1.6
Im Mischgebiet können Vergnügungsstätten im Sinne des S 4a Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise und ausschließlich in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, zugelassen werden. Spielhallen und Einrichtungen für die Schaustellung von Personen (z.B. Sex- und Live-Shows sowie Video- oder ähnliche Vorführungen) sind im Mischgebiet, im Gewerbegebiet und im Sondergebiet unzulässig.