4.2
In den Gewerbegebietsteilen GE 1, GE 21 und GE 2.2 können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen den rückwärtigen Baugrenzen und den westlich angrenzenden Bahnanlagen mit Ausnahme der Fläche G1 oberirdische Stellplätze und Garagen nur ausnahmsweise zugelassen werden; auf den übrigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig. Nebenanlagen im Sinne des S 14 Baunutzungsverordnung, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, können in den Gewerbegebietsteilen GE 1 , GE 2.1 und GE 2.2 nur ausnahmsweise zugelassen werden.