1.3 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen und deren Berücksichtigung
1.3.1 Gesetze und Verordnungen
Baugesetzbuch (BauGB)
Bauleitpläne sollen gemäß S 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (SS 2 Abs. 4, 20) ist die Umweltprüfung mit Umweltbericht Bestandteil des Verfahrens für Bauleitpläne. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach S 1 Abs. 7 BauGB einzustellen.
Der Inhalt der Umweltprüfung wird u. a. durch S I Abs. 6 Nr. 7 BauGB definiert. Demnach sind folgende Bereiche zu prüfen:
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie auf die Landschaft
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt
umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
unbeschadet des S 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind
weitere umweltbezogene Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase (bspw. Unfälle, Katastrophen).
die biologische Vielfalt
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
§ 1a BauGB enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz. Mit Grund und Boden ist sparsam und schonend umzugehen, dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Möglichkeiten einer Innenentwicklung, insbesondere die Nutzung von Brachflächen, die Vermeidung von Gebäudeleerstand, die Bebauung von geeigneten Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeifen sind zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist bei der Kompensationsermittlung nicht auf den Bestand, sondern auf das zulässige Maß des bestehenden Baurechts abzuheben. Nur die Differenz zwischen dem bestehenden und dem darüberhinausgehenden, neu zu schaffenden Planungsrecht ist auszugleichen (§1a Abs. 3 Satz 6 BauGB).
Gemäß S la Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch Anpassungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Mit dem Monitoring (S 4c BauGB) werden zeitlich über das Aufstellungsverfahren hinausreichende Aktivitäten benannt.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Bei den zu bebauenden Flächen handelt es sich zum einen um eine Wiedernutzbarmachung von weitgehend versiegelten ehemaligen Werksflächen, die momentan zum Teil gewerblich bzw. für Versorgungsanlagen genutzt werden oder brach liegen, zum anderen um die planungsrechtliche Sicherung von Wohnbau-, Versorgungs- und Verkehrsflächen. Der Anforderung des schonenden Umgangs mit Grund und Boden nach §1 a Abs. 2 BauGB wird nachgekommen, da es für die Umsetzung der Planung zu einer Wiedernutzung von Flächen innerhalb des innerstädtischen Gebiets kommt und somit bestehende Baupotentiale aktiviert werden. Planungsrechtlich ist der Geltungsbereich einem Innenbereich gemäß S 34 BauGB zuzuordnen. Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft werden daher auf Grundlage des bisher zulässige Planungsrecht mittels einer Eingriffsbewertung ermittelt und definiert.
Als generelles Ziel gilt die Vermeidung und Minimierung von Flächen- und Funktionsverlusten. Mit Umsetzung der Planung werden bereits baulich intensiv genutzte Flächen und damit Flächen mit geringen Funktionen, z. B. bezogen auf das Schutzgut Boden und Wasser in Anspruch genommen. Mögliche Gefährdungen durch vorhandene Schadstoffe im Boden, insbesondere auf Grund der ehemaligen Nutzung als Gaswerk, sind zu vermeiden. Die geplanten Sanierungsmaßnahmen tragen dem Ziel Rechnung, mögliche Gefährdungen zu vermeiden.
Die genannten Anforderungen der Umweltprüfung nach dem Baugesetzbuch werden erfüllt.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln)
Gemäß S I BNatSchG sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Luft und Klima sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen. Dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete. Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien eine besondere Bedeutung zu (§1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG).
Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich.
Die §§ 14 bis 17 BNatSchG enthalten Vorschriften zur Eingriffsregelung. Eingriffe im Sinne des Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Der Verursacher von Eingriffen ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
§ 18 BNatSchG regelt das Verhältnis zum Baurecht. Sind aufgrund der Aufstellung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Im Bebauungsplanverfahren wird gemäß §1a Abs. 3 BauGB die Eingriffsregelung angewendet. Gemäß des Vermeidungs- und Minimierungsgebots werden innerstädtische, bereits weitgehend versiegelte Flächen genutzt. Somit wird dem naturschutz- und artenschutzrechtlichen Vermeidungsgrundsatz entsprochen.
Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine Sanierung von Altlasten im Gebiet.
Im Berliner Naturschutzgesetz werden die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Bundesnaturschutzgesetzes ergänzt: Flächen sind sparsam zu nutzen. Die erneute Inanspruchnahme genutzter Flächen hat Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung des Bodens gegen Verunreinigung des Grundwassers ist zu vermeiden.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Mit den geplanten Festsetzungen wird dem sparsamen Umgang mit Flächen entsprochen, da die Umnutzung eines versiegelten ehemaligen Werksgeländes erfolgt und bestehende Nutzungen planungsrechtlich gesichert werden. Mit Umsetzung der Planung erfolgt u. a. eine Sanierung von Altlasten im Gebiet.
Grünflächen und Grünbestände sind gemäß NatSchG Bln im bebauten Bereich ausreichend anzulegen und zweckmäßig den Wohn- und Gewerbebereichen zuzuordnen. Es ist sicherzustellen, dass ein den Möglichkeiten des Standorts gemäßer und für den Naturschutz und die Landschaftspflege notwendiger Flächenanteil Grünflächen und Gehölzbeständen vorbehalten bleibt.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Die geplante Begrenzung der Versiegelungen durch Festlegung einer GRZ sichert — in Verbindung mit der Verpflichtung die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen
überbauten Flächen der bebauten Grundstücke zu begrünen oder zu bepflanzen (S 8 Abs. 1 Bauo Bln) — die Möglichkeit, vegetationsbestandene Flächen anzulegen. Zudem sollen entsprechend der Festsetzungen eine Mindestmengean Bäumen neu gepflanzt werden. Dennoch ist auf Grund des teilweise hohen zulässigen Versiegelungsgrades, insbesondere im Bereich der Gemeinbedarfsflächen und der Versorgungsfläche, der Anteil zu begrünender Flächen im Plangebiet gering.
Nach § 29 BNatSchG sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft geschützt. Hierzu gehören vor allem Baumreihen, Alleen, Hecken sowie besondere Einzelbäume. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen können, sind verboten. Die Regelungen werden in Berlin in S 26 NatSchG Bln konkretisiert. Nach S 1 Baum- SchVO ist der gesamte Baumbestand Berlins als geschützter Landschaftsbestandteil anzusehen. Der mit Umsetzung der Planung zu erwartende Baumverlust, einschließlich der 2022 und 2023 genehmigten und durchgeführten Baumfällungen, wird im Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Der Bebauungsplan setzt Baumpflanzungen im Plangebiet fest.
Gemäß S 30 BNatSchG sind Biotope mit besonderer Bedeutung gesetzlich geschützt. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen können, sind verboten. Diese Verbote gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Der Schutz dieser Biotope wird in Berlin in S 28 NatSchG Bln geregelt.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Auf einer kleinen Fläche der Kanalbetriebsstelle der Berliner Wasserbetriebe wurde das Vorkommen eines geschützten Trockenrasens mit Vorkommen der ebenfalls geschützten Kartäuser-Nelke festgestellt. Dieser wird durch die geplanten Baumaßnahmen in geringem Maße vernichtet. Für den Ausgleich sind Flächen auf dem künftigen Schulstandort vorgesehen.
Gemäß § 44 BNatSchG gilt ein Schutz für die besonders und streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13, 14 BNatSchG) aus nationalen und europäischen Verordnungen und Richtlinien, der Europäischen Artenschutzverordnung, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Europäischen Vogelschutz-Richtlinie (Artenschutzprüfung). Die Regelungen des § 44 BNatSchG erfordern eine Prüfung, inwieweit durch den Bebauungsplan Beeinträchtigungen besonders oder streng geschützter Tier- und Pflanzenarten vorbereitet werden. Sofern das durch die Bauleitplanung ermöglichte Vorhaben die Voraussetzungen eines der Verbote des § 44 Abs. 1 oder 2 des BNatSchG erfüllt und das Eintreten dieser verbotenen Beeinträchtigungen (Verbotstatbestände) nicht durch geeignete Schutz-, Verhinderungs- und Vorbeugemaßnahmen vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 BNatSchG), bedarf es für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans die Inaussichtstellung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG.
Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange
Das Vorkommen geschützter Tierarten wurde durch faunistische Untersuchungen geprüft. Die Prüfung der Verbotstatbestände sowie Festlegung von erforderlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen erfolgte im Rahmen eines gesonderten artenschutzrechtlichen Fachbeitrags. Die Ergebnisse sind im vorliegenden Umweltbericht zusammenfassend dargestellt.