3. Begründung der Festsetzungen
Begründung der Festsetzungen
Begründung der Festsetzungen
3.1 Art der baulichen Nutzung
3.1.1 Flächen für den Gemeinbedarf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - textliche und zeichnerische Festsetzung Im Geltungsbereich sollen zwei Gemeinbedarfsflächen festgesetzt werden. Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs soll eine ca. 1,1 ha große Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt werden. Der geplante neue Schulstandort dient dem Abbau von Schulplatzdefiziten, die bereits heute im Stadtquartier bzw. im Bezirk bestehen (siehe Kapitel I.3.6.4 Berliner Schulentwicklungsplan). Der Bedarf an Grundschulplätzen wird sich in Folge weiterer Nachverdichtungen und der positiven demografischen Entwicklung sowie mittel- und langfristig durch die Realisierung des geplanten Stadtquartiers ehemaliger Güterbahnhof Köpenick verstärken. Die Kapazitäten für die Erweiterung vorhandener Grundschulen im Einzugsbereich (Uhlenhorst-Grundschule; Hauptmann-von-Köpenick-Schule) sind weitgehend ausgeschöpft, so dass die Deckung des zusätzlichen Bedarfs durch Neubau gesichert werden muss. Hierzu leistet der geplante Schulstandort einen wichtigen Beitrag. Die geplante Zweckbestimmung Schule sichert den Standort als Schulstandort, ohne Regelungen für einen bestimmten Schultyp zu treffen. Dies erfolgt im Sinne der planerischen Zurückhaltung und um einen möglichst großen Spielraum für die künftige Entwicklung des Schulstandortes zu gewährleisten. Somit kann das Land Berlin auf künftige Änderungsbedarfe in der Schulplanung oder Schulorganisation flexibel reagieren. Die Zweckbestimmung schließt alle für den Schulbetrieb erforderlichen Anlagen ein, wie z. B. Schulhöfe, die dem Schulbetrieb dienenden Sporthallen und Sportfreiflächen einschließlich Umkleide- und Sanitäranlagen und Nebenanlagen. Die 1,1 ha große Fläche ist grundsätzlich ausreichend groß, um das erforderliche Raum- und Freiflächenprogramm für eine dreizügige Grundschule zu erfüllen. Die Sportanlagen des Schulstandortes sollen auch für den außerschulischen Sport, z. B. für den Vereins- oder Freizeitsport, zur Verfügung stehen. Dies ist zur Bedarfsdeckung und zur Unterstützung des Vereinssports ausdrücklich erwünscht. Laut dem Bericht zur Integrierten Sportentwicklungsplanung für den Bezirk Treptow-Köpenick (Stand 2021) verfügt der Bezirk Treptow-Köpenick insgesamt über rund 48.280 m² Netto-Sportfläche gedeckter Kernsportanlagen, das entspricht 0,18 m²/EW und liegt unterhalb des Berliner Orientierungswertes von 0,20 m²/EW. Im Bericht wird davon ausgegangen, dass bei der Errichtung von gedeckten und ungedeckten Sportanlagen an Schulneubaustandorten nicht nur schulische Sportbedarfe eine Rolle spielen, sondern dass auch die Bedarfe des Vereinssports, anderer institutioneller Sportangebote und des informellen Sports berücksichtigt werden sollen. Die geplante Öffnung der Fläche für außerschulische Zwecke trägt diesem Anliegen Rechnung. Die Öffnung wird außerdem auch zu einer weiteren Stärkung und Belebung des gemeinwohlorientierten Standorts beitragen. Da auf Grund der geringen Größe keine Außensportflächen zur Verfügung stehen, bezieht sich diese Festsetzung primär auf die geplante Sporthalle.