2.3.1.1. Allgemeines Wohngebiet (WA)
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1. Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauNVO)
Der überwiegende Teil der Bauflächen im Plangebiet soll als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Damit werden die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung von Wohnungen auf der brachliegenden Fläche geschaffen. Der Charakter des Gebiets entspricht auf Grund seiner Lage und den aus dem näheren Umfeld vorhandenen Rahmenbedingungen (Verkehr, Dienstleistungen, Wohnfolgeeinrichtungen) einem allgemeinen Wohngebiet. Die geplante Festsetzung als allgemeines Wohngebiet ergibt sich daher maßgeblich aus dem städtebaulichen Ziel, einen Nutzungskonflikt zum vorhandenen Siedlungsgebiet zu vermeiden und gleichzeitig wird mit der vorgesehenen Wohnnutzung dem großen Bedarf an Wohnraum planungsrechtlich Rechnung getragen. Die funktionale Verflechtung des Plangebiets mit den im Umfeld vorhandenen Strukturen soll dabei unter weitgehendem Ausschluss von Nutzungskonflikten verbessert werden. Durch die Nachbarschaft zu Grünflächen und Wohngebieten mit hohem Grünanteil sowie durch die Nähe zum Zentrum Zehlendorf-Mitte und zum Grunewald kann an einem besonders attraktiven Standort Wohnraum angeboten werden, für den es im Bezirk insgesamt und speziell im Ortsteil Zehlendorf eine große Nachfrage gibt. Ein Anteil von mindestens 25 % der im Plangebiet zu errichtenden Wohneinheiten wird einkommensschwächeren Haushalten zu Verfügung stehen.
Allgemeine Wohngebiete dienen überwiegend dem Wohnen. Es sollen im Plangebiet neben dem Wohnen generell auch andere bauliche Nutzungen nach § 4 Abs. 2 unter Nr. 2 und 3 BauNVO zulässig sein, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen. Das sind, wie im bereits angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, fußläufig erreichbare kleinere Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen, Arztpraxis, nicht störende Handwerksbetriebe, gastronomische Einrichtungen sowie Wohnfolgeeinrichtungen. Diese sollten in den Gebäuden an der Fischerhüttenstraße (dreigeschossige Torhäuser) oder Sven-Hedin-Straße untergebracht werden, die über die anliegenden Verkehrsflächen öffentlich erschlossen sind. Der landschaftlich geprägte Blockinnenbereich (Gebäude parallel zur Plüschowstraße) soll dem Wohnen vorbehalten bleiben, um Störungen durch einen Kunden- und Lieferbetrieb für das Wohnumfeld und insbesondere für die Erholungsflächen „grüner Hauptweg“ und den angrenzenden Friedhof zu vermeiden. Die Erschließung dieser Wohngebäude erfolgt über eine Privatstraße, die einen öffentlichen Durchgangsverkehr ausschließt. Ein Konflikt zwischen erzeugtem Verkehrslärm und den unmittelbar an den privaten Verkehrsflächen geplanten Wohnhäusern wird so vermieden. Im städtebaulichen Vertrag wurden Regelungen zur Gestaltung und Sicherung der privaten Verkehrsfläche vereinbart. Hierzu gehören auch die Durchführungsverpflichtung für die öffentlich gesicherte Erschließung der Kindertagesstätte von der Fischerhüttenstraße, den Erhalt der Vegetation entlang der Plüschowstraße und eine verkehrsberuhigte Ausbildung der Verkehrsfläche durch Tempolimit, Aufpflasterung oder ähnliche Maßnahmen.
Vorbelastungen durch Verkehrslärm, die in der Rechtsprechung den als Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bezeichneten Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreichen bzw. überschreiten, sind im Plangebiet nicht vorhanden (Schalltechnische Gutachten vom 26.02.2018). Die für die allgemeinen Wohngebiete anzusetzenden Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden vor den straßenseitigen Fassaden der Gebäude an der Sven-Hedin-Straße und Fischerhüttenstraße nachts überschritten. Die höchsten Überschreitungen sind an den zur Fischerhüttenstraße ausgerichteten Fassaden der geplanten Gebäude vorzufinden. Hier werden die nächtlichen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) überschritten. An der zur Sven-Hedin-Straße orientierten Fassade des Gebäudes 1.1 (WA 1) werden die schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm im Nachtzeitraum um bis zu 6 dB(A) überschritten. Zum Schutz und zur Sicherung der Wohnnutzung sind an der lärmzugewandten Fassade entlang der Fischerhüttenstraße und Sven-Hedin-Straße Maßnahmen geplant (Bauschalldämmung, lärmoptimierte Grundrissausbildung, Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen), die eine nächtliche Ruhe bei gleichzeitiger Frischluftzufuhr gewährleisten. Beeinträchtigungen aus (Sport-)Freizeitlärm an der Sven-Hedin-Straße treten entsprechend der schalltechnischen Untersuchung nicht auf, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ohne zusätzliche Maßnahmen gewährleistet sind.
Untersucht wurde auch, ob Beeinträchtigungen durch die Beleuchtungsanlagen (Flutlichtmast) auftreten können. Die fachtechnische Untersuchung hat in Bezug auf die Beurteilungskriterien Raumaufhellung und Blendung für die geplante Bebauung an der Sven-Hedin-Straße keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ergeben.
Entsprechend der umgebenden Wohngebietsstruktur werden in den allgemeinen Wohngebieten die mit der angestrebten städtebaulichen Struktur nicht zu vereinbarenden Nutzungen wie Anlagen für sportliche Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 und die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe, Verwaltungsgebäude, Gewerbebetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen. (Textliche Festsetzung 1)
Dem städtebaulichen Ziel - dem Gebietscharakter entsprechenden Erweiterung des Wohngebietes an der Fischerhüttenstraße, Plüschowstraße und Sven-Hedin-Straße - steht die Einordnung von großflächigen Anlagen für sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Verwaltungsgebäude, Gewerbebetriebe oder Tankstellen entgegen. Diese Nutzungen erzeugen auf Grund ihrer Betriebsstruktur einen erhöhten Kunden- bzw. Besucherverkehr. Die durch den zu erwartenden Besucher- und Kundenverkehr erzeugten Lärm- und Abgasimmissionen würden zu Belästigungen der Wohnnutzungen führen. Zudem widersprechen diese Anlagen auf Grund der zu erwartenden baulichen Struktur und dem damit verbundenen Flächenverbrauch dem angestrebten bodensparsamen Bauen. Es wäre eine ortsuntypische, stark beeinträchtigende Wirkung auf die durchgrünten Blockinnenbereiche zu erwarten. Insbesondere Tankstellen widersprechen mit ihrer betriebsbedingten flächenmäßigen Ausdehnung und dem nutzungsbedingten hohen Versiegelungsgrad dem Ziel einer bodensparsamen Nachverdichtung unter Beachtung ökologisch nachhaltiger Verbesserungen des kleinräumigen Stadtklimas.
Ferienwohnungen gehören in einem allgemeinen Wohngebiet zu den sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Das Wohnumfeld ist maßgeblich geprägt durch Siedlungsbau auf durchgrünten Privatgrundstücken. Zum Schutz der Wohnqualität sollen Betriebe des Beherbergungsgewerbes und auch Ferienwohnungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. § 4 Abs.3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans 6-24 werden. Ein Beherbergungsbetrieb gibt ständig wechselnden Gästen vorübergehend Aufenthalt und hat somit keinen unmittelbaren Bezug zu dem Wohnumfeld, was zwangsläufig zu Störungen und Belästigungen der Wohnnutzung, insbesondere durch den Kfz-Verkehr (Taxian- und –abfahrten zu jeder Tag- und Nachtzeit), führt. Deshalb bleiben diese Betriebe und auch Ferienwohnungen hier ausgeschlossen.
Ein Ausschluss dieser Nutzungen führt nicht zur Unterversorgung des Gebiets, da ein entsprechendes Versorgungsangebot in der weiteren Umgebung vorhanden ist. Das städtebauliche Konzept, das sich im Bebauungsplan vorwiegend über Baukörper und Pflanzbindungen abbildet, schließt diese Nutzungen weitgehend aus. Der Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets gem. § 4 BauNVO bleibt aber gewahrt.
Die Festsetzungen von allgemeinen Wohngebieten mit einem Anteil an förderfähigem Wohnraum dienen der Versorgung der Bevölkerung mit dringend benötigtem Wohnraum. Es besteht ein gesamtstädtisches Erfordernis, den spezifischen Bedarf für Bevölkerungsgruppen mit niedrigen Einkommen an Flächen für den Wohnungsneubau zu berücksichtigen. Zudem trägt dies zu einer gewünschten Durchmischung der verschiedenen Wohnungstypologien bei. Im Ortsteil Zehlendorf ist die Versorgungssituation von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum ungünstig. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans geplanten Sozialwohnungen tragen zu einer Verbesserung der Versorgung einkommensschwacher Haushalte mit Wohnraum bei.
Mit der Planung soll dem Grundsatz einer nachhaltigen Bodennutzung nach § 1 Abs. 5 BauGB unter Ausnutzung vorhandener Ressourcen und Versorgungseinrichtungen des Gebiets als Maßnahme der Innenentwicklung sowie einer sozialgerechten Bodennutzung entsprochen werden. Es besteht ein nachhaltiges Interesse an innerstädtischem Wohnungsbau, um ein Abwandern in wenig erschlossene Stadtrandlagen oder ins Umland zu verhindern. Die hier beabsichtigte Nachverdichtung entspricht auch dem Planungsgrundsatz des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen vorrangig für eine Wohnbebauung schaffen.