Planungsdokumente: Software-Demonstration

Begründung

1.3 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen und deren Berücksichtigung

1.3.1 Gesetze und Verordnungen

Baugesetzbuch (BauGB)

Bauleitpläne sollen gemäß S 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (SS 2 Abs. 4, 20) ist die Umweltprüfung mit Umweltbericht Bestandteil des Verfahrens für Bauleitpläne. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach S 1 Abs. 7 BauGB einzustellen.

Der Inhalt der Umweltprüfung wird u. a. durch S I Abs. 6 Nr. 7 BauGB definiert. Demnach sind folgende Bereiche zu prüfen:

  • Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie auf die Landschaft

  • die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten

  • umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt

  • umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter

  • die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern

  • die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

  • die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts

  • die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden

  • die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes

  • unbeschadet des S 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind

  • weitere umweltbezogene Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase (bspw. Unfälle, Katastrophen).

  • die biologische Vielfalt

  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

  • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

§ 1a BauGB enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz. Mit Grund und Boden ist sparsam und schonend umzugehen, dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Möglichkeiten einer Innenentwicklung, insbesondere die Nutzung von Brachflächen, die Vermeidung von Gebäudeleerstand, die Bebauung von geeigneten Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeifen sind zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist bei der Kompensationsermittlung nicht auf den Bestand, sondern auf das zulässige Maß des bestehenden Baurechts abzuheben. Nur die Differenz zwischen dem bestehenden und dem darüberhinausgehenden, neu zu schaffenden Planungsrecht ist auszugleichen (§1a Abs. 3 Satz 6 BauGB).

Gemäß S la Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch Anpassungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Mit dem Monitoring (S 4c BauGB) werden zeitlich über das Aufstellungsverfahren hinausreichende Aktivitäten benannt.

Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange

Bei den zu bebauenden Flächen handelt es sich zum einen um eine Wiedernutzbarmachung von weitgehend versiegelten ehemaligen Werksflächen, die momentan zum Teil gewerblich bzw. für Versorgungsanlagen genutzt werden oder brach liegen, zum anderen um die planungsrechtliche Sicherung von Wohnbau-, Versorgungs- und Verkehrsflächen. Der Anforderung des schonenden Umgangs mit Grund und Boden nach §1 a Abs. 2 BauGB wird nachgekommen, da es für die Umsetzung der Planung zu einer Wiedernutzung von Flächen innerhalb des innerstädtischen Gebiets kommt und somit bestehende Baupotentiale aktiviert werden. Planungsrechtlich ist der Geltungsbereich einem Innenbereich gemäß S 34 BauGB zuzuordnen. Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft werden daher auf Grundlage des bisher zulässige Planungsrecht mittels einer Eingriffsbewertung ermittelt und definiert.

Als generelles Ziel gilt die Vermeidung und Minimierung von Flächen- und Funktionsverlusten. Mit Umsetzung der Planung werden bereits baulich intensiv genutzte Flächen und damit Flächen mit geringen Funktionen, z. B. bezogen auf das Schutzgut Boden und Wasser in Anspruch genommen. Mögliche Gefährdungen durch vorhandene Schadstoffe im Boden, insbesondere auf Grund der ehemaligen Nutzung als Gaswerk, sind zu vermeiden. Die geplanten Sanierungsmaßnahmen tragen dem Ziel Rechnung, mögliche Gefährdungen zu vermeiden.

Die genannten Anforderungen der Umweltprüfung nach dem Baugesetzbuch werden erfüllt.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln)

Gemäß S I BNatSchG sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Luft und Klima sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen. Dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete. Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien eine besondere Bedeutung zu (§1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG).

Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich.

Die §§ 14 bis 17 BNatSchG enthalten Vorschriften zur Eingriffsregelung. Eingriffe im Sinne des Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Der Verursacher von Eingriffen ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

§ 18 BNatSchG regelt das Verhältnis zum Baurecht. Sind aufgrund der Aufstellung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange

Im Bebauungsplanverfahren wird gemäß §1a Abs. 3 BauGB die Eingriffsregelung angewendet. Gemäß des Vermeidungs- und Minimierungsgebots werden innerstädtische, bereits weitgehend versiegelte Flächen genutzt. Somit wird dem naturschutz- und artenschutzrechtlichen Vermeidungsgrundsatz entsprochen.

Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine Sanierung von Altlasten im Gebiet.

Im Berliner Naturschutzgesetz werden die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Bundesnaturschutzgesetzes ergänzt: Flächen sind sparsam zu nutzen. Die erneute Inanspruchnahme genutzter Flächen hat Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung des Bodens gegen Verunreinigung des Grundwassers ist zu vermeiden.

Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange

Mit den geplanten Festsetzungen wird dem sparsamen Umgang mit Flächen entsprochen, da die Umnutzung eines versiegelten ehemaligen Werksgeländes erfolgt und bestehende Nutzungen planungsrechtlich gesichert werden. Mit Umsetzung der Planung erfolgt u. a. eine Sanierung von Altlasten im Gebiet.

Grünflächen und Grünbestände sind gemäß NatSchG Bln im bebauten Bereich ausreichend anzulegen und zweckmäßig den Wohn- und Gewerbebereichen zuzuordnen. Es ist sicherzustellen, dass ein den Möglichkeiten des Standorts gemäßer und für den Naturschutz und die Landschaftspflege notwendiger Flächenanteil Grünflächen und Gehölzbeständen vorbehalten bleibt.

Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange

Die geplante Begrenzung der Versiegelungen durch Festlegung einer GRZ sichert — in Verbindung mit der Verpflichtung die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen

überbauten Flächen der bebauten Grundstücke zu begrünen oder zu bepflanzen (S 8 Abs. 1 Bauo Bln) — die Möglichkeit, vegetationsbestandene Flächen anzulegen. Zudem sollen entsprechend der Festsetzungen eine Mindestmengean Bäumen neu gepflanzt werden. Dennoch ist auf Grund des teilweise hohen zulässigen Versiegelungsgrades, insbesondere im Bereich der Gemeinbedarfsflächen und der Versorgungsfläche, der Anteil zu begrünender Flächen im Plangebiet gering.

Nach § 29 BNatSchG sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft geschützt. Hierzu gehören vor allem Baumreihen, Alleen, Hecken sowie besondere Einzelbäume. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen können, sind verboten. Die Regelungen werden in Berlin in S 26 NatSchG Bln konkretisiert. Nach S 1 Baum- SchVO ist der gesamte Baumbestand Berlins als geschützter Landschaftsbestandteil anzusehen. Der mit Umsetzung der Planung zu erwartende Baumverlust, einschließlich der 2022 und 2023 genehmigten und durchgeführten Baumfällungen, wird im Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Der Bebauungsplan setzt Baumpflanzungen im Plangebiet fest.

Gemäß S 30 BNatSchG sind Biotope mit besonderer Bedeutung gesetzlich geschützt. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen können, sind verboten. Diese Verbote gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Der Schutz dieser Biotope wird in Berlin in S 28 NatSchG Bln geregelt.

Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange

Auf einer kleinen Fläche der Kanalbetriebsstelle der Berliner Wasserbetriebe wurde das Vorkommen eines geschützten Trockenrasens mit Vorkommen der ebenfalls geschützten Kartäuser-Nelke festgestellt. Dieser wird durch die geplanten Baumaßnahmen in geringem Maße vernichtet. Für den Ausgleich sind Flächen auf dem künftigen Schulstandort vorgesehen.

Gemäß § 44 BNatSchG gilt ein Schutz für die besonders und streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13, 14 BNatSchG) aus nationalen und europäischen Verordnungen und Richtlinien, der Europäischen Artenschutzverordnung, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Europäischen Vogelschutz-Richtlinie (Artenschutzprüfung). Die Regelungen des § 44 BNatSchG erfordern eine Prüfung, inwieweit durch den Bebauungsplan Beeinträchtigungen besonders oder streng geschützter Tier- und Pflanzenarten vorbereitet werden. Sofern das durch die Bauleitplanung ermöglichte Vorhaben die Voraussetzungen eines der Verbote des § 44 Abs. 1 oder 2 des BNatSchG erfüllt und das Eintreten dieser verbotenen Beeinträchtigungen (Verbotstatbestände) nicht durch geeignete Schutz-, Verhinderungs- und Vorbeugemaßnahmen vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 BNatSchG), bedarf es für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans die Inaussichtstellung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG.

Berücksichtigung dieser Ziele und Umweltbelange

Das Vorkommen geschützter Tierarten wurde durch faunistische Untersuchungen geprüft. Die Prüfung der Verbotstatbestände sowie Festlegung von erforderlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen erfolgte im Rahmen eines gesonderten artenschutzrechtlichen Fachbeitrags. Die Ergebnisse sind im vorliegenden Umweltbericht zusammenfassend dargestellt.

III. Planinhalt und Abwägung

  1. Ziele der Planung, Grundzüge der Abwägung und wesentlicher Planinhalt

1. Ziele der Planung, Grundzüge der Abwägung und wesentlicher Planinhalt

  1. Ziele der Planung, Grundzüge der Abwägung und wesentlicher Planinhalt

     Ziele der Planung und Grundzüge der Abwägung

    Der Bebauungsplan 9-80 soll die planungsrechtlichen Grundlagen für die städtebauliche Entwicklung auf der Fläche des ehemaligen Gaswerks Köpenick nördlich des Stellingdamms schaffen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist die Realisierung eines neuen Schulstandorts im nördlichen Teil des Geltungsbereichs, der insbesondere bereits vorhandene Schulplatzdefizite ausgleichen und künftige Bedarfe decken kann. Ergänzend soll im zentralen und südlichen Teil des Grundstücks ein neuer Gemeinbedarfsstandort mit kulturellen und sozialen Angeboten entwickelt werden, der künftig im Quartier als Identifikationsort und Treffpunkt für Bewohner und Bewohnerinnen eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben spielen soll. Die geplante Sanierung und Nutzung der vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude, die sich bereits im Bestand durch eine besondere Ausstrahlungskraft auszeichnen, werden erheblich zur Attraktivitätssteigerung des Standortes beitragen und der Öffentlichkeit langfristig zur Verfügung stehen. Ziel der bestandsorientierten Planung für die vorhandenen Wohngrundstücke ist es, der bestehenden Konfliktlage hinsichtlich des Verkehrslärms entgegen wirken zu können. Hierfür sollen lärmmindernde Maßnahmen (passive Schallschutzmaßnahmen) zur Wirkung kommen. Mit der Integration eines hohen Grünanteils soll insbesondere durch verpflichtende Baumpflanzungen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen im Wohngebiet sowie innerhalb der Gemeinbedarfsflächen und der Versorgungsfläche ein durchgrüntes Quartier mit einer hohen Aufenthaltsqualität entstehen. Die geplanten Festsetzungen dienen gleichzeitig dem Ausgleich planungsrechtlich relevanter Eingriffe in Natur und Landschaft. Das vollständige Verbleiben von Niederschlagswasser im Plangebiet soll durch Maßnahmen zur Versickerung gewährleistet werden. Die Grundzüge der Abwägung beruhen insbesondere auf den folgenden Planungszielen: - Städtebauliche Neuordnung eines untergenutzten landeseigenen Grundstücks, Nutzung landeseigener Potenzialflächen - Schaffung eines Quartiertreffpunktes mit kulturellen und sozialen Angeboten zur Stärkung und Belebung des Quartiers in integrierter Lage - Schaffung von Sport-, Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten - Abbau von Schulplatzdefiziten- und Defiziten an kulturellen und sozialen Einrichtungen - Sparsamer Umgang mit Grund und Boden - Sicherung einer klimaangepassten Entwicklung mit einer hohen Durchgrünung und Schaffung eines gesunden Wohn- und Arbeitsumfeldes - Sicherung von Maßnahmen zum Schutz vor Lärm - Nutzung der guten Verkehrsanbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, Vermeidung von langen Wegen durch Nutzungsmischung und fußläufige Erreichbarkeit der geplanten Nutzungen (insbesondere mit Blick auf die Grundschule)

    Wesentlicher Planinhalt Die Schule soll mittels einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt werden. Im zentralen Teil sollen die denkmalgeschützten Gebäude des ehemaligen Gaswerks Köpenick für eine Nachnutzung für kulturelle und soziale Einrichtungen gesichert werden. Dieser Bereich soll als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung kulturelle und soziale Einrichtungen festgesetzt werden. Die an das ehemalige Gaswerksgelände angrenzenden Wohngrundstücke sollen hinsichtlich Art und Maß der Nutzung bestandsorientiert als allgemeines Wohngebiet und die Kanalbetriebsstelle der Berliner Wasserbetriebe als Versorgungsfläche (ebenfalls bestandsorientiert) gesichert werden. Die im östlichen Bereich des Plangebiets gelegene Durchwegung soll als öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich, die Verkehrsflächen der Hirtestraße anteilig als öffentliche Verkehrsflächen gesichert werden. Das Maß der baulichen Nutzung soll durch Festsetzung der maximal zulässigen Grundflächen- und Geschossflächenzahlen in Verbindung mit der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse oder der maximalen Oberkante der Gebäude bestimmt werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen mittels Baugrenzen festgelegt werden. Mit Ausnahmen der denkmalgeschützten Gebäude, für die Baukörperausweisungen geplant sind, sind flächenhafte Ausweisungen vorgesehen. Zur Gewährleitung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie eines durchgrünten Quartiers sind Festsetzungen zum Immissionsschutz, zur Begrünung und zum Umgang mit Niederschlagswasser vorgesehen.

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