Planungsdokumente: Stage-Test 6-001
Begründung
1.3.1.1. Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007)
Das Landesentwicklungsprogramm LEPro 2007 vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 629) legt die Grundsätze der Raumordnung fest und bildet als übergeordneter Rahmen der gemeinsamen Landesplanung die Grundlage für alle nachfolgenden Planungsebenen.
Unter der Zielsetzung des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gemäß § 5 Abs. 2 LEPro 2007 kommt der Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestands und der Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen erhöhte Bedeutung zu.
Die Planungsziele stehen im Einklang mit dem Grundsatz aus § 5 Abs. 2 LEPro 2007.
Landesentwicklungsplan Hauptstadtraum (LEP HR)
Der Landesentwicklungsplan für die Hauptstadtregion (LEP HR) ist mit Rechtsverordnung am 01. Juli 2019 in Kraft getreten (für Berlin: GVBl. Heft 16 S. 294; für Brandenburg: GVBl. II Nr. 35). Die Ziele und Grundsätze des LEP HR sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Das Plangebiet wird auch im LEP HR als Siedlungsfläche dargestellt. Hinsichtlich der Siedlungsentwicklung gilt wiederum der Grundsatz, dass die Siedlungsentwicklung „unter Nutzung von Nachverdichtungspotenzialen innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur auf die Innenentwicklung konzentriert werden“ soll (G 5.1).
Die beabsichtigte Planung steht in Übereinstimmung mit dem LEP HR.
1.3.2. Flächennutzungsplan (FNP)
Im FNP Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl.S.31), zuletzt geändert am 2. September 2021 (ABl. S. 3809), ist der Hauptteil des Plangebiets ebenso wie der östlich angrenzende Grünzug vom Ernst-Reuter-Sportfeld über Friedhof Zehlendorf und das südlich anschließende „Gemeindewäldchen“ als Grünfläche dargestellt. Die westlich und südlich gelegenen Wohngebiete sowie Teilflächen des Plangebietes sind als Wohnbauflächen W4 (Geschossflächenzahl bis 0,4) dargestellt. Das im Norden angrenzende Schulgelände ist als Gemeinbedarfsfläche mit der Signatur „Schule“ dargestellt.
Die Ziele der Raumplanung sind zu beachten. Die Grundsätze sind zu berücksichtigen.
Die Planungsziele werden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit Stellungnahme vom 15.07.2016 zur Mitteilung der Planungsabsicht grundsätzlich befürwortet. Der Plan kann aufgestellt werden, obwohl die vorgesehene Nutzungsart aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht entwickelbar ist. Der FNP soll im Wege der Berichtigung entsprechend § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt werden.