2.3.2. Maß der baulichen Nutzung
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich am städtebaulichen Konzept (Anlage 2 des städtebaulichen Vertrags). Das Maß der baulichen Nutzung soll zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Plangebiet dienen und die überbaubare Grundfläche mittels Baugrenzen festsetzen. Bei der Baukörperausweisung wird die zulässige Grundfläche (GR) zeichnerisch durch eine Umfahrung der überbaubaren Fläche mit Baugrenzen bzw. mit der Umgrenzung des Vortretens von Bauteilen bestimmt (textliche Festsetzung 3 und 4). In Verbindung mit der eingeschriebenen Anzahl der zulässigen Vollgeschosse und der eingeschriebenen Geschossfläche (GF) werden die Baumasse und die städtebauliche Dichte definiert. Ein größerer planerischer Spielraum wird durch die flächenmäßige Ausweisung mit Baugrenzen und der Angabe der zulässigen GR und GF bzw. Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) sowie Anzahl der geplanten Vollgeschosse erreicht (Baufenster).
Flächen mit den Festsetzungen „Wald“, „Private Grünfläche“, „Parkanlage und Spielplatz“ und Erschließungsanlage (Privatstraße) bleiben bei der Ermittlung des baulichen Nutzungsmaßes unberücksichtigt.
Ein planerisches Ziel ist der Erhalt zusammenhängender, landschaftsprägender Grün- und Freiflächen (Kiefernwald). Vor diesem Hintergrund werden die überbaubaren Flächen räumlich an den Rändern des Plangebietes konzentriert und verdichtet. Bei Umsetzung dieses städtebaulichen Konzepts kommt es in einzelnen Baufeldern zu Überschreitungen der Obergrenze des Nutzungsmaßes gem. § 17 (1) BauNVO. Um das Nutzungsmaß in den Baufeldern WA 1 und WA 2 nicht durch Realisierung von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen (z. B. Staffelgeschossen) noch zu erhöhen, sind diese nach Maßgabe der textlichen Festsetzung 5 bei der Ermittlung der Geschossfläche anzurechnen (ausgenommen davon ist Haus 1.1 im WA 1, siehe nachfolgenden Abschnitt).
Die Aufteilung des Plangebiets in fünf Baufelder und einer Gemeinschaftsanlage entspricht der späteren Teilungsabsicht mit Bildung von sechs neuen Buchgrundstücken. Die notwendige innere Erschließung erfolgt über die Privatstraße, deren gemeinschaftliche Nutzung im Bebauungsplan geregelt (TF 27) und im nachgeordneten Verfahren umgesetzt wird (Baulastsicherung). Die privaten Wald- und Grünflachen gehören zum Buchgrundstück der anliegenden Baufelder WA 1 und WA 2. Eine gemeinschaftliche Nutzung der Parkanlage ist im städtebaulichen Vertrag geregelt. Die festgesetzten Wald- und Grünflächen sowie Privatstraße sind Festsetzungen gem. § 9 (1) BauGB, sie gehören nicht zum Bauland und werden bei der Ermittlung des zulässigen Nutzungsmaßes nicht berücksichtigt.
Durch spätere Teilungen eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen (§ 19 Abs. 2 BauGB). Geplant sind ein in fünf Baufelder (WA 1 bis WA 5) gegliedertes allgemeines Wohngebiet mit insgesamt 261 Wohneinheiten sowie eine Gemeinbedarfsfläche.
In der Abbildung 8 sind die innerhalb der Baufelder durch planerische Festsetzung ermittelten Nutzungsmaße zusammengestellt. Bei Umsetzung der Planung wird grundstücksbezogen die Obergrenze gem. § 17 (1) BauNVO für die GRZ von 0,4 mit den Festsetzungen für die geplante Bebauung in den Baufeldern WA 1, WA 2 und WA 3 mit einer GRZ von 0,44 bis 0,47 moderat überschritten. Eine deutliche Überschreitung der Obergrenze für die GFZ (GFZ von 1,2) ergibt sich nur im Baufeld WA 1 mit einer GFZ von 1,49. Die im Rahmen der Abwägung hierfür getroffene Planentscheidung zu Gunsten einer höheren Dichte (städtebauliche Gründe gem. § 17 (2) BauNVO) wird im Abschnitt II, 3.2.4 erläutert.