hinweise zur Abfuhr (Entleerungsturnus und Anzahl der Standbehältnisse) gegeben.

Abwägung: Die Hinweise zur Anordnung von Müllsammelplätzen in Gebäuden betreffen die Planungsumsetzung und sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanfestsetzungen.

Die Hinweise zu den erforderlichen Mindestbreiten von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind im Bebauungsplan berücksichtigt. Die „verkehrsberuhigten Bereiche“ und die „Fußgänger- und Radfahrbereiche“ weisen alle Breiten von deutlich mehr als 3,5 m auf; die straßenverkehrsrechtliche Aufteilung ist dagegen nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Die Hinweise zur erforderlichen Anzahl von Müllbehältnissen und zum Entleerungsturnus betreffen ausschließlich die Planungsumsetzung und sind nicht bebauungsplanrelevant.

Berliner Wasserbetriebe (BWB)

Stellungnahme: Zum Bebauungsplanverfahren 1-62a habe man mit Schreiben vom 13.1 Oktober 2014 eine Stellungnahme abgegeben, welche vollständig unter Punkt V.9 Beteiligung der Behörden aufgeführt sei. Zu der Abwägung dieser Stellungnahme gebe es von Seiten der Berliner Wasserbetriebe keine Einwände.

Abwägung: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme 2014 eingeforderten entwässerungs- und wasserversorgungstechnischen Konzeptionen wurden mittlerweile erarbeitet und auch diesbezügliche Abstimmungen durchgeführt. Das aktuelle Entwässerungskonzept sieht ein modifiziertes Trennsystem vor. Dabei wird das Niederschlagswasser von den Quartiersstraßen und Plätzen sowie den versiegelten Flächen und Dachflächen auf den Baugrundstücken in den Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal (BSSK) eingeleitet. Das anfallende häusliche Schmutzwasser wird in den Mischwasserkanal in der Heidestraße eingespeist. Zur Ableitung des Niederschlagswassers aus dem Plangebiet 1-62a zum BSSK ist der Bau eines Regenwasserkanals (DN 1000) geplant, der die Heidestraße auf Höhe der Planstraße 1.1 quert. Östlich der Heidestraße soll in der dortigen Grünfläche ein Einleitbauwerk in die Böschung zum Nordhafenbecken eingeplant werden. Zur Ausgestaltung des Einleitbauwerks und zum Leitungsverlauf liegt eine abgestimmte Planung seitens der BWB vor, eine Sicherung der Anlagen innerhalb der öffentlichen Grünfläche (außerhalb des Plangebietes 1-62a) zugunsten der BWB erfolgt über den der Abschluss von Gestattungsverträgen. Im Plangebiet werden die Leitungen der BWB ausschließlich über öffentliche Verkehrsflächen verlaufen. Leitungsrechte auf privaten Grundstücksflächen sind nicht erforderlich.

NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg

Stellungnahme: Es wird auf Gasleitungen im Bereich des Bebauungsplangebietes gemäß beiliegender Bestandspläne und mögliche Lage-Abweichungen hingewiesen, weshalb die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen unzulässig sei und die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen festzustellen seien. Im unmittelbaren Bereich der Leitung sei auf den Einsatz von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Im angefragten räumlichen Bereich befänden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck größer 4 bar. Es wird darauf hingewiesen, dass stillgelegte Leitungen in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten sind und mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist. Weitere allgemeine Hinweise zu den abgegebenen Planunterlagen betreffen die Aktualität und den räumlichen Umgriff der Auskunftserteilung sowie Maßgaben zur Verwendung der Planunterlagen in der Bauphase.

Abwägung: Die Hinweise auf bestehende Leitungen werden zur Kenntnis genommen. Ausweislich der Bestandspläne sind übergeordnete Leitungen nur in den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen (Heidestraße, Perleberger Straße/Fennstraße) vorhanden. Die benannten Leitungstrassen befinden sich auch künftig vollständig innerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Notwendige Umverlegungen im Rahmen der Neubebauung betreffen nur Anlagen und Leitungstrassen der internen Gebietsversorgung. Entsprechende Aussagen sind in der Begründung zum Bebauungsplan bereits enthalten.

Die weiteren Hinweise zu den abgegebenen Planunterlagen betreffen die Planungsumsetzung und sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.

Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bebauungsplanes seitens der NBB zurzeit keine Planungen beständen. Eine Versorgung des Planungsgebietes sei grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen seien gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

Abwägung: Fragen der technischen Erschließung der geplanten Neubebauung betreffen vorrangig die Ausführungsplanung. Auf der Ebene des Bebauungsplans werden durch die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet grundsätzlich die Voraussetzungen zur Unterbringung der Leitungstrassen in ausreichendem Umfang planungsrechtlich gesichert.

Stellungnahme: Es werden allgemeine Hinweise zu Baumpflanzungen, Rodungs- und Baumfräsarbeiten im Bereich von Gasleitungen gegeben, durch die eine Beschädigung von Leitungen ausgeschlossen werden soll.

Dies betrifft vor allem erforderliche Mindestabstände zu Leitungen bei Baumpflanzungen (ohne Sicherungsmaßnahmen mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante und Stromkabel zu den Stammachsen, bei Unterschreitung dieses Abstandes Festlegung von Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit der NBB und ggf. Verwendung flach wurzelnder Bäume).

Sofern im Rahmen des Abrisses von baulichen Anlagen die Trennung von Leitungen notwendig werde, wird eine frühzeitige Beauftragung bei der NBB erbeten.

Abwägung: Die Anforderungen und Sicherheitsbestimmungen im Hinblick auf Baumpflanzungen, Rodungs- und Baumfräsarbeiten betreffen die Umsetzung der Bebauungsplaninhalte und können erst auf nachfolgenden Planungsebenen berücksichtigt werden. Dies betrifft auch ggf. erforderliche Leitungstrennungen bei Gebäudeabrissen.

Stellungnahme: Im Falle einer vorhandenen Gas-Straßenbeleuchtung solle man sich an den Betreiber (Vattenfall Europe Netzservice GmbH, BerlinLicht) wenden und Fragen hinsichtlich außer Betrieb befindlicher Gasleitungen, ausgenommen Hausanschlussleitungen, zusätzlich an die Colt Technology Services GmbH richten.

Abwägung: Eine Gas-Straßenbeleuchtung ist im Plangebiet nicht vorhanden, außer Betrieb befindliche Gasleitungen beschränken sich im Plangebiet auf Hausanschlussleitungen.

Vattenfall Europe Business Services GmbH

Stellungnahme: Im Namen der Stromnetz Berlin GmbH werde unter Bezug auf die Stellungnahme vom 9. Oktober 2014 darauf hingewiesen, dass sich im betrachteten Gebiet Mittel- und Niederspannungsanlagen, zwei Netzstationen (N33061 und N33279) sowie eine Übergabestation (B32471) der Stromnetz Berlin GmbH befinden (ein Plan mit den vorhandenen Anlagen ist beigefügt). In dem angegebenen Bereich seien im Bereich Heidestraße alle Kabel verlegt. Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung könne man zurzeit keine Aussage treffen.

Abwägung: Die Hinweise auf bestehende Leitungen und Anlagen werden zur Kenntnis genommen. Der Versorgung dienende Nebenanlagen, zu denen die benannten Netz- und Übergabestationen gehören, können in den Baugebieten zugelassen werden; einer gesonderten planungsrechtlichen Sicherung bedarf es dafür nicht. Auf den Leitungs- und Anlagenbestand wird in der Begründung hingewiesen.

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi)

Stellungnahme: Hinweis auf das östlich des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanals gelegene Heizkraftwerk Scharnhorststraße. Die Vattenfall Europe Wärme AG habe im vergangenen Jahr nach § 16 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V. mit Nr. 1.1 des Anhang 1 zur 4. BImSchV, Verfahrensart G, Anlage gem. Artikel 10 der RL 2010/75/EU die wesentliche Änderung des Heizkraftwerks beantragt. Die geplante Änderung bestehe im Wesentlichen aus der Stilllegung und Demontage des bestehenden Dampferzeugers sowie des BHKW-Moduls und der ersatzweisen Errichtung einer Gasturbinenanlage mit Abhitzekessel und Zusatzfeuerung. Damit soll die Gesamtfeuerungswärmeleistung des Heizwerkes von 182,7 MW auf 241 MW erhöht werden. Die neuen Anlagenteile sollen in einem neu zu errichtenden Gebäude untergebracht, ein neuer Schornstein mit einer Höhe von 50 m errichtet und die neuen Anlagenteile 8.760 Stunden pro Jahr betrieben werden. Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist im 4. Quartal 2016 vorgesehen. Gegen den Genehmigungsbescheid vom 22. Februar 2016 wurde durch Anwohner Widerspruch eingelegt; das Verfahren wurde noch nicht abschließend beschieden.

Bei der Bauplanung seien die Immissionen, insbesondere Lärmbelastungen, die durch das Kraftwerk entstehen, mit einzubeziehen und zu berücksichtigen. Weitere für den B-Plan relevante immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi seien nicht bekannt.

Abwägung: Das nordöstlich der Scharnhorststraße gelegene Heizkraftwerk ist weit genug entfernt, um Lärmimmissionen in relevanter Größenordnung für das Plangebiet ausschließen zu können.

IT Dienstleistungszentrum Berlin

Stellungnahme: Es seien fernemeldetechnische Sicherheitsanlagen betroffen. Gegen den Bebauungsplan 1-62a beständen keine Einwände und Bedenken.

Abwägung: Die Zustimmung zur Planung wird zur Kenntnis genommen.

50 Hertz

Stellungnahme: Es wird mitgeteilt, dass sich im Plangebiet derzeit keine Anlagen der 50Hertz Transmission GmbH (u. a. Umspannwerke, Freileitungen und Informationsanlagen) befinden oder in nächster Zeit geplant sind.

Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Industrie- und Handelskammer Berlin

Stellungnahme: Es werden Bedenken gegen die neu aufgenommene Festsetzung 1.8 zur sozialen Wohnraumförderung erhoben, da sie nicht geeignet sei, dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung Rechnung zu tragen und die Festsetzung eines fixen Anteils an geförderten Wohnungen im Bebauungsplan auch im Grundsatz nicht sinnvoll sei. Es werde angeregt, die Festsetzung zu streichen. Zur Begründung wird angeführt, dass die Anwendung des Berliner Modells in städtebaulichen Verträgen erfolgen soll und nur anhand konkreter Vorhaben eine Abschätzung der im Modell verankerten Angemessenheit der Belastungen vorgenommen werden könne. Insofern seien investitionsunabhängige pauschale Festlegungen über Festsetzungen im Angebotsbebauungsplan ungeeignet, da sie ggf. zu unzumutbaren Belastungen – auch durch ergänzende Erfordernisse zur Beteiligung am Infrastrukturbau (Straßen, Kitas) – führen könnten und wirtschaftliche Belange nicht angemessen berücksichtigten. Dies könne städtebaulich sinnvolle Lösungen einschränken und es drohten städtebauliche Missstände, wenn Investitionen nicht mehr rentierlich erfolgen könnten und eine Bebauung ausbleibe.

Weiterhin verhindere eine konkrete Festlegung des Anteils auch, dass ggf. ein höherer Anteil an Wohnungen mit Mietpreis- oder Belegungsbindung realisiert werden kann und der Verweis auf die alternative Realisierung in anderen Mischgebietsteilen oder im Sondergebiet sei nicht tragfähig, da bei einem Angebotsbebauungsplan nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Investitionen aus einer Hand erfolgen.

Abwägung: Ausweislich der Begründung (Kap. III.3.1.5) besteht eine vertragliche Verpflichtung des Haupteigentümers im Plangebiet auf seinen Flächen mindestens 215 förderfähige Wohnungen zu errichten und für diese Mietwohnungen Wohnraumförderung Berlins in Anspruch zu nehmen. Eine Programmvormerkung für geförderten Wohnungsbau wurde bereits vorgenommen. Die vertragliche Verpflichtung zur Errichtung dieser förderfähigen Wohnungen wird im Bebauungsplan insofern lediglich räumlich konkretisiert und die diesbezüglichen Festlegungen zum Umfang und zur Verortung des geförderten Wohnungsbaus erfolgten in Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Grundstückeigentümer. Die alternativ ermöglichte Realisierung in anderen Mischgebietsteilen oder im Sondergebiet bezieht ausschließlich Flächen desselben Grundstückseigentümers ein.

Auch der benannte Aspekt der Angemessenheit wurde im Rahmen des städtebaulichen Vertrags (abgeschlossen am 13. April 2016) berücksichtigt. Eine diesbezügliche Prüfung hat ergeben, dass die mittels Bebauungsplan und städtebaulichem Vertrag geregelten Leistungen in der Summe und insgesamt angemessen sind.

Die darüber hinaus getroffenen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB für die Grundstücke mit Neubau- und Umnutzungspotenzialen im Mischgebietsteil MI 4.2 erfolgen im Sinne der Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer. Festsetzungen im Bebauungsplan zur sozialen Wohnraumförderung sind unabhängig von einem Vertragsabschluss im Sinne des Berliner Modells auch dann zu treffen, wenn ein städtebauliches Erfordernis dafür besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da aufgrund der verstärkten Nachfrage nach Wohnraum in Berlin, die Wohnbedürfnisse sozial schwacher Bevölkerungsgruppen und die Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen unter Berücksichtigung einer sozialen Durchmischung der Bevölkerung als erheblicher öffentlicher Belang, im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.

Stellungnahme: Es wird auf die zu berücksichtigenden Belange der Anlieferung sowie der Ver- und Entsorgung bei der verkehrlichen Erschließung hingewiesen. Deshalb müssten die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung im südlichen Plangebiet (MI 4.1 und MI 4.2) auch für Fahrzeuge zur Ver- und Entsorgung sowie für Lieferverkehr befahrbar sein.

Abwägung: Alle Grundstücke im MI 4.1 und MI 4.2 sind über die Heidestraße, die Döberitzer Straße oder die Planstraße 3 an allgemein befahrbare öffentliche Verkehrsflächen angeschlossen. Grundstücksintern ist es zumutbar, die Müllentsorgung und die Anlieferung so zu organisieren, dass eine rückwärtige Anfahrt über die öffentliche Grünfläche einschließlich Wegeverbindung nicht erforderlich wird. Der dort geplante Fuß- und Radweg soll funktional und gestalterisch Bestandteil der Parkanlage werden, Fahrverkehre sollen zum Schutz der Aufenthalts- und Erholungsfunktion – mit Ausnahme einer Notfallerschließung (s.u.) – nicht ermöglicht werden. Die eigenständige Festsetzung als Verkehrsfläche (mit der besonderen Zweckbestimmung Fußgänger- und Radfahrbereich) erfolgt vor dem Hintergrund der angestrebten Beleuchtung sowie der Gewährleistung eines Winterdienstes und ermöglicht im Rahmen der verkehrlichen Widmung auch die Zulassung einer rückwärtigen Notfallerschließung für die Bauflächen im MI 4.1 und MI 4.2 (vor allem für die Feuerwehr). Dies wäre bei einer Festsetzung als Grünfläche nicht möglich.

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Stellungnahme: Durch die wesentlichen Änderungen des Bebauungsplans werden die Belange der Bundeswehr berührt und beeinträchtigt, dem Bebauungsplan werde daher in dieser Form nicht zugestimmt. Die Erhöhung der Bauhöhe von 101,4 m über Normalnull auf 123,6 m über Normalnull würde bedeuten, dass geplante Hochbauten, bei einer Geländehöhe von 34,3 m über Normalnull und einer maximalen Bauhöhe des höchsten Gebäudes von 89,3 m über Grund, bis rund 14,2 m in den Erfassungsbereich der Luftverteidigungsradar-Anlage TEMPELHOF hineinragen würden. Daraus würde sich aufgrund der breiten Gebäudefront in Verbindung mit den umliegenden bereits bestehenden dämpfungs- und verschattungswirksamen Hochbauten Berlins ein nicht unerhebliches Störpotenzial ergeben, welches radartechnisch und operationell nicht zu kompensieren wäre. Es werde daher empfohlen die Störeinflüsse des geplanten Gebäudes und der umliegenden Hochbauten Signaturtechnisch begutachten zu lassen. Die Vorlage des Gutachtens sei im sich anschließenden Bauantragsverfahren ausreichend. Die Bundeswehr sei hierbei zwingend zu beteiligen.

Abwägung: Bezüglich der vorgebrachten Bedenken der Bundeswehr gegen den Bebauungsplan wird in der Stellungnahme selbst ein Lösungsweg aufgezeigt. Empfohlen wird, die Störeinflüsse des geplanten Gebäudes und der umliegenden Hochbauten signaturtechnisch begutachten zu lassen. Die Vorlage des Gutachtens ist im Baugenehmigungsverfahren ausreichend sowie die Bundeswehr dabei zu beteiligen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans möglich. Die betroffenen Grundstückseigentümer werden im Rahmen einer eingeschränkten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB schriftlich über die Restriktionen für das geplante Hochhaus an der Perleberger Brücke und die weitergehenden Anforderungen an die Begutachtung und Abstimmung im Baugenehmigungsverfahren informiert

In der Begründung (Kap. I.2.8 und III.3.2.5) wird bereits darauf hingewiesen, dass im Plangebiet die Unbedenklichkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf die Störwirkungen auf Navigationsanlagen zu prüfen ist und sich diesbezüglich Vorbehalte für die Realisierbarkeit von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 82,50 m über NHN (Hochhausstandorte im Gewerbegebiet mit vierzehn oder mehr zulässigen Vollgeschossen) ergeben. Aussagen zur möglichen Beeinträchtigung der Luftverteidigungsradar-Anlage in Tempelhof werden ergänzt und in der Planzeichnung ein zusätzlicher Hinweis zur Berücksichtigung der Belange der Verteidigung aufgenommen.

Deutsche Bahn AG – DB Immobilien

Stellungnahme: Mitteilung darüber, dass weiterhin die Stellungnahme der DB AG aus 2014 zu berücksichtigen sei. Hinweis auf die Lage des Plangebietes im Bereich der planfestgestellten Flächen des Vorhabens „S-Bahn-Berlin, S 21 Neubau“. Dies werde im Bebauungsplan durch aufschiebend bedingte Festsetzung für die betroffenen Flächen berücksichtigt. Die Flächen würden derzeit als Baustelleneinrichtungsfläche für die Errichtung der Rampen- und Brückenbauwerke und im Anschluss für die Baustelleneinrichtung der nachfolgenden Gewerke des Oberbaus sowie der bahntechnischen Ausrüstung genutzt. Bereits aus heutiger Sicht könnten die betreffenden Flächen nicht vor 2020 zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus werde durch das Land Berlin derzeit geprüft, ob der optionale „Haltepunkt Perleberger Brücke“ definitiv in die Bestellung zum Vorhaben S 21 aufgenommen wird. Sollte dies der Fall sein, würde ein Teil dieser Flächen ggf. auch über 2020 hinaus benötigt.

Die Befahrbarkeit der Döberitzer Straße als Baustellenzufahrt (als Gegenverkehr ausgelegt) muss jederzeit bis zur endgültigen Inbetriebnahme des 1. Bauabschnitts der S 21 gewährleistet sein. Aus Sicht der DB AG sei es empfehlenswert, die Döberitzer Straße erst nach Abschluss der Baumaßnahme als verkehrsberuhigten Bereich auszubauen. Bei der späteren Bebauung gemäß B-Plan 1-62a seien die Baufelder mittels Bauzaun (mind. 2 m hoch) gegenüber den Verkehrsflächen der S 21 abzugrenzen.

Abwägung: Der Hinweis darauf, dass die temporär eisenbahnrechtlich planfestgestellten Flächen nunmehr nicht vor 2020 zur Umsetzung der Bebauungsplaninhalte zur Verfügung stehen werden, wird zur Kenntnis genommen. Dies ist vor allem für die Herstellung der Parkanlage einschließlich Spielplatz im Süden des Plangebietes von Bedeutung, während sich die künftigen Bauflächen – mit Ausnahme einer Teilfläche im MI 4.2 – alle außerhalb der Baustelleneinrichtungsflächen der S 21 befinden. Größere Probleme ergeben sich infolge der benannten Bau- und Freigabeverzögerung nicht, da aufgrund des erforderlichen zeitlichen Planungs- und Realisierungsvorlaufs der Neubebauung nicht damit zu rechnen ist, dass bis zum Jahr 2020 bereits in größerem Umfang Wohngebäude errichtet werden und ihre Bewohner die Grünflächen nachfragen. Grundsätzlich wäre es außerdem auch möglich, bereits Teile der Parkanlage/ Kinderspielplatz einschließlich Lärmschutzwand vor Entlassung der Baustelleneinrichtungsflächen aus der Planfeststellung fertig zu stellen, da die nördlichen Teilflächen der Grünanlage von der temporären eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nicht betroffen sind.

Die Hinweise zur Befahrbarkeit der Döberitzer Straße (Baustellenzufahrt) und zur Bauzaun-Abgrenzung von Bauflächen sind nicht bebauungsplanrelevant und können erst im Rahmen der Planungsumsetzung berücksichtigt werden.

Stellungnahme: Im Hinblick auf die gemäß textlicher Festsetzung 5.9 geplante Lärmschutzwand im Bereich der für die S21 planfestgestellten Flächen, werde darauf hingewiesen, dass diese Flächen nicht vor 2020 zur Verfügung gestellt werden können. Gleiches gelte für eventuelle Maßnahmen zur schwingungstechnischen Abkopplung baulicher Anlagen von der S21 gemäß textlicher Festsetzung 5.11. Die Lärmschutzwand werde im Bebauungsplan als eine Grenzbebauung zur Liegenschaft der DB AG dargestellt. Grundsätzlich bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken, wenn die Ausführungsunterlagen zur Stellungnahme und Zustimmung vorgelegt würden.

Eine westliche Zuwegung (Wartungsweg ca. 2,00 m breit) für diese Lärmschutzwand sei abhängig von der geplanten Gleislage des äußeren Gleises (450). Hier seien die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der DB AG zu beachten. es werde darauf hingewiesen, dass für diese Lärmschutzwand ein entsprechender kostenpflichtiger Gestattungsvertrag erforderlich werde. Sollte die Planung des äußeren Gleises ergeben, dass der erforderliche Wartungsweg auf Bahngelände zu liegen kommt, werde ebenfalls eine vertragliche Regelung erforderlich. Eine Festschreibung eines Gehrechtes auf Bahngelände werde nicht zugestimmt.

Abwägung: Der Hinweis darauf, dass die temporär eisenbahnrechtlich planfestgestellten Flächen nunmehr nicht vor 2020 zur Umsetzung der Bebauungsplaninhalte zur Verfügung stehen werden, wird zur Kenntnis genommen. Für die Errichtung der Lärmschutzwand ist dies aus den oben dargelegten Gründen unproblematisch. Einschränkungen für die schwingungstechnische Abkopplung baulicher Anlagen von den Bahnanlagen ergeben sich nur für Teilflächen des Grundstück Döberitzer Straße 2-3, die sich auf temporär planfestgestellten Baustelleneinrichtungsflächen befinden und ggf. für Maßnahmen zur Unterbrechung des Ausbreitungsweges von Erschütterungen (z.B. durch Bodenschlitze) in anderen Bereichen. Diese Restriktionen sind den betroffenen Grundstückseigentümern bekannt. Infolge des notwendigen Planungsvorlaufs für die künftigen Flächennutzungen (Planungs- und Baurecht, Vermarktung, Erschließungs-, Hochbau- und Freiraumplanung) sind jedoch kaum zeitliche Verzögerungen bei der Umsetzung der geplanten baulichen oder sonstigen Nutzung zu erwarten.

Es ist vorgesehen, die Lärmschutzwand vollständig auf dem künftig landeseigenen Grundstück (öffentliche Parkanlage mit Kinderspielplatz) zu errichten. Dafür setzt der Bebauungsplan eine ausreichend breite Fläche (2m) fest. Lediglich die bahnseitig erforderliche Zuwegung soll über das Bahngrundstück erfolgen. Der Hinweis auf die noch nicht feststehende Gleislage der HuL-Gütergleise wird zur Kenntnis genommen; im Kaufvertrag des Haupteigentümers der ehemaligen Bahnflächen mit der DB AG ist jedoch ein mindestens 8 m betragender Abstand rechtlich verankert.

Für den Wartungsweg in mindestens 2 m Breite wird derzeit in Abstimmung mit der DB AG die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit vorbereitet. Die Absicht und das Einverständnis zur Eintragung dieser Grunddienstbarkeit wurden von der DB AG mit einem die vorliegende Stellungnahme ergänzenden Schreiben vom 13. Juli bestätigt.

Stellungnahme: Gemäß Artikel 1 § 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz –ENeuOG vom 27. Dezember 1993 (BGGL. I S 2378)- ist die Deutsche Bahn AG über die Liegenschaften der Deutschen Reichsbahn verfügungsberechtigt. Es ist davon auszugehen, dass alle Grundstücke und Grundstückssteile, über die die Deutschen Bahn AG gemäß Artikel 1 § 22 ENeuOG verfügungsberechtigt ist, im allgemeinen dem besonderen Eisenbahnzweck dienen und die entsprechenden baulichen Anlagen gemäß Artikel 5 § 18 ENeuOG als planfestgestellten Bahnanlage zu verstehen sind.

Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauO Bln kommt. Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände ist grundsätzlich auszuschließen. Ebenso ist die Zuwegung gemäß § 5 BauO Bln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern.

Abwägung: Durch den Bebauungsplan werden abschnittsweise nach Bauordnungsrecht erforderliche Abstandsflächen gegenüber den Bahnanlagen verkürzt. Eine Erstreckung von Abstandsflächen auf Eisenbahngelände und die Übernahme von Baulasten kann damit verhindert werden. Die DB Netz AG hat Regelungen im Bebauungsplan 1-62a hinsichtlich Abstandsflächenverkürzungen gegenüber ihren Flächen mit Schreiben vom 21. November 2013 im Grundsatz zugestimmt.

Der Hinweis auf die Sicherung von Zugängen und Zufahrten zu den Grundstücken gemäß § 5 BauO Bln ohne die Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen wird - mit Ausnahme des Wartungsweges entlang der Lärmschutzwand für die Einvernehmen besteht - berücksichtigt, indem zwischen der planungsrechtlich ermöglichten Bebauung und der Grundstücksgrenze zu den Bahnanlagen überall ausreichende Flächen für die spätere Feuerwehrerschließung belassen werden. Eine weitergehende Berücksichtigung kann erst auf nachfolgenden Planungsebenen erfolgen.

Stellungnahme: Man weise darauf hin, dass gemäß der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) durch die Deutsche Bahn AG keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden. Auswirkungen, die durch Erschütterungen und Verkehrslärm eintreten können, sind ggf. bei der Planung zu berücksichtigen.

Das Errichten, Betreiben und der Abbruch baulicher Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften zu erfolgen.

Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, die aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb abgeleitet werden können und sich auf Eisenbahnflurstücke und auf darauf befindlichen Sachen auswirken, haftet der Bauwerber bzw. der Bauherr.

Das Planungsgebiet ist gegenüber den Bahnlagen (den vorhandenen und zukünftigen) dauerhaft einzufrieden, um ein unbeabsichtigtes Betreten oder Befahren grundsätzlich auszuschließen. Die Kosten hierfür sind vom Investor zu übernehmen.

Die Zugänglichkeit zu den Bahnanlagen muss für Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten für die Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG jederzeit zugänglich sein.

Konkrete Planungen in Eisenbahnnähe, die noch nicht im Entwurf ausgewiesen werden, sind uns zur Einsichtnahme bzw. Prüfung vorzulegen. Dabei ist die Beachtung der tatsächlichen vorhandenen Lagebeziehungen zueinander unerlässlich. Der geplante Straßenausbau ist zur Stellungnahme und Zustimmung der DB als unmittelbarer Nachbar im Zuge des Plangenehmigungsverfahrens vorzulegen. Dies gilt insbesondere für die geplante Bebauung entlang der geplanten S 21. Die erforderlichen Gründungen sind generell ohne Grundwasserabsenkungen durchzuführen. Sollte dies jedoch erforderlich werden, so sind die entsprechenden Ausführungsunterlagen zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen. Die Standsicherheit der Bahnanlagen darf durch eine GWA nicht gefährdet werden.

Es werde darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kabeln und Versorgungsleitungen der Bahn im mittel- und unmittelbaren Bereich außerhalb der Eisenbahnflächen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.

Des Weiteren sind alle geplanten Baumaßnahmen im Bereich der Eisenbahn, wie Einrichten von P&R – Plätzen, Errichten von Rampen beim vorgenannten Bereich der Deutschen Bahn AG zur Stellungnahme und Zustimmung einzureichen.

Schadensersatzansprüche an die Deutsche Bahn AG für den Fall, dass dem Antragsteller, Bauherrn, Grundstückseigentümer oder –nutzer durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form Schäden an Eigentums- oder Pachtflächen oder an Sachen auf diesen entstehen, können nicht abgeleitet werden. Insbesondere gilt für Immissionen wie Erschütterungen, Lärmbelästigungen, Funkenflug oder dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, der Ausschluss jeglicher Ansprüche.

Ebenso ist auf die Geltendmachung von Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, vom Bauherrn zu verzichten.

Die Standsicherheit und Funktionsfähigkeit aller direkt oder indirekt durch die geplante Bebauung und das Betreiben von baulichen Anlagen beeinträchtigen oder beanspruchten Bahnanlagen ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung zu gewährleisten. Bahndämme dürfen nicht ab- oder untergraben werden, auch nicht die geradlinige Fortsetzung des Dammes unterhalb der jeweiligen Geländeoberfläche.

Abwägung: Die allgemeinen Hinweise werden für die nachfolgenden Planungsebenen zur Kenntnis genommen. Auswirkungen durch Lärm und Erschütterungen wurden berücksichtigt.

Bundesnetzagentur

Stellungnahme: Es werden Namen und Anschriften der tätigen Richtfunkbetreiber im ermittelten Koordinatenbereich mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass es durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ggf. möglich sei, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Hinsichtlich grundlegender Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzender Hinweise wird auf die Internetseite der Bundesnetzagentur verwiesen.

Abwägung: Die Namen und Anschriften der benannten Richtfunkstreckenbetreiber entsprechen den Angaben der Bundesnetzagentur im Rahmen der Behördenbeteiligung 2014. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich am Planverfahren zu beteiligen. Sie wurden mit Schreiben vom 6. Juni 2016 auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, die mögliche Einsichtnahme der Planunterlagen (Vor-Ort und im Internet) und die Möglichkeit der Stellungnahme hingewiesen. Die daraufhin von einem Richtfunkstreckenbetreiber eingegangene Stellungnahme wurde aufgrund des Sachzusammenhangs in die vorliegende Abwägung der Beteiligung gemäß § 4a BauGB aufgenommen (siehe unten).

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

Stellungnahme: Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG seien die Belange einer durch das Plangebiet verlaufenden Richtfunkverbindung des Betreibers zu berücksichtigen. Um zukünftige mögliche Interferenzen zu vermeiden, sollten entlang der Richtfunktrasse 202530134 geplante Gebäude/ Baukonstruktionen eine Bauhöhe von 43 m nicht überschreiten (Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 4,5 m (Trassenbreite). Ergänzend wird auf den Verlauf einer weiteren Richtfunkverbindung von E-Plus im Plangebiet hingewiesen.

Abwägung: Gemäß beigefügten Planunterlagen verläuft die Richtfunkverbindung des Betreibers am südlichen Rand des Plangebietes etwa im Verlauf der Döberitzer Straße. Da hier (im MI 4.2) maximale Gebäudehöhen von 23 m für die Neubebauung ermöglicht werden, können Konflikte mit der benannten Richtfunktrasse 202530134 auf jeden Fall ausgeschlossen werden. Dem benannten Richtfunkbetreiber E-Plus wurde ebenfalls Gelegenheit gegeben, sich am Planverfahren zu beteiligen. E-Plus wurde mit Schreiben vom 6. Juni 2016 auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, die mögliche Einsichtnahme der Planunterlagen (Vor-Ort und im Internet) und die Möglichkeit der Stellungnahme hingewiesen.

WSV/WSA

Stellungnahme: Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes seien durch den beabsichtigten Bebauungsplan 1-62a (Stand: 27. Mai 2016) nicht betroffen. Bei Einhaltung der Planungsgrenze stimme man dem vorliegenden Entwurf (Stand: 27. Mai 2016) zu.

Abwägung: Die Zustimmung zur Planung wird zur Kenntnis genommen.

Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten

Stellungnahme: Es wird mitgeteilt, dass man mit Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 und die dazu in der vorliegenden Begründung erfolgte Abwägung eine erneute Stellungnahme für entbehrlich halte.

Abwägung: Der Hinweis auf die nicht mehr notwendige Einbeziehung in das weitere Planverfahren wird zur Kenntnis genommen.

Bezirksamt Mitte – Umwelt- und Naturschutzamt

Stellungnahme zum Bereich Bodenschutz/Altlasten: Es wird darauf hingewiesen, dass seit der letzten Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 im unmittelbaren Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Boden- oder Grundwasseruntersuchungen durchgeführt worden seien. Es werde begrüßt, dass viele Anmerkungen der Bodenschutzbehörde in die Begründung aufgenommen wurden; Bauherren könnten sich damit frühzeitig auf die Belastungssituation einstellen. Es werde bemängelt, dass die von der Bodenschutzbehörde vor Festsetzung des Bebauungsplans geforderten weiteren Untersuchungen zwischenzeitlich nicht durchgeführt wurden und keine Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde stattgefunden hätte. Vorangestellt an detaillierte Aussagen zu drei Flächen, auf denen nach Einschätzung der Bodenschutzbehörde weitere Untersuchungen zu veranlassen wären, wird darauf hingewiesen, dass die Abwägung, Untersuchungen auf und an dem Grundstück nicht vor Festsetzung des B-Planes zu treffen - insbesondere trotz der Forderung der Bodenschutzbehörde - nicht nachvollziehbar sei. Der Einschätzung nicht abgesicherte Untersuchungen in die nächste Planungsebene zu schieben, könne aus bodenschutzrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden.

Zur ehem. Tankstelle Heidestr. 23 (BBK Nr. 16345), die von 1928 bis 1968 in Betrieb war, gebe es folgenden Sachstand: Eine Müllentsorgung im Keller, wo sich noch die Tanks befänden, habe endlich im Juni 2016 stattgefunden, so dass man sich jetzt im Keller bewegen könne. Ein Untersuchungskonzept sei zwischen CA Immo (Investor) und Bodenschutzbehörde abgestimmt worden. Die einzig im Jahr 2011 in der Nähe des Grundstücks beprobte GW-Messstelle lasse keinen Schluss hinsichtlich Kontaminationen auf und von dem Tankstellengrundstück zu. Die Beprobung sei auch dringend erforderlich, weil eine vertragliche Absicherung der Erkundung und Sanierung nicht existiere. Eigentümer ist der Liegenschaftsfonds Berlin, der erfahrungsgemäß keine Strategien zur Altlastenbewältigung entwickelt.

Abwägung: Die Detailuntersuchungen der ehemaligen Tankstelle auf dem Grundstück Heidestraße 23 sind mittlerweile abgeschlossen. Der Verdacht von Boden-Kontaminationen auf dem Grundstück hat sich nicht bestätigt. Die Bodenproben waren unauffällig und die Grundwasserproben wiesen nur geringfügige Überschreitungen des Geringfügigkeitsschwellenwertes (GFS) gemäß Berliner Liste bei den Schwermetallen Blei, Chrom und Kupfer auf. Die Untersuchungsergebnisse stehen somit der beabsichtigten Festsetzung der Flächen als Gewerbegebiet nicht entgegen und auch von Seiten der Bodenschutzbehörde wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kein weiterer Handlungsbedarf gesehen. Der neue Sachstand wird in die Begründung (Umweltbericht) übernommen.

Stellungnahme: Auf dem Grundstück Heidestr. 45-52 (BBK-Fläche Nr. 1283) seien zwischenzeitlich keine weiteren Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt worden. Im Rahmen der Wasserhaltungen zur benachbarten S 21 und auch zum ersten Bauabschnitt des Baufeldes 9 des südlichen Stadthafenquartiers in der Heidestraße, gab es eine deutliche Zunahme der LHKW-Belastung im Grundwasser, die räumlich benachbart zum Grundstück Heidestraße 45-52 liege. Die DB AG müsse daher in zwei Baugruben der S 21 erhebliche Mengen kontaminierten Grundwassers in den mit hohen Gebühren belegten Mischwasserkanal leiten, da keine adäquate Grundwasserreinigungsanlage kurzfristig zu installieren sei. Ähnliches sei für benachbarte Baufelder der Heidestraße 45-52 zu befürchten. Aufgrund der gegenseitigen Beeinflussungen zu Grundwasserabsenkungen, teilweise mit Potenzierung der Auswirkungen, wurde zwischenzeitlich für den Bereich der geplanten S 21 und der Schwellentränke (Heidestraße 20A) von der Boden- und Wasserschutzbehörde von den Grundstückseigentümern verlangt, eine Grundwassermodellierung zu erstellen. Der Einfluss von Grundwasserkontaminationen aus dem Bereich der Heidestraße 45-52 habe sich aufgrund der Modellierung für die Baugruben der S 21 bestätigt.

Der Planaufsteller setze sich im vorliegenden Fall über die Bewertung der Bodenschutzbehörde hinweg, da er entgegen der Stellungnahme der Fachbehörde, ohne fachlichen Nachweis behaupte, dass die vorliegenden orientierenden Untersuchungen, ausreichend wären. Bei diesen Untersuchungen im Jahr 2011 bestand für das Grundstück Heidestr. 45 noch gar keine Absicht eine rückwärtige bauliche Erweiterung vorzunehmen. Auch der Bodengutachter habe Grundwasser-Monitoring-Messstellen und weitere Untersuchungen bei einer Umnutzung gefordert (s. Begründung S. 202). Abschließend wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der rückwärtige Teil der Heidestr 45 (Neuplanung Tiefgarage) nicht zum Vertragsgebiet des Städtebaulichen Vertrages gehöre, also eine vertragliche Regelung zum Umgang mit Altlasten für diese Fläche nicht bestehe.

Abwägung: Die BBK-Fläche 1283 wurde im Rahmen der Orientierenden Untersuchung mit sechs Bohrungen tiefenorientiert beprobt. Zwei Bohrungen wurden zu Grundwassermessstellen ausgebaut. Im Ergebnis wurden in den Bodenproben nur vereinzelt erhöhte PAK- und Zinkkonzentrationen nachgewiesen. In den Bodenluftproben wurde kein BTEX oder LHKW nachgewiesen. Eine Ursache für die erhöhten LHKW-Konzentrationen im Grundwasser konnten die Gutachter nicht zuverlässig ausmachen. Auch wenn ein kleinräumiger Eintrag vor Ort nicht ausgeschlossen wurde, sahen die Gutachter einen Zustrom von der südöstlich des Grundstücks Heidestraße 46-52 gelegenen Flächen (ALVF-126) als wahrscheinlicher an und empfahlen, weitere Untersuchungen bei einer Umnutzung der betroffenen Flächen durchzuführen.

Aufgrund der benannten Hinweise auf neue im Rahmen der Bauvorhaben zur S21 und zum Stadthafenquartier gewonnene Erkenntnisse zu Grundwasserfließrichtungen und -belastungen wurden in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde Anfang August 2016 zusätzliche Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Neben der erneuten Beprobung einer der beiden Grundwassermessstellen auf dem Grundstück Heidestraße 46-52, sind vier neu gesetzte Grundwassermessstellen im Zu- und Abstrom der Fläche auf LHKW beprobt worden.

Die Untersuchungsergebnisse ergaben nur in Einzelfällen geringfügige Überschreitungen maßgeblichen Schwellenwerte, Hinweise auf einen größeren, nicht sanierbaren Schaden im untersuchten Bereich bestehen nicht. Die Bodenbelastungen stehen den Festsetzungen des Bebauungsplans daher nicht entgegen.

Stellungnahme: Die geplante öffentliche Grünfläche mit Kinderspielplatz (auf BBK-Fläche 831) - gemäß derzeitigem Abwägungsergebnis - erst nach B-Plan Festsetzung, insbesondere im 1. Bodenmeter zu beproben, könne zugestimmt werden, wenn gesichert sei, dass ein Bodenaustausch mindestens auf der Kinderspielplatzfläche (in der Begründung sei jetzt von einer Flächengröße von jetzt 2.500 m² netto die Rede) vorgenommen werde. Ferner sei unter Sandspielflächen als Maßnahme ein Grabeschutz notwendig, um den Wirkungspfad Boden – Kind (oraler Aufnahmeweg) zu unterbrechen. Dasselbe gelte für private Sandspielflächen oder offene Bodenflächen mit dieser Nutzung im Geltungsbereich, sofern kein tiefreichender Bodenaustausch erfolge.

Sollten auf der Grünfläche Versickerungseinrichtungen geplant sein, so sei wegen der Bodenbelastungen ebenfalls von einem Bodenaustausch (bis zum Grundwasser) auszugehen. Ein Nachweis, ob die Prüfwerte für Park- und Freizeitanlagen im Oberboden eingehalten werden, sei vor Nutzungsbeginn zu erbringen. Derzeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Oberboden überschritten werden. Grundsätzlich werde angemerkt, dass man bei einer späteren Beprobung für Kinderspielplätze die Planungsmöglichkeiten, frühzeitig Optionen/Potentiale des Bodenzustandes im Grünanlagenbereich zu erkennen, verliere.

In wie fern Grundwasserbelastungen in diesem Bereich hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen eine Rolle spielen, könne derzeit nicht ausreichend genau gesagt werden (s. Stellungnahme vom Oktober 2014). Hinweise dazu werden erst weitere Baumaßnahmen zur S 21 geben.

Abwägung: Die notwendigen Maßnahmen für Kinderspielflächen ergeben sich grundsätzlich aus den Anforderungen der BBodSchV. Sollte sich im Rahmen der Beprobungen ergeben, dass in Bodenbereichen, mit denen Kinder in Kontakt kommen können, die maßgeblichen Beurteilungswerte überschritten werden, so müssen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. Bodenaustausch, Grabeschutz) durchgeführt werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist im Rahmen der Bauausführung zu überwachen. Da es sich um eine öffentliche Fläche handelt, sind weitergehende Reglungen zur Durchführung von Maßnahmen entbehrlich. Der Hinweis auf ggf. notwendige Maßnahmen im Hinblick auf Grundwasserbelastungen in dem Bereich wird zu Kenntnis genommen. Die Anlage von Versickerungseinrichtungen ist nicht geplant.

Stellungnahme: In der Begründung (S. 200) werde dem Hinweis in der Stellungnahme der Bodenschutzbehörde von 2014 dem Sachverhalt widersprochen, dass die von der DB AG beauftragten Bodenuntersuchungen nicht die geplanten Nutzungen einbezogen haben. Für eine Berücksichtigung der Planung reiche jedoch eine Darstellung von Prüfwerten in einer Ergebnistabelle nicht aus, zumal sich die nutzungsbezogenen Prüfwerte auf die oberste Bodenschicht und nicht auf den gesamten 1. Bodenmeter beziehen würden. Aufgrund dieser Defizite habe die Bodenschutzbehörde darauf bestanden, eine generelle Regelung zum Zustand des Oberbodens bei Herrichtung der Flächen in den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen.

Abwägung: In der genannten Abwägung wird dem Hinweis der Bodenschutzbehörde nicht widersprochen. Die Frage, ob die im Auftrag der DB AG erstellte Orientierenden Untersuchung bei der Bewertung im hinreichendem Maß auf die geplante Nutzung Bezug nimmt, ist zum jetzigen Planungsstand ohnehin von geringer Bedeutung, da - wie von der Bodenschutzbehörde ausgeführt - eine generelle Regelung zum Zustand des Oberbodens bei Herrichtung der Flächen in den städtebaulichen Vertrag für die ehemaligen Flächen der DB AG aufgenommen wurde.

Stellungnahme zu S. 201 der Begründung: Wenn der Sachverhalt (Kennzeichnung von zu sanierenden Flächen, BBK-Nr. 10262) dem Grundstückseigentümer bekannt ist und vor Herstellung eines Troges saniert wird, sei eine Kennzeichnung entbehrlich.

Abwägung: Der Sachverhalt ist dem Eigentümer bekannt und geht in die Abwägung mit ein.

Stellungnahme zu S. 203 der Begründung: Bei der Untersuchungspflicht)sei im Bebauungsplanprozess zu unterscheiden zwischen

a) erkennbaren Boden- u. GW-Problembereichen mit erheblichen Hinweisen auf eine Belastungssituation (s. obige Flächen Nr. 1 bis 3) und

b) nicht erkennbaren Verdachtsmomenten.

Die Fälle nach a) müsse die Planungsbehörde nach gängiger Auffassung untersuchen, wogegen ein Nicht-Auffinden bei b) vor B-Planfestsetzung nicht zu bemängeln sei. Man könne also nicht ein Problem (wenn eine Belastungssituation erkennbar ist, aber nicht untersucht wird) ohne konkrete Regelungen in die nächste Planungsebene schieben.

Abwägung: Der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen den Fallkonstellationen a) und b) wird zugestimmt. Der Hinweis auf vorher nicht erkennbare Schäden soll nur illustrieren, dass auch eine nach den Maßstäben der Bodenschutzbehörde vollständige Untersuchung noch erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die tatsächliche Belastungssituation birgt.

Stellungnahme zu S. 204 der Begründung: Die Annahme, dass für alle Altlasten in technischer, (zeitlicher) und finanzieller Hinsicht ausreichende Sanierungsmöglichkeiten bestehen, sei leider nicht richtig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine festgestellte Sanierungsnotwendigkeit im Grundwasser, die nicht rechtlich und faktisch gesichert ist, auch eine Neunutzung blockieren kann. Ggf. resultiere bei Fehleinschätzung daraus auch eine Schadenersatzpflicht des Planaufstellers. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass der Städtebauliche Vertrag nur Teilflächen des Bebauungsplans abdeckt.

Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass eine Bebaubarkeit der Flächen auch bei hohen Anforderungen an die die Sanierung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Aussagen in der Begründung zur Sanierungsfähigkeit von Altlasten werden den Hinweisen entsprechend relativiert.

Stellungnahme zu S. 204 der Begründung: Hinsichtlich der geforderten ergänzenden Untersuchungen wird darauf hingewiesen, dass Maßstäbe auch der Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren die fachlichen Grundlagen des Bodenschutzes seien, deren wichtigste Grundsätze und Anforderungen in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung geregelt sind. Diese fordere definitiv eine Gefährdungsabschätzung, die von der Bodenschutzbehörde vorgenommen werde. Wenn der Planaufsteller eine eigene Gefährdungsabschätzung vornehme, ohne dafür eine fachliche Grundlage zu haben, so sei er für die daraus möglicherweise entstehenden Probleme selbst verantwortlich. Die generalisierende Aussage, dass bei allen Konstellationen mit Altlasten „in technisch-finanzieller Hinsicht ausreichende Möglichkeiten bestehen, Schäden mit der vorgesehenen Nutzung zu realisieren, sei falsch. Hier liege eine falsche Vorstellung zu technischen Möglichkeiten zur Sanierung von Altlasten, insbesondere im dichten Stadtgebiet und zu den Kosten von Sanierungen zugrunde. Auch sei es für ordnungsrechtliche Maßnahmen wichtig, die Sanierungspflicht möglichst frühzeitig festzustellen, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass ein neuer kleinerer Grundstückzuschnitt unter die Zumutbarkeitsgrenze fällt. Ferner ist festzustellen, dass entgegen der Darstellung in der Abwägung, nicht für alle Flächen im Geltungsbereich des B-Plans der Handlungsbedarf geregelt ist. Bereits in der Überschrift zum Städtebaulichen Vertrag ist ersichtlich, dass dieser nur Teilflächen, i.d.R. die ehem. Flächen der DB AG., umfasst.

Abwägung: Den Ausführungen wird grundsätzlich zugestimmt. Eine Gefährdungsabschätzung seitens der Bodenschutzbehörde liegt für weite Teile des Geltungsbereichs vor. Für die einzig noch strittigen Flächen Heidestraße 45 und 46-52 wurden Anfang August 2016 in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde ergänzende Untersuchungen durchgeführt. Hinweise auf massive Bodenverunreinigungen, die der geplanten Nutzung grundsätzlich im Wege stehen könnten, ergaben sich nicht.

Die Hinweise zur Sanierungsfähigkeit von Altlasten werden zur Kenntnis genommen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass eine Bebaubarkeit der Flächen auch bei hohen Anforderungen an die Sanierung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist Die Aussagen in der Begründung zur Sanierungsfähigkeit von Altlasten werden relativiert.

Stellungnahme zu S. 204 der Begründung (8. Absatz): Für Bereiche, die man nicht hinsichtlich der Kontaminationen untersucht hat, wird man naturgemäß auch keine Zeiträume von Sanierungen im Grundwasser benennen können.

Abwägung: Die Begründung wird angepasst.

Stellungnahme zum Bereich Immissionsschutz: Es bestehen keine Einwendungen gegen die zugrunde liegende Planung des vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfs.

Abwägung: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme zum Bereich Naturschutz: Es wird mitgeteilt, dass seitens des Bereichs Naturschutz keine Bedenken gegen den Entwurf des Bebauungsplans bestehen.

Abwägung: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Bezirksamt Mitte – Straßen- und Grünflächenamt

Stellungnahme zur Lärmbelastung öffentlicher Flächen: es werde darauf hingewiesen, dass die geplanten öffentlichen Straßen und Grünanlagen erheblich lärmbelastet sein werden; aus Richtung Westen durch den Schienenverkehrslärm der Bahn und aus Richtung Osten durch den Straßenverkehrslärm der Heidestraße. Diese Lärmbelastungen der geplanten öffentlichen Straßen und Grünanlagen lägen in weiten Teilen über den Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts (Lärmaktionsplan Berlin) und der ungestörten Kommunikation im Freien von 62 dB(A) und dem Orientierungswert für Parkanlagen von 55 dB(A). Das SGA habe in den Bebauungsplanverfahren zur Europacity wiederholt zu Bedenken gegeben, dass durch die flächenhafte Verlärmung die Aufenthaltsqualität in den öffentlichen Straßen und Grünanlagen erheblich beeinträchtigt werde.

Abwägung: Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen der festgesetzten Straßenverkehrsflächen ist zu berücksichtigen, dass die Planstraßen vorrangig Erschließungsfunktionen übernehmen, während für den Aufenthalt im Freien die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen in den Blockinnenbereichen und die Platz- und Grünflächen vorgesehen sind.

Die Blockinnenbereiche verfügen dabei mit Lärmpegeln meist unter 50 dB(A) in dem für die Freiraumnutzung maßgeblichen Tagzeitraum über eine sehr gute Aufenthaltsqualität und auch in der südlichen Parkanlage wird durch die bahnbegleitende Lärmschutzwand eine Absenkung des Lärmpegels auf großflächig unter 60 dB(A) tagsüber und damit eine gute Aufenthaltsqualität und eine ungestörte Kommunikation gewährleistet. Lediglich die nördliche Platzfläche wird einer erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt sein. Der gerichtlich bestätigte Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tagsüber wird jedoch auch hier nur auf wenigen Quadratmetern im unmittelbaren Nahbereich zur Heidestraße erreicht.

Insgesamt gesehen stehen den Bewohnern der künftigen Europacity westlich der Heidestraße verschiedene Grün- und Freiflächen für die Kurzzeit- und Feierabenderholung zur Verfügung, die individuell im Hinblick auf das gewünschte Nutzungsangebot und die Ruhebedürftigkeit ausgewählt werden können. Das Lärmschutzkonzept ist ausreichend, um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren.

Stellungnahme zu Altlasten: Im Bodenbelastungskataster (BBK) werde das gesamte Plangebiet als Altlastenverdachtsfläche geführt. Das SGA weise nochmals darauf hin, dass es nur lastenfreie Flächen in sein Fachvermögen übernehmen kann.

Abwägung: Sofern ein Handlungserfordernis (z.B. Sanierungsbedarf) besteht, wird die Durchführung geeigneter Maßnahmen durch den Grundstückseigentümer vor Übergabe der betroffenen Grün- und Verkehrsflächen an die öffentliche Hand im städtebaulichen Vertrag geregelt.

Stellungnahme zur Lärmschutzwand/Parkanlage: Es sei gutachterlich festgestellt worden, dass die öffentliche Parkanlage mit Kinderspielplatz ohne Lärmschutzmaßnahmen mit einem Lärmpegel bis zu 71 dB(A) belastet wäre. Da damit der Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung überschritten werde, sei die Lärmschutzwand zwingende Voraussetzung für Widmung und Übernahme der öffentlichen Grünanlage in das Fachvermögen des SGA.

Mit der geplanten Lärmschutzwand könne der Lärmpegel auf 56 bis 60 dB(A) gesenkt werden. Damit wäre der Orientierungswert für Parkanlagen von 55 dB(A) jedoch weiterhin flächendeckend überschritten. Es müsse im B-Plan-Verfahren sichergestellt werden, dass die gemäß Grünanlagengesetz zu widmende öffentliche Grün- und Erholungsanlage tatsächlich der Erholung dienen könne.

Für die Durchführung der Baumaßnahmen "Lärmschutzwand und öffentliche Parkanlage mit Kinderspielplatz" sei der Vorhabenträger Heidestraße Invest GmbH in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt verantwortlich (§ 14 (1) d und e des städtebaulichen Vertrages vom 13. April 2016 und Protokoll der Besprechung vom 26. Februar 2016). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weise das SGA darauf hin, dass die Umsetzung dieser Baumaßnahmen gefährdet sei. Teile der Lärmschutzwand und der öffentlichen Parkanlage mit Kinderspielplatz sollen auf eisenbahnrechtlich planfestgestellten Flächen mit der Einschränkung festgesetzt werden, dass diese Nutzungen bis zur Aufhebung des planfestgestellten Zwecks (Baustelleneinrichtung der S 21) unzulässig sein sollen (Textliche Festsetzung Nr. 9.1). Da dieser Zeitpunkt nicht näher bestimmt würde, sei die Herstellung der - lärmgeschützten – öffentlichen Parkanlage bis zur Aufnahme der Wohnnutzung nicht gesichert. Daher werde SenStadtUm dringend aufgefordert, für die Fläche der geplanten Grünanlage einschließlich Lärmschutzwand die Entlassung aus der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung zu verhandeln.

Abwägung: Die prognostizierten Lärmpegel von 56 bis 60 dB(A) gewährleisten in der Parkanlage eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen (Schwellenwert 62 dB(A)) und berücksichtigen die geplante Unterbringung von Spielflächen für Kinder und Jugendliche, deren Nutzung ebenfalls mit nicht unerheblichen Geräuschen verbunden ist. Insofern wird durch die Bebauungsplanfestsetzungen eine bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der öffentlichen Grünflächen unter Berücksichtigung der Abwägung aller Belange abgesichert.

Die Überschreitung des in der DIN 18005-1 benannten Orientierungswertes für Parkanlagen von 55 dB(A) tagsüber ist geringfügig. Sie ist außerdem nicht allein dem Bahnlärm geschuldet, sondern wird auch durch Verkehrsemissionen der gebietsinternen Erschließungsstraßen (Planstraßen 1.3 und 3) verursacht.

In der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass durch die im innerstädtischen Bereich nutzungsbedingt vorhandene allgemeine Geräuschkulisse eine Einhaltung des Zielwertes von 55 dB(A) bei den meisten bestehenden und geplanten kleineren Grünflächen nicht gewährleistet werden kann, sie aber dennoch eine wichtige Funktion für die Kurzzeit- und Feierabenderholung im wohnungsnahen Umfeld erfüllen.

Es trifft zu, dass die Parkanlage/Spielplatz einschließlich der Lärmschutzwand teilweise erst nach Freigabe der Baustelleneinrichtungsfläche S21 errichtet werden kann:

Da die eisenbahnrechtliche Planfeststellung als Baustelleneinrichtungsfläche voraussichtlich 2019/2020 endet, ist aufgrund des erforderlichen zeitlichen Planungs- und Realisierungsvorlaufs der Neubebauung nicht damit zu rechnen, dass bis dahin bereits in größerem Umfang eine Wohnnutzung aufgenommen wird.

Grundsätzlich ist es aber auch möglich, bereits Teile der Parkanlage und des Kinderspielplatzes einschließlich Lärmschutzwand vor Entlassung der Baustelleneinrichtungsflächen aus der Planfeststellung fertig zu stellen, da die nördlichen Teilflächen der Grünanlage von der temporären eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nicht betroffen sind.

Die Lärmschutzwand stellt darüber hinaus keine Bedingung für die Errichtung angrenzender Wohnungen dar; die Schallschutzfestsetzungen gewährleisten die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bereits vor ihrer Errichtung.

Die angeregte vorzeitige Entlassung aus der temporären eisenbahnrechtlichen Planfeststellung ist nicht möglich, da die betroffenen Flächen als Baustelleneinrichtungsfläche für die Errichtung der Rampen- und Brückenbauwerke und für die Baustelleneinrichtung der nachfolgenden Gewerke des Oberbaus sowie der bahntechnischen Ausrüstung benötigt werden.

Stellungnahme zum parkbegleitenden Fuß- und Radweg: Für die Grundstücksübertragung und Durchführung der Baumaßnahme "öffentlicher Fußgänger- und Radfahrbereich zwischen PIanstraße 3 und Döberitzer Straße" beständen Verpflichtungen für zwei unterschiedliche Vorhabenträger:

  • für den nördlichen Teil der Vorhabenträger Heidestraße Invest GmbH (städtebaulicher Vertrag zwischen SenStadtUm und der Heidestraße Invest GmbH vom 13. April 2016)
  • für einen südlichen Teil der Vorhabenträger CA Immo (städtebaulicher Vertrag zwischen SenStadtUm und der CA Immo vom 9. Dezember 2014).

Diese Aufteilung stehe einer Herstellung des Fuß- und Radweges in einer Gesamtbaumaßnahme entgegen, zumal die Bauherrenvertretung für den südlichen Abschnitt durch den städtebaulichen Vertrag mit der CA Immo vom 9. Dezember 2014 (§ 5 Abs. 1, zweiter Absatz) nicht gesichert erscheine. Daher werde SenStadtUm dringend aufgefordert, die Verpflichtung für die Herstellung des Fuß- und Radweges einem Vorhabenträger zu übertragen und die Bauherren- und Eigentümervertretung des SGA für die gesamte Baumaßnahme zu sichern.

Außerdem werde für den südlichen Teil des Fuß- und Radweges die Einschränkung festgesetzt, dass die geplante Nutzung bis zur Aufhebung des planfestgestellten Zwecks (Bau der S 21) unzulässig ist (Textliche Festsetzung Nr. 9.1) Dieser Zeitpunkt werde nicht näher bestimmt. Da für Teilabschnitte ohne Verbindungsfunktion keine verkehrliche Notwendigkeit bestehe, könne das SGA den Fuß- und Radweg nur in seiner Gesamtheit und erst nach Entlassung aus der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung als öffentliche Straßenverkehrsfläche widmen. Daher werde SenStadtUm dringend aufgefordert, für die Fläche des geplanten Fußgänger- und Radfahrbereichs die Entlassung aus der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung zu verhandeln. Erst nach Schaffung der dafür notwendigen planungsrechtlichen und vertraglichen Voraussetzungen durch SenStadtUm könne das SGA Grundstücksflächen übernehmen und seiner Aufgabe zur Projektbegleitung dieses Straßenbauvorhabens gem. Protokoll der Besprechung vom 26. Februar 2016 nachkommen.

Abwägung: Die Hinweise zur Grundstücksübertragung und Durchführung der Wege-baumaßnahme betreffen die Planungsumsetzung und sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Diesbezügliche Fragestellungen müssen außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geklärt werden.

Die angeregte vorzeitige Entlassung aus der temporären eisenbahnrechtlichen Planfeststellung ist aus den oben dargelegten Gründen nicht möglich.

Stellungnahme: Die trapezförmige Fläche an der Brückenrampe sei nicht Bestandteil der Entwurfsplanung Straße vom 26. März 2014 (Ing.-Büro Schüssler-Plan). Das SGA könne Flächen, die nicht gemäß ihrem Widmungszweck geplant und gebaut werden, nicht in sein Fachvermögen übernehmen. Daher sei von SenStadtUm zu entscheiden, ob diese Fläche, die funktionell zur Rampe und Aufgang zur geplanten Brücke gehöre, in den B-Plan 1-88C ausgegliedert werde oder ob die Straßenplanung um diese Fläche ergänzt werde.

Abwägung: Es wird angestrebt, das angrenzende Bebauungsplanverfahren 1-88C zeitnah weiterzuführen und abzuschließen. Zuständig für das Verfahren ist das Bezirksamt Mitte. Die Entwurfsplanung für die öffentlichen Verkehrsflächen im Brückenvorfeld und die Planungen zur Brücke selbst können dann bebauungsplanübergreifend erfolgen. Eine Ausgliederung von Flächen aus dem Bebauungsplan 1-62a ist dafür nicht erforderlich, da im Bebauungsplan ausschließlich die planungsrechtliche Sicherung als Verkehrsfläche erfolgt, während ihre Einteilung und bauliche Ausgestaltung nicht Gegenstand der Festsetzungen ist.

Stellungnahme zum Nordhafenplatz: Die öffentliche Straßenverkehrsfläche des Nordhafenplatzes sollte in zwei Bereiche entlang der Gebäude mit der Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" und eine mittlere Platzfläche mit der Zweckbestimmung "Fußgängerbereich" gegliedert werden (zur Abgrenzung siehe Planung Verkehrsanlagen von Schüßler-Plan). Damit wäre die Freihaltung der Platzmitte vom Kfz-Verkehr bereits planungsrechtlich gesichert. Für die weitere Planung und Baudurchführung wäre ebenfalls eine klare Aufteilung in eine Mischverkehrsfläche (Planung durch Ing.-Büro Schüßler-Plan / Projektbegleitung durch das SGA) und eine mittlere Fußgängerfläche mit hohem Grünanteil (Planung durch Landschaftsplanungsbüro relais / Projektbegleitung durch SenStadtUm) gegeben. Beide Planungen müssten intensiv aufeinander abgestimmt werden. Die Planung zur Fußgängerfläche mit hohem Grünanteil müsse zum einen als Ausgleichsfläche geeignet sein, zum anderen aber den Anforderungen des Berliner Straßengesetzes entsprechen. Weiterhin sei der planfestgestellte Regenwasserkanal bzw. seine Umverlegung zu berücksichtigen.

Abwägung: Im Bebauungsplanentwurf 1-62a wird die gesamte Platzfläche als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ festgesetzt. Diese Festsetzung zielt darauf ab, die Verkehrsfläche vorrangig der Aufenthalts- und Verbindungsfunktion für Fußgänger sowie dem Radverkehr in angepasster Geschwindigkeit vorzubehalten. Eine Nutzung durch den allgemeinen Kfz-Verkehr oder durch ruhenden Verkehr ist nicht Ziel der Planung und entspricht auch nicht der festgesetzten Zweckbestimmung. Deshalb soll auch die Verkehrserschließung der nördlich und südlich angrenzenden Gebäude (z.B. Tiefgaragenzufahrten) möglichst nur über die planungsrechtlich gesicherten Erschließungsstraßen (Planstraße 1.1, 1.2 und 2) erfolgen. Fahrverkehr soll – im Rahmen der verkehrlichen Widmung – nur in sehr beschränktem Umfang, z.B. zur Anlieferung einzelner Ladengeschäfte und Gastronomiebetriebe, zur Müllentsorgung u.ä. ermöglicht werden. Eine funktionale Aufteilung der Platzfläche ist auf der Ebene des Bebauungsplans insofern nicht vorgesehen; die angestrebte Begrünung von Teilen der Platzfläche und ihre Verortung werden ebenfalls nicht festgeschrieben. Die Hinweise zur Begrünung sollen im Rahmen der Planungsumsetzung berücksichtigt werden. Die Regelungen im städtebaulichen Vertrag vom 13. April 2016 – u.a. Verpflichtung zur Durchführung qualitätssichernder Verfahren – stellen eine gemeinsame bzw. aufeinander abgestimmte Gestaltung von begrünten und befestigten/eingeschränkt befahrbaren Flächen sicher.

Stellungnahme zu Abgrenzungen und Einfriedungen: Es werde angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 8.1 so zu erweitern, dass sich das Verbot von Einfriedungen über 0,9 m gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen auch auf Flächen mit öffentlichen Geh- und Radfahrrechten, d.h. den öffentlich erlebbaren Raum, bezieht. Zur eindeutigen Bestimmung der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht seien die öffentlichen Flächen baulich sichtbar von den privaten Flächen zu trennen.

Abwägung: Die gewünschte Einbeziehung von Flächen mit öffentlichen Geh- und Radfahrrechten betrifft zum einen die dreieckige (rhombische) Fläche im nördlichen Sondergebiet. Da sich die Grundstückseigentümerin im städtebaulichen Vertrag vom 13. April 2016 verpflichtet hat, für diese Flächen konkurrierende qualitätssichernde Verfahren zur städtebaulichen Einordnung und architektonischen Gestaltung durchzuführen und die Realisierung der in Abstimmung mit Berlin gefundenen Ergebnisse dieser Verfahren – auch gegenüber den Erwerbern von Grundstücken – sicherzustellen, bestehen auch im Hinblick auf Einfriedungen ausreichende Einflussnahmemöglichkeiten für das Land Berlin und zusätzliche Regelungen sind im Bebauungsplan nicht notwendig. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche entlang der nördlich angrenzenden Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wird zudem bereits von der textlichen Festsetzung 8.1 mit erfasst.

Bei der zweiten mit öffentlichen Geh- und Radfahrrechten belegten Fläche im Gewerbegebietsteil GE 2.1 handelt es sich neben einem künftigen Gebäudedurchgang vorrangig um rückwärtige, bahnzugewandte Flächen, die insofern nur bedingt dem öffentlich erlebbaren Raum zuzurechnen sind. Regelungen zur Gestaltung von Einfriedungen sind deshalb entbehrlich.

Die Aufteilung und bauliche Gestaltung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Hinweise können erst auf nachfolgenden Planungsebenen Berücksichtigung finden. I.Ü. werden die privaten Grundstücksflächen durch eine Belastung mit z. B. einem Gehrecht nicht zu öffentlichen Flächen.

Stellungnahme zum Zeitpunkt für die Übertragung der öffentlichen Flächen: Mit E-Mail vom 7. Juni 2016 habe SenStadtUm das SGA aufgefordert, den Grundstücksübertragungsvertrag der öffentlichen Straßen- und Grünflächen zu beauftragen. Das SGA könne aus haftungsrechtlichen Gründen keine ungewidmeten Flächen in sein Fachvermögen übernehmen. Daher könne das SGA erst dann einen Grundstücksübertragungsvertrag beauftragen, wenn alle vertraglichen Voraussetzungen für eine vollständige und zeitgleiche Herstellung der Flächen vorliegen.

Diese Voraussetzungen seien u.a.:

  • Aufhebung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung
  • Vorliegen des festgesetzten Bebauungsplans 1-62a
  • Übereinstimmung der Übertragungsflächen mit den festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrs- bzw. Grünflächen
  • Sicherung der Realisierbarkeit der gesamten Baumaßnahme
  • Sicherung der Finanzierung der Bauherren- und Eigentümervertretung für die gesamte Baumaßnahme
  • von SenStadtUm freigegebene Lärmschutzwand und öffentliche Grünanlage mit Spielplatz
  • Erklärung, dass SenStadtUm die hergestellte Lärmschutzwand in seine Verkehrssicherung und Unterhaltung übernimmt.

Im Grundstücksübertragungsvertrag ist zu regeln, dass die Grundstücksübertragung erst nach Übergabe der öffentlichen Straßenverkehrs- und Grünflächen wirksam wird.

Abwägung: Der Grundstücksübertragungsvertrag der öffentlichen Straßen- und Grünflächen und der Zeitpunkt für die Übertragung der öffentlichen Flächen sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die gegebenen Hinweise sind insofern nicht bebauungsplanrelevant. Der Bebauungsplan sowie die städtebaulichen Verträge schaffen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrages.

Stellungnahme zu finanziellen Auswirkungen: Neben den einmaligen Herstellungskosten, die vertraglich zu regeln seien, würden dem Bezirkshaushalt dauerhafte Mehrausgaben für die Unterhaltung der zukünftigen Straßen- und Grünflächen und höhere personalwirtschaftliche Aufwendungen entstehen. Die dauerhaften Mehrausgaben für eine planmäßige Unterhaltung würden ca. 45.000 €/ Jahr für die öffentlichen Grünflächen und das Straßenbegleitgrün und ca. 25.000 €/ Jahr für die öffentlichen Straßenverkehrsflächen betragen.

Für die Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen und das Straßenbegleitgrün sei ein Tarifbeschäftigter der Entgeltgruppe 5 zusätzlich erforderlich. Für die Unterhaltung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen gebe es bereits jetzt ein Defizit an Bauaufsehern, das sich durch die Baumaßnahmen erhöht. Mittelfristig sei eine weitere Stelle der Entgeltgruppe 6 erforderlich.

Diese zusätzlichen Sach- und Personalmittel müssten für den Bezirkshaushalt ausgeglichen werden. Sie seien als Auswirkung des Bebauungsplanes auf den Haushalt darzustellen.

Abwägung: Der Bebauungsplan muss sich stets nur mit finanziellen Auswirkungen, die sich als unmittelbare Festsetzungsfolge ergeben können (z.B. Flächenankäufe, berechtigte Übernahmeansprüche) auseinandersetzen; Folgekosten, wie der finanzielle und personalwirtschaftliche Mehrbedarf für die Unterhaltung der Grün- und Verkehrsflächen müssen regelmäßig nicht thematisiert werden.

Der für die Unterhaltung erforderliche finanzielle und personalwirtschaftliche Mehrbedarf wird zur Kenntnis genommen. Diesbezügliche Fragen sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu klären.

Bezirksamt Mitte – Jugendamt

Stellungnahme: Die Kitaplätze seien im notwendigen Maß gemäß des Modells der kooperativen Baulandentwicklung berücksichtigt. Es werde darum gebeten, die angegebene Zahl der Kitaplätze im Kapitel III.3.1.1 von 116 auf 117 (analog Angabe in Kapitel IV.4) zu korrigieren.

Abwägung: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die angegebene Zahl der Kitaplätze im Kapitel III.3.1.1 der Bebauungsplan-Begründung wird redaktionell angepasst.

V.12 Eingeschränkte Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB

Die Auswertung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB abgegebenen Stellungnahmen führt zu folgenden Änderungen des Bebauungsplans:

In der textlichen Festsetzung 1.2 wird die aufgelistete Sortimentszuordnung und Sortimentsbezeichnung an die Sortimentsliste der aktuellen AV Einzelhandel 2014 angepasst und der Begriff „Sortimente“ durch „Kernsortimente“ ersetzt. Die Änderungen finden ihren Niederschlag auf dem Deckblatt vom 15. Juli 2016. Auf der Planunterlage des Originalplans werden die Daten der festgesetzten angrenzenden Bebauungspläne 1-62b und 1-92VE ergänzt.

Die Begründung wird entsprechend angepasst sowie in weiteren Punkten redaktionell aktualisiert, korrigiert und ergänzt. Eine Änderung der Abwägung erfolgt ebenfalls aufgrund der Stellungnahme des bezirklichen Umweltamtes zur BBK-Fläche Nr. 1283 (Heidestraße 45-52) und der Umweltbericht wird hinsichtlich der Sachlage zu den Bodenbelastungen aktualisiert. Im Ergebnis einer Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird weiterhin die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange insbesondere zu den Privatgrundstücken Heidestraße 45 – 55 ergänzt.

Die vorgenommenen Änderungen der textlichen Festsetzung 1.2 auf dem Deckblatt betreffen ausschließlich die Belange der beiden Haupt-Grundstückseigentümer im Geltungsbereich und erfolgten in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung. Die Änderungen sind geringfügig und berühren nicht die Grundzüge der Planung. Die Eigentümer der von diesen Änderungen betroffenen Grundstücke haben im Rahmen der Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB mit Schreiben vom 27. Juli und 2. August 2016 den Änderungen der textlichen Festsetzung 1.2 zugestimmt.

Im Ergebnis der hausinternen Rechtsprüfung wird die textliche Festsetzung 7.4, die bisher die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme einer Alleebaumpflanzung in der Döberitzer Straße nachrichtlich übernahm, aufgrund einer Änderung der Planfeststellung gestrichen. Im Zusammenhang mit einer teilweisen räumlichen Verlagerung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Döberitzer Straße nicht mehr Bestandteil der Planfeststellung. In Anpassung an die Streichung der textlichen Festsetzung 7.4 wird auch die textliche Festsetzung 9.2 geändert und der Verweis auf die Regelungen zur Döberitzer Straße kann entfallen. Diese Änderungen sind geringfügig und berühren nicht die Grundzüge der Planung. Sie wurden gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der zuständigen Fachbehörde abgestimmt.

Aufgrund im Rahmen der Behördenbeteiligung vorgebrachter Bedenken der Bundeswehr wird zur Berücksichtigung der Belange der Verteidigung ein ergänzender Hinweis aufgenommen, wonach im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für Gebäude im Gewerbegebietsteil GE 1 mit einer Oberkante von mehr als 100 m über NHN, d.h. für das geplante bis zu 23-geschossige Hochhaus an der Perleberger Brücke, die Bundeswehr zu beteiligen ist. Die Änderungen finden mit Vermerk vom 26. Juli ihren Niederschlag auf dem Deckblatt vom 15. Juli 2016. Die Aussagen in der Begründung werden entsprechend ergänzt.

Die vom ergänzenden Hinweis zur Berücksichtigung der Belange der Verteidigung betroffene Grundstückseigentümerin wurde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4a Absatz 3 BauGB über die geplante Änderung informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die Grundstückseigentümerin hat dem ergänzenden Hinweis mit Schreiben vom 2. August nicht zugestimmt, da das Grundstück gemäß Schutzbereichsanordnung vom 29. November 2007 (ABl. Nr. 11 vom 7. März 2008, S.489) außerhalb der vom Schutzbereich der Verteidigungsanlage Berlin-Tempelhof erfassten Grundstücke liege und damit nicht in deren Schutzbereich falle.

Abwägung: Der Hinweis wird trotzdem aufrechterhalten, da sich die Stellungnahme der Bundeswehr nicht explizit auf den Schutzbereich der Verteidigungsanlage Berlin-Tempelhof bezieht und eine Beeinflussung der Belange der Verteidigung durch Hochhäuser auch außerhalb dieses Schutzbereichs nicht ausgeschlossen werden kann. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen bloßen Hinweis ohne den Charakter einer Rechtsnorm handelt.

Eine darüber hinausgehende erneute Beteiligung der Öffentlichkeit oder einzelner Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Absatz 3 BauGB war nicht erforderlich.

Alle vorgebrachten Stellungnahmen – sowohl die öffentlichen, wie auch die privaten – sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Die Stellungnahmen führten zu keiner Änderung der Festsetzungsinhalte bzw. der Grundzüge des Bebauungsplans.

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