2.2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Gegenwärtig stellt der Flächennutzungsplan für das Gelände der ehemaligen Gärtnerei überwiegend Grünfläche dar. Bebauungspläne sind gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des FNP zu entwickeln. Im überwiegenden Teil des Plangebiets sind die geplanten Festsetzungen gegenwärtig aus der Darstellung im FNP nicht entwicklungsfähig. Die Entwicklungsfähigkeit besteht für die Wohnbebauung nur im Süden an der Fischerhüttenstraße, die im FNP als Wohnbaufläche W4 dargestellt ist.
Da die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegen, ist vorgesehen, es im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Die geordnete städtebauliche Entwicklung wird durch die geplanten Festsetzungen nicht beeinträchtigt. Denn nach dem bezogenen § 13a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) Abs. 2 Nr. 2 kann ein von den Darstellungen des FNP abweichender Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der FNP geändert oder ergänzt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebiets nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Für die Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung gelten die Regelungen des Abschnitts B Nummer 3 der AV FNP6. Nach der Festsetzung des Bebauungsplans durch Rechtsverordnung des Bezirksamts ist die entsprechende Veröffentlichung des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung zur Berichtigung der Planzeichnung des FNP zuzuleiten. Die Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung ist für die Fläche des Plangebietes erforderlich. Beabsichtigt ist die Darstellung als Wohnbaufläche W3 (GFZ bis 0,8).
Von der Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Wohnen werden die Planungsziele befürwortet.