1.3
Im Gewerbegebietsteil GE 2.1 und GE 2.2 sind mit Ausnahme der Fläche Fl , F2, F3, F4, Fl Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Auf der Fläche F 1, F2, F3, F4, Fl können Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise mit folgenden zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung im ersten Vollgeschoss zugelassen werden:
Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Blumen, Tabakwaren, Drogeriewaren, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf.